24.06.2026 13:15
Im Abiturzeugnis werden im Abschnitt V.1 die Fremdsprachen gelistet und im Abschnitt V.2 die Ergebnisse der vor der Qualifikationsphase abgelegten Pflichtfächer aus Mittel- und Oberstufe ausgewiesen.
Sofern im Fall der Belegung einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache eine andere Fremdsprache abgelegt wurde, wird die abgelegte Fremdsprache unter V.1 als auch V.2 aufgeführt.
Da diese beiden Bereiche im Abiturzeugnis lediglich informativen Charakter haben, beeinträchtigt die fehlende Ausweisung einer Fremdsprache unter V.2 nicht die Rechtswirksamkeit des Abiturzeugnisses. Es ist daher auch nicht erforderlich, das Zeugnis neu zu drucken.
Viele Grüße
Ihr ASV-Team