AP2.4 Erfassen der Prüfungs- und Gesamtnoten

Nach Festsetzung der Prüfungsnoten unter Berücksichtigung eventueller mündlicher Prüfungen werden diese gemäß RSO in der ASV erfasst. Verzichtet die Schülerin oder der Schüler freiwillig auf die mündliche Prüfung, wird zur Verdeutlichung ein „V“ eingetragen.

In der Regel entspricht die Gesamtnote der Prüfungsnote. Für die Richtigkeit der Eintragungen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses verantwortlich.


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