Rechtsgrundlage

Im Rahmen der Erhebung „Amtliche Schuldaten“ ist von allen Schulen über die Verhältnisse im neuen Schuljahr zu berichten: von allgemein bildenden Schulen zum Stichtag 1. Oktober 20xx .

Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet Art. 122 Abs. 4 BayEUG. Die erhobenen Daten dienen insbesondere zur Erfüllung der in Art. 111 Abs. 1 BayEUG (Schulaufsicht) und Art. 16 und 29 BaySchFG (Schulfinanzierung) beschriebenen Aufgaben. Die an den staatlichen Schulen erhobenen Lehrerdaten werden u. a. auch für Zwecke der Personalverwaltung verwendet. Die gemäß Art. 75a Abs. 1 BayPVG hierfür erforderliche Zustimmung hat der Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 15.10.1992 erteilt.

Weitere Information finden Sie bei den Informationen zur Erhebung der Amtlichen Schuldaten (ASD) des Kultusministeriums.


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