Zeugnisnoten können auf zwei unterschiedliche Weisen erfasst werden:
Wichtiger Hinweis:
Der Eintrag über die Funktion Klassengruppenweise Zeugnisdatenerfassung (Datei / Leistungs- und Zeugnisdaten / Klassengruppenweise Zeugnisdatenerfassung) ist für bayerischen Schulen zwar grundsätzlich denkbar, jedoch nicht explizit für den Einsatz in Bayern konzipiert. Die Funktionalität wurde schwerpunktmäßig für die Anforderungen von Schulen in Baden-Württemberg erstellt, die ebenfalls mit ASV arbeiten.
Das in §31 GSO formulierte Wiederholungsverbot für Schüler der Einführungsklasse ist ein Sonderfall von Art. 55 BayEUG (Abs. 1 Nr. 4) und wird unter diesem Artikel im Zeugnis aufgeführt. Eine gesonderte Erwähnung von §31 GSO ist nicht notwendig.