Nach jedem Ausbildungsabschnitt können die Leistungen geprüft und eine entsprechende Zeugnisbemerkung erzeugt werden.
Vollständigkeit
Es wird geprüft, ob für jede Ausbildungsabschnittsbelegung auch eine entsprechende Leistung vorliegt (ausgenommen sind T-Belegungen, für welche keine Leistungen erbracht werden).
0-Punkte
Es wird geprüft, ob 0 Punkte vorliegen, da dann dieses Fach im ganzen Schuljahr als nicht belegt gewertet wird.
Unterpunktungen 1)
Es wird geprüft, ob nach 12/1 mehr als 2, nach 12/2 mehr als 4, nach 13/1 mehr als 6 und nach 13/2 mehr als 8 Halbjahresleistungen unter 5 Punkten erzielt wurden. Grundsätzlich dürfen in den einbringungspflichtigen HJL nicht mehr als 8 Unterpunktungen vorliegen.
200-Punkte 2)
Es wird geprüft, ob in 12/1 weniger als 55 Punkte, nach 12/2 weniger als 105 Punkte, nach 13/1 weniger als 155 Punkte und nach 13/2 weniger als 200 Punkte in den Kursen und Seminaren erreicht wurden.
Abiturfächer
Es wird geprüft, ob die Summe der Leistungen in den Abiturfächern nach 12/1 weniger als 25 Punkte, nach 12/2 weniger als 50, nach 13/1 weniger als 75 und nach 13/2 weniger als 100 Punkte beträgt.
Mathematik, Deutsch und Leistungsfach
Es wird geprüft, ob die Leistungen in Mathematik, Deutsch und dem Leistungsfach in 12/1 weniger als 12 Punkte, nach 12/2 weniger als 24, nach 13/1 weniger als 36 Punkte und nach 13/2 in Summe weniger als 48 Punkte ergeben.
W-Seminar
Es wird geprüft, ob im W-Seminar in der Gesamtleistung aus Arbeit und Präsentation mindestens 9 Punkte erreicht wurden und ob die Einzelleistungen in Arbeit und Präsentation größer 0 sind.
Einbringung
Zusätzlich wird bei jedem Prüflauf anhand der vorliegenden Leistungen ermittelt, ob eine gültige Einbringung berechnet werden kann - unter der Annahme, dass die noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte erfolgreich abgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass auch nach 13/2 nicht eine ggf. tatsächlich vorliegende Einbringung auf Gültigkeit geprüft wird, sondern nur ob ein gültiger Einbringungsvorschlag bestimmt werden kann.
Probezeit
Es wird geprüft, ob die Schülerin bzw. der Schüler, die einen Probezeiteintrag (Ziel der Jahrgangsstufe am Ende des letzten Schuljahres in (pv, p2, plzv, ue)) haben, nach 12/1 die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 5 GSO erfüllen.