An Abendgymnasien müssen andere Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erfüllt sein.
Sobald die Leistungen für die Ausbildungsabschnitte 11/1 bis 12/2 vollständig erfasst und ein Einbringungsvorschlag erstellt wurde, kann die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 44 GSO geprüft werden.
Mit der Zulassungsprüfung kann der Prüfungsstatus auf eine der folgenden Ausprägungen gesetzt werden:
Falls die Prüfung zu § 44 Abs. 3 Nr. 1 unberechtigt anschlägt, dann sind vermutlich die Aufgabenfelder GW, MNT und SLK bei den Fächern nicht korrekt zuordnet.
Führen Sie in diesem Fall die Konsistenzprüfung 2.1 aus.