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Berufsvorbereitung: Zeugnisse und Bescheinigungen

Folgende Tabelle soll einen Überblick liefern, welche Dokumente für welchen Bildungsgang gedruckt werden. Weiterführende Links https://www.berufsvorbereitung.bayern.de

1) Zwischen- und Jahreszeugnis

Bildungagang Schulhalbjahr Schuljahresende
DK-BS
(Flexi, AnkER, Alphabetisierung)
- Bescheinigung über Teilnahme am Unterricht (Diese Bescheinigung schließt nicht die „Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule“ gemäß § 13 Absatz 2 BSO mit ein.) (Vgl. KMS SF-BS9400.10-1/117/8 vom 10.05.2021)
BV-Flexi - auf Antrag: Bescheinigung über Schulbesuch (Diese Bescheinigung schließt nicht die „Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule“ gemäß § 13 Absatz 2 BSO mit ein.) (Vgl. KMS VI.1-BS9400.10-1/66/29 vom 10.08.2021 und VI.1-BS9400.10-1/66/28 vom 28.09.2021)
BIK/V dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch Anlage 2.3: Bescheinigung des Leistungsstandes Berufsintegrationsvorklasse
BIK Anlage 2.4: Zwischenzeugnis Berufsintegrationsklasse Anlage 2.5: Jahreszeugnis Berufsintegrationsklasse
BVJ
(BVJ/k, BVJ/s, BIJ/k, BVJ-Neustart)
Anlage 2.1: Zwischenzeugnis Berufsvorbereitungsjahr Anlage 2.2: Jahreszeugnis Berufsvorbereitungsjahr

2) Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres

§ 15 BSO
(1) ¹Schülerinnen und Schüler erhalten ein Jahreszeugnis, das die Befreiung von der Berufsschulpflicht bestätigt, wenn sie das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. ²Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn in nicht mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. ³Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt, die bei regelmäßigem Schulbesuch nach pädagogischem Ermessen Bemerkungen mit Beobachtungen zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten und zur individuellen Lernentwicklung enthalten können, die dem Übergang in das Berufsleben förderlich sind.

(2) ¹Das Berufsvorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich gewährt wird. ²Notenausgleich kann gewährt werden, wenn in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.