1. Bei einer Partnerklasse handelt es sich um die Klasse einer Förderschule im Gebäude einer Grund- und Mittelschule oder um die Klasse einer Grund- und Mittelschule im Gebäude einer Förderschule. Damit sollen
intensive Formen gemeinsamen Unterrichts und Schullebens erreicht werden.
2. Partnerklassen sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich ermöglicht
werden kann.
3. Die schulorganisatorische Zuordnung der Klasse bleibt unberührt. Die Partnerklasse ist somit schulrechtlich
weiterhin Klasse ihrer Förderschule bzw. Grund- bzw. Mittelschule.
4. Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils
anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten.
5. Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Förderschule mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der
Förderschule, der allgemeinen Schule und der Regierung aufgenommen.
6. Partnerklassen sind bei allen Förderschwerpunkten möglich.
7. Die Regierung kann Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung
der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.
1. Zuständig für die schulaufsichtliche Genehmigung ist die Regierung.
2. Der Antrag ist bei öffentlichen Schulen vom Schulaufwandsträger zu stellen, bei privaten Schulen vom Schulträger. Förderschule und Grund- bzw. Mittelschule müssen die Einrichtung einer Partnerklasse befürworten. Die Erziehungsberechtigten beider Schulen sind vor der Bildung der Partnerklasse in geeigneter Weise zu beteiligen.
3. Erziehungsberechtigte, deren Kinder förderschulpflichtig sind, können die Einrichtung einer Partnerklasse beantragen.
4. Für die Aufnahme der Partnerklasse ist in der Regel eine Nutzungsvereinbarung zwischen den Schulaufwandsträgern abzuschließen. Wenn bei privaten Schulen zusätzlich Aufwendungen beim Schulaufwand anfallen, ist für den Kostenersatz die Notwendigkeit zu prüfen. Bejaht kann diese werden, wenn die private Schule allgemein einen entsprechenden Raumbedarf nachweisen kann.
5. Der Standort der Gastschule muss innerhalb des Sprengels der Förderschule liegen, bei privaten Förderschulen tritt anstelle des Schulsprengels der Einzugsbereich. Die Regierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.
1. Für die Schülerbeförderung bleibt der Schulaufwandsträger bzw. Schulträger der Stammschule zuständig.
2. Wenn eine eigene Beförderung zwischen Förderschule und Grund- bzw. Mittelschule erforderlich wird, sollen die zusätzlichen Aufwendungen so gering wie möglich bleiben. Bei öffentlichen Schulen muss der Schulaufwandsträger beteiligt werden, der auch über die Gestaltung der zusätzlichen Schülerbeförderung entscheidet. Bei privaten Schulen können vom Staat regelmäßig nur die zusätzlichen Aufwendungen für je eine Sammelfahrt am Morgen zur Gastschule und am Mittag zur Stammschule übernommen werden. Ein eigenes Beförderungssystem kommt nur in Betracht, wenn den Sammelfahrten gegenüber keine wesentlichen Mehrkosten entstehen.
1. Die Schüler in der Partnerklasse behalten ihren schulrechtlichen Status bei ihrer Stammschule bei.
2. Für Leistungsnachweise, Zeugnisse und Prüfungen gelten die Bestimmungen der Stammschule.
1. Der Unterricht in der Partnerklasse wird vom Lehrpersonal der Stammschule erteilt. Bei gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen wirken die Lehrkräfte der Partnerklassen zusammen.
2. Werden pflegebedürftige Schüler in der Partnerklasse unterrichtet, sollten, außer bei enger räumlicher Verbundenheit der Schulen, regelmäßig zwei Partnerklassen vor Ort eingerichtet werden, damit der Einsatz des schulischen Pflegepersonals im bisherigen Umfang erhalten bleiben kann.
Öffnen Sie im Modul Klassen den Reiter Stammdaten. Die Klassenart R - Regelklasse bleibt. Als Besonderheit ist pkg - Partnerklasse (GMS) auszuwählen.