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Lehrkraft in Mutterschutz


Befindet sich eine Lehrkraft zum 01.10. in Mutterschutz, so ist sie de jure (bis Ende der Mutterschutzfrist) noch im Dienst und darf nicht als beurlaubt gemeldet werden. Die Lehrkraft muss zur UP und zur US auf jeden Fall mit UPZ > 0 gemeldet werden. Der Abgang (UPZ = 0) erfolgt erst, wenn die Lehrkraft in Elternzeit ist (evtl. erst beim nächsten Stichtag). Im Bereich „längerfristiger Ausfall“ muss der Mutterschutz mit Wochenstunden = UPZ und dem Zeitraum eingetragen werden.

Für alle in Teilzeit arbeitenden Lehrkräfte - auch für solche mit Ermäßigungen wegen Mutterschutz oder langfristiger Erkrankung - ist ein Teilzeitantrag zu stellen. Hierbei kann es sich auch um einen TZ-Antrag für Sonderfälle handeln (in der Regel zur UP).
Abwesenden Lehrkräften, vor allem mit Kind, sollte grundsätzlich immer die Rückkehr an die Stammschule ermöglicht werden. Hierzu ist in der Regel eine Aushilfe für die Dauer der Abwesenheit zu beschäftigen.
Wird eine TZ-Lehrkraft, die sich in Mutterschutz befindet, als beurlaubt gemeldet, und es wird kein TZ-Antrag für Sonderfälle eingereicht, erhält sie zu Beginn des neuen Schuljahres evtl. keine Bezüge!

Beginn der Mutterschutzfrist vor dem 01.10.

Die UPZ ist > 0 einzutragen. Im Feld „längerfristiger Ausfall“ im Reiter „Einsatz../..“ der Lehrkraft muss Art Mutterschutz und Wochenstunden = UPZ mit dem entsprechenden Zeitraum eingetragen werden. Die Lehrkraft zählt nicht auf das Budget, wenn der 01.10. im eingetragenen Zeitraum liegt (evtl. muss „oe - ez“ bei Elternzeit am 01.10. eingetragen werden)! Statt dessen wird dann eine Aushilfe mit der entsprechenden Stundenzahl bei „Personalveränderung“ mit Art Aushilfe, Ursache hierzu die schwangere Lehrkraft, angelegt.

In diesem Fall ist bei Teilzeitlehrern zur UP ein Teilzeitantrag für Sonderfälle zu schicken!

Sollten Sie keine Aushilfe beschäftigen wollen, so soll der Lehrkraft dennoch die Rückkehr an die Stammschule ermöglicht werden. Im Stundenumfang der entsprechenden Lehrkraft muss Ihre Schule dann unter Budget liegen.

Lehrkraft hat Schwangerschaft angezeigt, Mutterschutz beginnt nach 01.10.

Auch für UP und US wird die Lehrkraft mit ihren Stunden (die die Aushilfe übernehmen wird) geführt. Sie darf nicht auf Null gesetzt werden. In der UP-Bemerkung kann ein entsprechender Satz aufgenommen werden. Zur UP ist eine evtl. schon geplante Aushilfe derweil noch mit UPZ = 0 zu führen. (Sonst schlagen die Stunden doppelt auf das Budget!)

Übernimmt die Aushilfe dann die Stunden kann im Modul Matrix mit der modulbezogenen Funktion „Lehrkraft tauschen“ der Unterricht eins zu eins auf die Aushilfe übertragen werden.

Unterrichtssituation

Zur Unterrichtssituation am 1. Oktober ist generell der aktuelle Stand zu diesem Stichtag zu melden. Ist die Lehrkraft schwanger aber noch aktiv, so ist sie mit ihren Stunden zu führen. Eine evtl. vorgesehene Aushilfe ist mit UPZ = 0 zu führen. Im Mutterschutz ist die Lehrkraft durch „langfristige Abwesenheit“ = Mutterschutz auf Null zu rechnen. Die Aushilfe wird mit ihren aktuellen Stunden (oder Beschäftigungsart „nm“) geführt. Ist die Lehrkraft schon in Elternzeit ist der entsprechende Eintrag vorzunehmen und ein Abgang zu melden. Es ist darauf zu achten, dass auch bei kurzfristigem Einsatz bzw. Mutterschutz im neuen Schuljahr (ab dem 01.08.) für diese Zeit ein Teilzeitantrag vorliegen muss. In der Regel sollte hier bereits zur US ein TZ-Antrag für Sonderfälle eingereicht worden sein.

Einsatz an mehreren Schulen

Stammschule

Die Stammschule meldet die Lehrkraft in jedem Fall. Das Beschäftigungsverhältinis darf bis zur Elternzeit nicht oe oder nm sein.

  • Kein Einsatz an der Stammschule: Es ist kein Mutterschutz an der Stammschule zu erfassen, nur der Einsatz an anderer Schule.
  • Einsatz auch an Stammschule (auch Anrechnungen oder Ermäßigungen): Es sind nur die Stunden in langfristiger Abwesenheit Art Mutterschutz zu erfassen, die an der Stammschule gehalten wurden. Der Einsatz an anderen Schulen vor Beginn des Mutterschutzes ist einzutragen. Das Beschäftigungsverhältnis bleibt wie zu Beginn des Schuljahres (z. B. vz).

Einsatzschulen

Das Beschäftigungsverhältnis darf bis zur Elternzeit nicht oe oder nm sein. An jeder Einsatzschule ist der Stand vor Beginn des Mutterschutzes beizubehalten, wobei folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • Der Unterricht, Mehrungen/Minderungen (evtl. „weiterschieben“), Anrechnungen und Ermäßigungen an der Einsatzschule werden gelöscht.
  • Die bisherigen Einsatzstunden (inkl. Anrechnungen etc.) an der Einsatzschule werden stattdessen als längerfristiger Ausfall der Art Mutterschutz erfasst.

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