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Lehrkräfte

Hier werden nur schulartspezifische Eingaben näher erklärt. Allgemeine Hilfen finden Sie hier.

UPZ-Berechnung

Noch in Klärung Lehrkräfte mit überwiegendem Einsatz an einer Schule für Kranke haben je nach Lehramt eine UPZ von 23, 24 oder 26 (vgl. BayUPZV). Heilpädagogische Förderlehrer und Heilpädagogische Unterrichtshilfen werden ebenfalls im Lehrermodul geführt; für sie gilt eine UPZ von 29.

Damit die PL-Prüfungen in ASV fachlich korrekt sind, muss im Feld „maßgebliche Schulart zur UPZ Berechnung“ die Schule für Kranke ausgewählt sein.

Falls noch fachlich falsche Plausibilitäten erscheinen, bitte direkt über das Ticketsystem diese melden. Probieren Sie nicht selbstständig die UPZ-Berechnung zu umgehen, durch Eintragung verschiedener Werte.

Private Schulen: Staatlich geförderte Wochenstunden

Für Personal an privaten Schulen, welches auch privat angestellt ist, müssen die entsprechenden staatlich geförderten Stunden in ASV richtig eingetragen werden, entsprechend dem Kostenersatz. Dabei wird zwischen unterrichtendem und nichtunterrichtendem Personal unterschieden:

PEK = Personalkostenersatz nach Art. 33 BaySchFG PKE = Personalkostenersatz nach Art. 33 BaySchFG