MS - Prüfungsteilnehmer QA

Rechtliche Grundlagen

Art. 7a BayEUG

http://www.gesetze-bayern.de BayEUG

(4) 1 Die Mittelschule verleiht in der Jahrgangsstufe 9 den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind; Schülerinnen und Schüler, die an einer besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, können auch den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erwerben.

MSO § 23 bis § 28

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMSO-G5_2

Voraussetzungen

Der Qualifizierende Abschluss der Mittelschule erfolgt aufgrund einer freiwilligen, besonderen Leistungsfeststellung.

Zur Teilnahme sind alle Schüler der 9. Jahrgangsstufe (R und M) sowie externe Teilnehmer, welche die 9. Jahrgangsstufe (auch auf einer anderen Schulart) erreicht hatten, berechtigt. Es gibt keinerlei Zulassungsvoraussetzungen basierend auf Vornoten.

Die Schüler können sich auch in einem oder mehreren Wahlfächern der Prüfung unterziehen. Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus.

Prüfungsfächer

Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch (dabei in den beiden Fällen Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache ), Mathematik, Englisch durch das Staatsministerium in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt.

Muttersprache

Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache besondere Leistungsnachweise, deren Ergebnisse als Jahresfortgangsnote zu werten sind, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat; zur Vorbereitung auf die besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache wird den Schülerinnen und Schülern empfohlen, soweit möglich einen Lehrgang Muttersprache zu besuchen.

DaZ

Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 28 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs, aber nur als externe Teilnehmer teilnehmen.

Art der Aufgaben

Die Aufgaben der besonderen Leistungsfeststellung werden im Rahmen der Lehrpläne der Jahrgangsstufe 9 gestellt.

Prüfungsfächer Art
Mathematik schriftlich
Deutsch/DaZ (Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache) schriftlich, mündlich (DaZ)
Englisch/NT/GPG/Muttersprache schriftlich, mündlich (E)
Projektprüfung aus WiB + BOZ praktisch (+Präsentation & Dokumentation)
Wahlfach (Ku/Mu/RK/EV/Eth/Sp/Inf/IdiG/BuF/WTG) schriftlich, praktisch

Gewichtung

Prüfungsfächer Jahresfortgangsnoten Prüfungsnoten
Deutsch / DaZ doppelt doppelt
Mathematik doppelt doppelt
NT / GPG / Englisch (oder Muttersprache) doppelt doppelt
WiB einfach
BOZ (ES / WiK / T) einfach
Projektprüfung doppelt
Wahlfach einfach einfach

*Jahresfortgangsnote wird durch Leistungstest ersetzt

In Fächern, in denen zu praktischen Leistungen auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt werden, wird die Note in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.

Die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache werden je einfach gewichtet.

Bewertung

Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt hat; dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.

Die Gesamtbewertung errechnet sich aus der Summe der Jahresfortgangsnoten und der Noten der besonderen Leistungsfeststellung. Summe (Jahresnoten + Quali-Noten) : 18 = Gesamtbewertung.

Zusätzliche mündliche Prüfung

Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach § 60 Abs. 5 erforderliche Gesamtbewertung erzielt haben, können sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik oder in einem von beiden unterziehen.

Im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik wird die schriftliche Leistung im Verhältnis zur mündlichen Leistung 2:1 gewichtet. Gleiches gilt für das Fach Deutsch als Zweitsprache im Verhältnis zu den jeweiligen Teilleistungen.

Externe Prüflinge

Prüflinge, welche die Voraussetzungen für eine externe Prüfungsteilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung erfüllen, nehmen unter den gleichen Bedingungen an den Prüfungen teil, wie die Regelschüler. Da jedoch keine Jahresfortgangsnoten einzurechnen sind, errechnet sich der Notenschnitt nur aus den Prüfungsnoten (Summe der entsprechend gewichteten Prüfungsnoten) : 9 = Gesamtbewertung

QA für Schüler des M-Zweiges

Für die Schüler, die den M-Zweig besuchen und an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen wollen, gibt es zwei Möglichkeiten:

Teilnahme als externer Prüfling

Dabei werden, wie bei den externen Prüflingen nach § 28 MSO nur die Prüfungsnoten zur Errechnung der Gesamtbewertung herangezogen.

Fifty-Fifty nach § 23 MSO

Hier werden die Noten des Zwischenzeugnisses an Stelle der Jahresfortgangsnoten [der R-Klassen] in die Gesamtbewertung einbezogen, wenn diese Möglichkeit gewählt wird. Die Endnote im Qualizeugnis wird nach dieser Norm zu 50 % aus der Prüfungsnote und zu 50% aus der Note des Zwischenzeugnisses der M9 gebildet.

Zeugnis

Bestanden

Über den Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich zum Abschlusszeugnis ein besonderes Zeugnis. Dieses enthält die Gesamtbewertung, die Gesamtnoten in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung und die im Projekt erzielte Bewertung.

Bei der Bildung der Gesamtnoten werden die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gleich gewichtet. In den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache wird die Gesamtnote aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet.

Nicht-Bestanden

Bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten, wird die in den Prüfungsfächern jeweils erzielte Gesamtnote in das Abschluss- oder Jahreszeugnis aufgenommen, soweit sie nicht zu einer Verschlechterung der Jahresfortgangsnote führt; insoweit wird die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung im Zeugnis wie folgt vermerkt: „Im Fach/In den Fächern/Im Bereich der Berufsorientierung … hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen.

Die in der Projektprüfung erzielte Note kann in der Bemerkung des Abschluss- oder Jahreszeugnisses wie folgt vermerkt werden: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich einer Projektprüfung unterzogen und folgende Note erzielt:.“ Die Entscheidung über die Aufnahme in die Zeugnisbemerkung trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.

Besondere Leistungsfestellung in einzelnen Fächern

In den Fällen des § 58 Abs. 4 werden die nach Abs. 1 erzielten Gesamtnoten in das Abschluss- oder Jahreszeugnis nach Maßgabe des Abs. 2 aufgenommen.

Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen der Abs. 2 oder Abs. 3 im Fach Englisch mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.

Vorgehensweise in ASV

Abschlussprüfung vorbereiten

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