Einschulungskorridor

Laut Art. 37(1) BayEUG sowie §2 GrSO werden alle Kinder schulpflichtig, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben. Die Entscheidung liegt bei den Eltern, die Schule berät die Eltern bei der Einschreibung oder vorher mit Hilfe eines Screenings oder Schulspiels. Die Eltern müssen die Schule bis zu einer jährlich festgelegten Frist schriftlich informieren, wenn sie ihr Kind noch nicht einschulen wollen.

Zurückgestellt werden nur die Kinder, die vor dem 01. Juli geboren sind. Sie werden bei der Art der Einschulung als „Rücksteller“ eingetragen.

Diese Daten pflegen Sie im Modul Schüler auf dem Reiter Ein/Austritt des jeweiligen Schülers (Schüler/ Ein-/Austritt).

Beispiele für die aktuelle Eintragungspraxis

Die Kinder, die den Einschulungskorridor wahrnehmen, werden getrennt nach m/w bei den Summendaten zur US erfasst.

Rücksteller und Kinder im Einschulungskorridor

Informationen zu Rückstellern und Kindern im Einschulungskorridor finden Sie unter Rücksteller und Kinder im Einschulungskorridor.