Diese Lehrkräfte werden in der ASV in der Regel mit dem Rechtsverhältnis Kirchliche Religionslehrkraft (lg) und dem Dienstherr Kirche (ev) oder Kirche (kr) geführt.
Außerdem muss eine Lehrbefähigung/-erlaubnis vergeben werden.
Art | Lehrbefähigung/-erlaubnis |
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gt | Geistlicher mit 2. Prüfung |
rl | Religionslehrkraft voll ausgebildet |
sr | Religionslehrkraft nicht voll ausgebildet |
Vergleichen Sie auch die Fälle 10 bis 13 in der Beschäftigungstabelle.