Bitte beachten Sie, dass wie auch in den vergangenen Jahren, von den Schulleitungen zunächst ausschließlich für Lehrkräfte, die familienbedingt (Elternzeit ohne Dienstleistung, Beurlaubung gemäß Art.89 BayBG), aufgrund sonstiger Beurlaubung, Mutterschutzes oder Erkrankung abwesend sind (länger als 6 Wochen Abwesenheit), bzw. für Lehrkräfte in der Freistellungsphase eines Sabbatmodells (mit anschließender Rückkehr in den Dienst) Aushilfen zu planen und mit der Unterrichtsplanung zu übermitteln sind. Die Aufrechterhaltung der Möglichkeit zur Erhöhung von Lehrerwochenstunden familienbedingt Teilzeitbeschäftigter soll damit zunächst über die zusätzliche Anforderung von Studienreferendaren gewahrt werden. Sollte es die Schulsituation zulassen, so kann auch eine Vollzeitanforderung erfolgen. Die Entscheidung über die Zuweisung wird dann im Abgleich getroffen. Das bedeutet, dass in der zu übermittelnden Unterrichtsplanung keine Aushilfen auf Teilzeitreste geplant werden dürfen. Das Staatsministerium wird nach Übermittlung der UP und Auswertung der bayernweiten Anforderungen zunächst prüfen, ob die aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen bestehenden Stundenbedarfe durch vorhandenes Personal (Stammlehrkräfte, Studienreferendare) gedeckt werden können (vgl. hierzu auch das KMS zur Unterrichtsplanung).
Es bietet sich an, bereits namentlich bekannte neue Aushilfen bzw. Aushilfen bei voraussichtlicher Fortführung des Vertrages im Lehrerstamm zu verplanen. (siehe Lehrkraft anlegen und pflegen) Aushilfen, deren Vertrag endet, können zur UP gelöscht werden!
Beachten Sie bitte, dass die einzelne Aushilfe entweder im Stamm angelegt und verplant wird oder als Neuanforderung aufgenommen wird. Andernfalls wird Ihr Budget doppelt belastet!
Bei einem Aushilfsbedarf können auch mehrere Personen als Ersatz für eine Lehrkraft beschäftigt werden. Zu beachten ist immer, dass die Summe der „Aushilfsstunden“ im Budget liegen und die Stunden des Aushilfsgrundes nie überschreiten (Befristungsgründe gemischt wissenschaftlich/nichtwissenschaftlicher Lehrkräfte sind grundsätzlich mit höchstens 24 Stunden zu rechnen). Die Ausstellung der Verträge regelt die Regierung in Zusammenarbeit mit dem MB. Bei Fragen zu den Verträgen wenden Sie sich daher bitte an den zuständigen Mitarbeiter des Ministerialbeauftragten oder die zuständige Regierung.
Legen Sie sich bitte vor dem Anlegen einer neuen Anforderung die entsprechenden Daten zurecht. Ein Modulwechsel während der Eingabe in ASV ist nicht möglich.
Unter Art der Aushilfe haben Sie folgende Wahlmöglichkeiten:
Art | Bezeichnung | Beschreibung |
---|---|---|
APN | Aushilfe (aus Pool) unbekannt | Eine konkrete Lehrkraft ist noch nicht bekannt. Wählen Sie unter „Personalangaben hierzu“ Art „O“ - keine Angeben. |
APB | Aushilfe (aus Pool) bekannt | Sie haben bereits eine Person im Auge. Geben Sie diese Daten bitte unter „Personalangaben hierzu“ an. Sie könnten die Person auch bereits im Lehrerstamm verplanen. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass Sie die Lehrkraft nicht doppelt führen (im Lehrerstamm und in der Anforderung). |
Um eine Aushilfe anzulegen müssen Sie stets einen (Befristungs-) Grund angeben. Hier stehen unter „Ursache hierzu“ unter anderem folgende Möglichkeiten unter Berücksichtigung von Befristungsgründen zur Wahl:
Art | Kurzbezeichnung | Beschreibung |
---|---|---|
K | Längerfristige Krankheit | Eine Lehrkraft ist absehbar länger als sechs Wochen krank, für diese Lk kann eine Aushilfe bis maximal zur Höhe der UPZ der kranken LK angefordert werden. |
E | Elternzeit | Für den Zeitraum der Elternzeit kann eine Aushilfe bis zur UPZ der LK angefordert werden. Ist die Lehrkraft das ganze Schuljahr abwesend, können Stunden bis zur maximalen UPZ (24 Stunden) der abwesenden LK an eine Aushilfe vergeben werden, um die Rückkehr in Vollzeit zu ermöglichen. |
B | Beurlaubung | Grundsätzlich nur bei familienpolitischer Beurlaubung: Für den Zeitraum der Beurlaubung kann eine Aushilfe bis zur Regel- UPZ (maximal 24) der LK angefordert werden. |
REK | Rekonvaleszenz | Wird eine zuvor kranke Lehrkraft wiedereingegliedert, so erhöht diese die Stunden schrittweise. Die Aushilfe muss daher ihre Stunden im gleichen Maße reduzieren. Dies ist im Vertrag schon vorher zu regeln! |
M | Mutterschutz | Für den Zeitraum des Mutterschutzes (und evtl. anschließender Elternzeit) kann eine Aushilfe bis zur UPZ der LK angefordert werden. Ist die Lehrkraft das ganze Schuljahr abwesend können Stunden bis zur Regel-UPZ (24) der abwesenden LK an eine Aushilfe vergeben werden, um die Rückkehr in Vollzeit zu ermöglichen. |
TZ | künftige Stundenerhöhung | Befristung auf Teilzeitreste - zur UP nur in vorher mit dem Personalreferat abgesprochenen Fällen möglich! |
S | Sonstige Ursache | Wenn Lehrkraft im kommenden Jahr im Freistellungszeitraum des Sabbatmodell ist, dann soll zusätzlich ein Hinweis im Bemerkungsfeld aufgenommen werden. |
In den ersten beiden Zeilen WStd/Fach stehen nur Fächerkombinationen gemäß LPO zur Verfügung. Um andere Fächer anzufordern (z.B. FL mit Ku/W) benutzen Sie bitte die unteren beiden Zeilen.
Sie müssen bei den Stunden nur die mögliche/erwartete Verteilung auf die Fächer eintragen. Die Summe der Fachstunden muss der eingetragenen UPZ entsprechen. Es ist keine Berücksichtigung der UPZ-Reduzierung bei gemischt wiss./nicht-wiss. Unterricht nötig.
Bei Mutterschutz besteht die Gefahr der Doppelmeldung von Stunden bei der offiziell noch im Dienst, tatsächlich aber schon in Mutterschutz befindlichen Lehrkraft und der vorgesehenen Aushilfe. Dadurch würde sich das Budget reduzieren. Beachten Sie hierzu den Artikel Mutterschutz.
Aushilfen müssen in jedem Fall vor Antritt des Dienstes (einschließlich Konferenzen) die Befristungserklärung unterschreiben! Für das Finden von Aushilfen ist die Schule selbst verantwortlich; Sie können z.B. auf der Homepage des BRN ausschreiben, sollten aber in jedem Fall auch die (auch gymnasialen Lehrkräften bekannten) Möglichkeit auf der Homepage des KM nutzen. Hierzu ist ein eigener Link in OWA eingerichtet. Dennoch ist es möglich, das StMBW um die Zuweisung eines Referendars anstatt einer Aushilfe zu bitten. Die Zuweisungsmöglichkeiten sind hier allerdings begrenzt, so dass dies die Ausnahme darstellt.