Mehrungen und Minderungen sind eine Möglichkeit, die Arbeitszeit von Vollzeitlehrkräften ungleichmäßig auf einen bestimmten Zeitraum zu verteilen. Die Arbeitszeit einer Lehrkraft wird dabei für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr um ein oder mehrere Stunden erhöht und in der Folgezeit durch eine Verringerung der Arbeitszeit ausgeglichen. Es ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, dass die Minderung vor der Mehrung erfolgt.
Bei Teilzeitlehrkräften wird eine solche Arbeitszeitänderung nicht durch Mehrung und Minderung, sondern durch eine Änderung des Teilzeitantrags umgesetzt. Mehrung und Minderung ist außerdem abzugrenzen von Mehrarbeit und Arbeitszeitkonto.
ASV bietet die Möglichkeit Mehrungen/Minderungen für das 1. und / oder 2. Halbjahr zu erfassen. Der Zeitraum des Ausgleichs kann sowohl im gleichen wie auch in anderen Schuljahren liegen.
Man kann die Mehrung oder Minderung so anlegen, dass sie im gleichen Schuljahr ausgeglichen wird:
Der Haken bei „zählt“ kann nicht selbständig gesetzt werden, sondern richtet sich danach, ob der ASV-Zeitpunkt der Betrachtung im ersten oder zweiten Halbjahr liegt.
Eine Mehrung/Minderung, die in einem Schuljahr eingetragen wird (1), wird automatisch in das Folgejahr übertragen (2), wenn sie nicht im gleichen Schuljahr ausgeglichen wurde. Im Folge-Schuljahr ist die SollStunden-Zahl der Vollzeitlehrkraft dann automatisch um eine Stunde niedriger.
Eine ganzzahlige Mehrung, die sich z.B. nur auf das zweite Halbjahr eines Schuljahres bezieht, kann dazu führen, dass im Folgeschuljahr eine halbe Stunde Minderung vorliegt. Da eine nicht-ganzzahlige HatStunden-Zahl aktuell noch zu einem Muss-Fehler führt, ist eine der folgenden Eingabevarianten notwendig:
Bei Variante 1 ist die SollStunden-Zahl im ersten Halbjahr eine Stunde unter der Vollzeit-UPZ. Die SollStunden-Zahl im zweiten Halbjahr ist gleich der Vollzeit-UPZ. An die Lehrkraft wird im zweiten Halbjahr daher zusätzlich zum bisherigen Deputat ein einstündiger Unterricht vergeben. Der Unterricht wird nicht epochal verbucht und der Unterricht wird zur Oktoberstatistik noch nicht eingetragen.
Bei Variante 2 ist die SollStunden-Zahl im ersten Halbjahr gleich der Vollzeit-UPZ. Im zweiten Halbjahr ist die SollStunden-Zahl eine Stunde unter der Vollzeit-UPZ. An die Lehrkraft wird im ersten Halbjahr ein einstündiger Unterricht vergeben, der im zweiten Halbjahr gelöscht wird. Der Unterricht wird nicht epochal verbucht, sondern zur Oktoberstatistik als einstündiger Unterricht gemeldet.
Idealerweise ergänzen sich die Eintragungen von halben Minderungen bei verschiedenen Lehrkräften so, dass das Budget ausgeglichen bleibt.
Beispiel: Eine Lehrkraft hatte im Vorjahr eine Stunde Mehrung und sollte daher im aktuellen Schuljahr eine Stunde Minderung erhalten. ASV trägt dies automatisch ein. Nun ist die Lehrkraft jedoch in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit. Daher wird ihr jetzt wiederum eine Stunde Mehrung eingetragen, um
Wenn bereits vorher feststeht, dass Stunden nicht im Folgejahr zurückgegeben werden können oder sollen, ist die Verbuchung auf dem freiwilligen Arbeitszeitkonto die korrekte Vorgehensweise!
Wird eine Lehrkraft vor Ausgleich einer Mehrung (oder im Ausnahmefall einer Minderung) an eine Schule außerhalb des eigenen DSS versetzt, muss der erforderliche Ausgleich über die Konsistenzprüfung Lehrer > Mehrung/Minderung setzen nachgetragen werden. Da ein Hashcode benötigt wird, muss dazu Kontakt mit einem Multiplikator aufgenommen oder ein Ticket erstellt werden.