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Beurlaubungen

Das Sabbatmodell/Freistellungsmodell ist ein Teilzeitmodell, keine Beurlaubung.
Formulare sind im BRN zu finden.
Die Anträge zur Beurlaubung bzw. Verlängerung einer Beurlaubung müssen von allen Lehrkräften rechtzeitig vorliegen, die eine Beurlaubung im Planungsschuljahr planen. Endet eine Beurlaubung müssen die Lehrkräfte entsprechend informiert werden.
Gesamtbeurlaubungsdauer darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten, Elternzeit ausgenommen. Zur Pflege von Angehörigen kann die Beurlaubung darüber hinaus gehen. Klären Sie dies am besten mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

Übersicht Beurlaubung/Abwesenheit

ArtBezeichnung
ezElternzeit
bmBeurlaubung mit Dienstbez.
boBeurlaubung ohne Dienstbez.
bwBeurlaubung kommun. Wahlbeam.
fbBeurlaubung Art. 89 BayBG
apBeurlaubung Art. 90 BayBG.
rzeinstw.Ruhest./Rente auf Zeit
soSonstige

Übersicht

Art der Beurlaubung Grundlage Aushilfe muss besch. werden
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung Art. 90 BayBG im Einzelfall zu entscheiden
Beurlaubung zur Dienstleistung an einer privaten (meist kirchlichen) Schule Artikel 44 BaySchFG Nein
Elternzeit § 12 UrlV Ja
Familienpolitische Beurlaubung Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG i. d. R. Ja
Sonderurlaub §18 UrlV im Einzelfall zu entscheiden

Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung

Art. 90 BayBG

Artikel 44 BaySchFG

Beurlaubung zur Dienstleistung an einer privaten (meist kirchlichen) Schule.

Als Stammschule wird eine staatliche Schule in der Nähe der Beurlaubungsschule festgelegt. Dort ist die Lehrkraft zu verwalten, also auch in ASV zu führen. Nach Ende der Beurlaubung wird die Lehrkraft an eine Schule versetzt, die zu diesem Zeitpunkt Bedarf in der Fächerverbindung hat.

Elternzeit

Beurlaubung nach § 12 UrlV

Familienpolitische Beurlaubung

Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG

Sonderurlaub

§18 UrlV


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