Diese Lehrkräfte unterrichten ausschließlich die Fächer evangelische oder katholische Religionslehre. Hierbei handelt es sich beispielweise um Pfarrer, Diakone, Religionslehrer oder Religionspädagogen.
Abstellungsverträge sind vorab mit der jeweiligen Kirche abzustimmen. Bei Lehrerüberhang sollen aber eher Realschullehrer eingestellt werden, als neue Abstellungsverträge zu begründen. Alte Verträge können aber in der Regel fortgeführt werden.
Beachten Sie auch die Formulare und Hinweise des Landesamt für Schule.
Ist der Name der Lehrkraft und der Arbeitsumfang bekannt, so kann sie im Stammpersonal geführt werden.
Ist der Name der Lehrkraft, die auf Abstellungsvertrag den Religionsunterricht abdecken soll noch nicht bekannt, so können Sie diese in den Personalveränderungen angegeben werden. Hierzu gibt es zwei Anforderungsarten:
Bitte beachten Sie, dass diese Lehrkräfte nur im Religionsunterricht eingesetzt werden dürfen!
Diese Lehrkräfte werden in der ASV in der Regel mit dem Rechtsverhältnis Kirchliche Religionslehrkraft (lg) und dem Dienstherr Kirche (ev) oder Kirche (kr) geführt. Außerdem muss eine Lehrbefähigung/-erlaubnis vergeben werden.
Art | Lehrbefähigung/-erlaubnis |
---|---|
gt | Geistlicher mit 2. Prüfung |
rl | Religionslehrkraft voll ausgebildet |
sr | Religionslehrkraft nicht voll ausgebildet |
Vergleichen Sie auch die Fälle 10 bis 13 in der Beschäftigungstabelle.
Anhand der Vergaben des Rechtsverhältnisse „Kirchliche Religionslehrkraft (lg)“ werden dann die entsprechenden Datensätze zur Genehmigung der Abstellungsverträge im November durch das Personalreferat erkannt und bearbeitet. Die Kirchen und Bistümer stellen im Vorfeld Anträge für jeden Abstellungsvertrag um entsprechende Ausgleichszahlungen zu erhalten. Nach Überprüfung des Vertragsumfangs werden in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Schule Abstellungsverträge geschlossen. Die Schulleitungen und MB-Dienststellen brauchen in diesen Verfahren nicht aktiv werden.
Grundsätzlich können Lehrkräfte mit Abstellungsvertrag keine Anrechnungsstunden erhalten.
Für die Aufgaben der Schulseelsorge oder des Schulpastorals sind keine Anrechnungen zu vergeben. Diese Tätigkeiten wird bei Lehrkräften nur als Nebentätigkeit vergütet.
Beachten Sie bitte das entsprechende KMS zu Schulpastoral der Katholischen Kirche KMS Nr. II.5-BP4027.4/5/4 vom 12.08.2019 und das KMS zu Evangelische Schulseelsorge
KMS Nr. II.5-5P4027.4-6b.75 152 vom 28.06.2013.
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