Falls sich eine Lehrkraft am 01. Oktober in Mutterschutz befindet, werden folgende Fälle unterschieden:
Der längerfristige Ausfall Mutterschutz wird nur dann gewertet, wenn der Wert VON im geschlossenen Intervall von Schuljahresbeginn bis erster Schultag liegt und der BIS-Wert nach dem 01.10. liegt.
Lehrkräfte, die direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten wollen, sind dem jeweils zuständigen Personalplaner möglichst zeitnah zu melden.
Ein Rückkehrantrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Für alle in Teilzeit arbeitenden Lehrkräfte - auch für solche mit Ermäßigungen wegen Mutterschutz oder langfristiger Erkrankung - ist ein Teilzeitantrag zu stellen.
Wird eine TZ-Lehrkraft, die sich in Mutterschutz befindet, als beurlaubt gemeldet und es wird kein Teilzeitantrag eingereicht, erhält sie zu Beginn des neuen Schuljahres evtl. keine Bezüge!
Die Lehrkraft wird gemäß ihrer UPZ eingesetzt.
Es können befristete Geldmittel beantragt werden.
Befindet sich die Lehrkraft am 01. Oktober bereits in Elternzeit, wird sie mit Beschäftigungsart oe, dem Abwesenheitsgrund ez und mit UPZ = 0 geführt.
Ausgenommen sind Lehrkräfte, die nur bis zu zwei Monate Elternzeit („Vätermonate“) in Anspruch nehmen. Diese sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Elternzeit – vollständig einzuplanen.