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UPZ von Lehrkräften an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

Fachlicher Hintergrund

Grundlage der UPZ von Vollzeitlehrkräften an beruflichen Förderschulen ist folgender Ausschnitt der Anlage zur BayUPZV:


Darüber hinaus gilt für Heilpädagogische Förderlehrkräfte, Werkmeisterinnen bzw. -meister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe eine UPZ von 29 Wochenstunden (vgl. KMBek Nr. III.5-BP8004-4b.72 878).

Die UPZ hängt von der Schulart der Schule des überwiegenden Einsatzes sowie vom Lehramt der Lehrkraft und ggf. deren Einsatz im wissenschaftlichen/fachtheoretischen bzw. nichtwissenschaftlichen/fachpraktischen Unterricht hab.
Diesbezüglich gilt ergänzend für Fachlehrkräfte (vgl. KMS Nr. IV.7-5 P 8004 - 4a.41 681): Die Zahl der zu erteilenden Wochenstunden verringert sich (Hinweise zur Erfassung vgl. unten) bei einem Einsatz im fachtheoretischen Unterricht im Umfang von

Zu beachten ist, dass Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden bei Lehrkräften der QE 3 nicht wie fachtheoretischer Einsatz gewertet werden. In QE 4 werden entsprechende Stunden aber wissenschaftlich gezählt.

Grundlegende Eintragungen in ASV

Bei jeder Lehrkraft sind auf dem Reiter Dienst die wesentlichen Eintragungen zum Dienstverhältnis (1), der Lehrbefähigung (2) sowie der für die Berechnung der UPZ maßgeblichen Schulart (3) einzutragen:


Zusätzlich ist ggf. auf dem Reiter Einsatz <Schuljahr> die Auswahl der zutreffenden Kategorie für die UPZ-Berechnung der Lehrkraft vorzunehmen:

Es stehen folgende Kategorien zur Auswahl:

UPZ-Kategorie Verwendung für
L_berFöS Lehrkräfte an beruflichen Schulen z. sonderpäd. Förderung (Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4 der Anlage zur BayUPZV)
Fl_berFöS Fachlehrkräfte an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (nicht überwiegend in fachpraktischer Ausbildung an einer Fachoberschule zur sonderpädagogischen Förderung tätig; Nr. 5.2.5 der Anlage zur BayUPZV)
Fl_FOF Fachlehrkräfte an Fachoberschule zur sonderpädagogischen Förderung, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind (Nr. 5.2.6 der Anlage zur BayUPZV)
FöL_FöS Förderlehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke (Nr. 6.2 der Anlage zur BayUPZV)
HPU_FöS Heilpädagogische Förderlehrkräfte, Werksmeisterinnen bzw. -meister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 60 (20) BayEUG)

UPZ-Berechnung

Lehrkräfte der 4. Qualifikationsebene

Die UPZ von Vollzeitlehrkräften der 4. Qualifikationsebene (vgl. Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4 der Anlage zur BayUPZV) ist unter Berücksichtigung des Lehramts und des Einsatzes in wissenschaftlichen Fächern (ggf. kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet) gemäß obiger Tabelle zu ermitteln.

Beispiele:

Bei Teilzeitlehrkräften erfolgt die Berücksichtigung des Einsatzes im wissenschaftlichen Unterricht im Rahmen der Besoldung.

Fachlehrkräfte der 3. Qualifikationsebene

Bei in Vollzeit tätigen Fachlehrkräften der 3. Qualifikationsebene gelten die vorstehend genannten UPZen.

Eine etwaige Verringerung des Einsatzes aufgrund erteilten fachtheoretischen Unterrichts (siehe oben) wird bei Fachlehrkräften in Voll- und Teilzeit auf dem Reiter <Schulnummer> als Anrechnungsstunde der Lehrerstundenart Fachlehrerausgleich Fachtheorie (Kürzel ft) erfasst:

Beispiele: