Hinweise zur Meldung der Unterrichtssituation (Berufsschulen)

Schüler

 

Gastschüler an Berufsschulen

BS

Bitte achten Sie darauf, dass die Angaben zum Gastschülerstatus (Reiter <Schuljahr>, Feld Gastschüler/Schülerstatus) und zum Ausbildungsvertrag der Schüler (Reiter <Schuljahr>, Feld Beschäftigungsart) konsistent sind. Insbesondere muss bei Schülern mit Umschulungsvertrag als Schülerstatus Umschüler oder Selbstzahler/Gasthörer eingetragen sein. Umgekehrt ist die Ausprägung Umschüler nur zulässig, wenn der Schüler einen Umschulungsvertrag hat.

 

Ausbildungsberufe an beruflichen Schulen

BS, BFS, BFF, BSF, FS, FAK
NEU 2024

Die Information, zu welchen Berufsabschlüssen ein Bildungsgang führen kann bzw. welche Bildungsgänge zu einer Berufsnummer gehören, ist in ASD gespeichert. Mithilfe dieser Information wird die Konsistenz der Eintragungen in den Feldern Ausbildungsberuf auf dem Reiter <Schuljahr> und Bildungsgang auf dem Reiter Klassengruppe durch PL-Prüfungen sichergestellt. Dem Korrekturhinweis kann entnommen werden, welche Bildungsgänge beim fraglichen Ausbildungsberuf möglich sind:

Bitte beachten Sie, dass bei einzelnen Ausbildungsberufen (z. B. Brauer und Mälzer, Technischer Modellbauer) die Berufsfelder und damit die Bildungsgänge in den ASD-Wertelisten geändert wurden. In diesen Fällen ist einmalig eine Anpassung des Bildungsgangs der Klassengruppe in ASV vorzunehmen.

 

Schüler mit Autismus

alle Schularten
NEU 2024

Sofern ein Schüler aufgrund eines diagnostizierten Autismus sonderpädagogische Förderung (z. B. MSD, Inklusion) erhält bzw. erhalten soll, ist auf dem Reiter Laufbahn im Bereich Störungen / Schwächen / Förderung die Ausprägung AUT einzutragen.

Bislang wurde bei der Erfassung in ASV die Angabe eines Enddatums des Attestes eingefordert. Dies entfällt ab dem Schuljahr 2024/2025.

 

Sonderpädagogische Förderung

alle Schularten

An allgemeinen Schulen ist im Schülermodul auf dem Reiter Laufbahn im Feld Sonderpädagogische Förderung erteilt (z. B. MSD/Inklusion) der Förderschwerpunkt des Schülers zu erfassen, wenn geeignete Förder- oder Unterstützungsmaßnahmen derzeit bereits tatsächlich erfolgen oder deren Umsetzung im laufenden Schuljahr zu erwarten ist.


Beispiele für geeignete Förder- und Unterstützungsmaßnahmen (ggf. Rücksprache mit dem betreuenden Sonderpädagogen):

  1. Eine Lehrkraft wird vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst beraten, um einen Schüler im Förderschwerpunkt Hören zu fördern.
  2. An einer Schule mit Schulprofil Inklusion erhält ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogische Förderung.
  3. An einer allgemeinen Schule wird ein Schüler durch Budgetstunden für Inklusion unterstützt.
  4. Eine Lehrkraft telefoniert regelmäßig mit einem Sonderpädagogen, um Hinweise für den Umgang mit einem Schüler im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zu erhalten.

Für Schüler, die keine sonderpädagogische Förderung/Unterstützung erhalten, darf an dieser Stelle keine Eintragung erfolgen, auch wenn der sonderpädagogische Förderbedarf förmlich festgestellt wurde. Der Förderschwerpunkt kann in solchen Fällen im Feld Sonderpädagogische Förderung erforderlich erfasst werden; Angaben in diesem Feld werden nicht nach ASD übermittelt.

Förderschulen erfassen die Förderschwerpunkte der Schüler auf dem Reiter Erweiterungen in der Tabelle Förderung. Das o. a. Feld auf dem Reiter Laufbahn ist nur dann zu befüllen, wenn ein Schüler zusätzlich durch den MSD betreut wird.


 

Schülerdoppelmeldungen

alle Schularten
NEU 2024

ASD registriert im Rahmen der Einbuchung der übermittelten Daten berechtigte und unberechtigte Schülerdoppelmeldungen.
Eine unberechtigte Schülerdoppelmeldung liegt vor, wenn ein Schüler von zwei verschiedenen Schulen nach ASD gemeldet wird, obwohl er von einer der beiden Schulen nicht gemeldet werden darf (z. B. weil er sich vor dem Stichtag bereits abgemeldet hatte).
Wechselt ein Schüler zwischen dem 1. und dem 20. Oktober von einer allgemeinbildenden Schule an eine berufliche Schule, so liegt hingegen eine berechtigte Schülerdoppelmeldung vor.

In allen Fällen unberechtigter Schülerdoppelmeldungen erhalten die beteiligten Schulen Transferquittungen sowie eine OWA-Nachricht. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Schüler wird von zwei Schulen gemeldet

Mithilfe der Schülervorabfrage kann bereits vor dem Stichtag der Erhebung für alle in ASV gespeicherten Schüler der Schule die Information aus ASD bezogen werden, ob eine zweite Schule denselben Schüler aus ASD abgeholt oder sogar bereits nach ASD gemeldet hat.
Beachten Sie hierzu bitte die ASV-Dokumentation: Schülervorabfrage US

 

Fächer

 

Klassen

 

Berufsschule Plus

BS

Bei Schülern im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. BS-Plus-Schüler der eigenen Schule werden, solange sie ihre duale Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, ausschließlich als Schüler ihrer Fachklasse gemeldet. Die Klassen werden mit der Klassenbesonderheit BS-PLUS-Klasse (d. h. Klasse, die u. a. von BS-Plus-Schülern besucht wird) gekennzeichnet.
  2. Für Schüler einer anderen Schule, die an den BS-Plus-Zusatzunterrichten der eigenen Schule teilnehmen, muss eine eigene Klasse mit Klassenart EXT angelegt werden. Eine Fachklassengliederungsnummer ist bei diesen Klassen nicht einzutragen.
  3. Wenn BS-Plus-Schüler ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben, werden sie rechtlich Schüler derjenigen Schule, die die Zusatzunterrichte zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung anbietet. Diese Schüler sind in Klassen der Klassenart VEP mit Bildungsgang BS_VEP zu führen.

Der Zusatzunterricht wird von der Berufsschule, an der er stattfindet, mit Unterrichtsart Pflichtunterricht und Abweichung Zusatzunterricht BS+ gemeldet.

Ausführliche Erläuterungen finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Berufsschule PLUS (BS+).

 

Unterricht

 

Fachklammer

BS, BSF, BFS, FS

In Ausnahmefällen kann es zulässig sein, Unterrichtselemente mit unterschiedlichen Unterrichtsfächern (z. B. bei Berufsgruppenbeschulung) zu koppeln. Dies ist mit der sogenannten „Feinkoppel“ möglich.
Erläuterungen zur Erfassung finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Fachklammer

 

Teamteaching

alle Schularten

Wird ein Unterricht von zwei Lehrkräften gemeinsam erteilt (keine pädagogischen Assistenten oder Drittkräfte), so ist dieser Unterricht mit der Feinkoppel Teamteaching zu erfassen. Damit ist die Anzahl der Stunden sowohl aus Sicht der unterrichtenden Lehrkräfte als auch aus Sicht der zugeordneten Schüler korrekt.
Erläuterungen zur Erfassung finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Abbildung von Teamteaching in der Matrix

 

Unterrichtsstunden pro Woche je Klasse

BS, BSF
NEU 2024

An Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung musste bislang für jede Klasse die Anzahl tatsächlich erteilter Unterrichtsstunden pro Woche gemeldet werden (Eintragung im Klassenmodul auf dem Reiter Stammdaten im Bereich Unterricht/Blockunterricht).

Da ASD diesen Wert zukünftig berechnen wird, ist diese zusätzliche Angabe nicht mehr notwendig. Die Plausibilitätsprüfungen wurden entsprechend angepasst.

 

Anzahl der Jahresunterrichtstage

BS, BFS, BFF, FS, FAK, BSF, BFG, BFGF
NEU 2024

Das Schuljahr 2024/2025 umfasst 188 Jahresunterrichtstage. Sofern eine Schule Jahresstunden Netto meldet, sind auf dem Reiter Organisation 24/25 (Datei → Schulische Daten → Schulen) im Feld Schultage Lehrerstundenabrechnung daher 188 Tage einzutragen, wodurch sich als Anzahl Schulwochen 37,6 ergibt. Die Anzahl kann manuell erfasst werden, der Button Berechnen muss nicht betätigt werden.

Bei Art der Stundenabrechnung Jahresstunden Brutto werden der Lehrerstundenabrechnung 190 Schultage zugrunde gelegt, was entsprechend einzutragen ist. Dies gilt für staatliche Fachschulen und Fachakademien auch dann, wenn den Stundentafeln 40 Wochen zugrunde gelegt sind. Nichtstaatliche Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (ohne BFG für Pflege) melden ausschließlich auf Grundlage von 200 Jahresunterrichtstagen (40 Wochen). Nichtstaatlichen Fachschulen und Fachakademien steht diese Möglichkeit ebenfalls zur Verfügung.

Nehmen Sie diese Eintragung unbedingt zu Beginn der Datenpflege für das Schuljahr vor, damit die Lehrerstunden in ASV korrekt ermittelt werden.

 

Lehrkräfte

 

Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen oder mehreren Dienststellen

alle Schularten

Ausführliche Eintragungshinweise zu dieser Thematik finden Sie im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen.
Grundsätzlich gilt:

  • Jede Schule meldet nur dasjenige Dienstverhältnis einer Lehrkraft, in dessen Rahmen die Lehrkraft an der Schule tätig ist; über etwaig bekannte Nebentätigkeiten einer Lehrkraft, die vollständig an anderen Schulen stattfinden, berichtet sie nicht.
  • Auf den Reitern Dienst und Einsatz <Schuljahr> im Lehrermodul werden nur Daten des Hauptdienstverhältnisses innerhalb eines DSS eingetragen.
 

Stammschule

alle Schularten

Als Stammschule einer Lehrkraft ist grundsätzlich diejenige Schule anzugeben, die die Hauptdienststelle des Dienstverhältnisses darstellt, im Rahmen dessen die Lehrkraft an der Schule tätig ist. Bei Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen und/oder Dienststellen und Schulen mit gemeinsamem DSS gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die ausführlich im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen dargestellt sind.

Für staatliche Lehrkräfte sollte grundsätzlich die in VIVA eingetragene Schule als Stammschule gemeldet werden. Ist in VIVA für das Hauptdienstverhältnis einer Lehrkraft eine andere Stammschule erfasst als in ASV, so sollte dies bei der Übernahme der Lehrerdaten angezeigt werden.
Bei staatlichen Lehrkräften an beruflichen Schulzentren oder in sonstiger Weise organisatorisch verbundenen Schulen kann abweichend von VIVA die Schule des überwiegenden Einsatzes der Lehrkraft innerhalb des Schulverbunds oder die größte der verbundenen Schulen angegeben werden.

 

Studienreferendare

alle Schularten

Bei Studienreferendaren (Eintrag vd im Reiter Einsatz <Schuljahr>) ist im Reiter Dienst unter Lehrbefähigung/-erlaubnis das angestrebte Lehramt einzutragen.

 

Auswahl von Differenzierungen sonstiger Anrechnungen (wx)

alle Schularten
NEU 2024

Um die „sonstigen Anrechnungen“ automatisiert auswerten zu können, ist seit dem Schuljahr 2023/2024 zusätzlich eine Differenzierung auszuwählen. Bitte achten Sie daher darauf, dass bei jeder sonstigen Anrechnung (staatl.) (Kürzel wx) eine entsprechende Auswahl vorgenommen wird.

Unter anderem stehen folgende Ausprägungen für die Differenzierung zur Verfügung: KIBBS, Mobbing-Prävention, Lehrergesundheit, Tätigkeit im Beratungsnetzwerk „Zukunft prägen – Lehrer/-in werden“. Ausschließlich an Grund- und Mittelschulen sind zudem die Differenzierungen Sprachstandserhebung vor der Einschulung und Inklusion zu verwenden.

Die Botschafter-/innen des Projekts „VOR ORT“, die seit dem Schuljahr 2023/2024 tätig sind, erhalten im Schuljahr 2024/2025 eine Anrechnungsstunde (Differenzierung Kürzel VO_ZpLw). Für die Lehrkräfte des Beratungsnetzwerks ist weiterhin die Differenzierung Ber_ZpLw zu verwenden.

Sollte eine Lehrkraft mehrere wx-Anrechnungen mit unterschiedlichen Differenzierungen (z. B. jeweils eine Anrechnungsstunde für Lehrergesundheit und KIBBS) erhalten, legen Sie bitte für jede dieser Differenzierungen einen eigenen Eintrag an.

Sofern keine andere Differenzierung zutreffend ist, wählen Sie bitte sonstige aus. In diesem Fall muss eine Erläuterung im Freitextfeld erfasst werden.

 

Besondere Lehrerstundenarten für Schulen mit Jahresstundenprinzip

BS, BFS, BFF, BSF, FS, FAK, BFG, BFGF

Im Jahresstundenprinzip sind am Stichtag bereits (rechtlich gesichert) feststehende Stundenreduzierungen und -erhöhungen im Verlauf des Schuljahres (z. B. Pension ab Halbjahr, bereits genehmigte Elternzeit, Rückkehr aus Elternzeit) zu berücksichtigen. Bei einer Erhöhung wäre die entsprechende durchschnittliche UPZ bezogen auf das Schuljahr anzugeben. Eine Reduzierung wäre im Bereich Ermäßigungen mit einer der folgenden Arten zu erfassen:

EZ Elternzeit Elternzeit (Jahresstundenprinzip) - verwendbar bei bereits genehmigter Elternzeit
P Pension/Ruhestand Pension/Ruhestand (Jahresstundenprinzip)
V Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit (Jahresstundenprinzip)

Beispiel:
War eine Lehrkraft von 12.09.2022 bis 09.10.2022 in Elternzeit und unterrichtet seitdem in Vollzeit, so ist im Nettoprinzip folgende Eintragung vorzunehmen:

ASV errechnet anhand des Gültigkeitszeitraums gemäß folgender Formel die Höhe der anteiligen Ermäßigung: Statistisch relevante Stunden = Anzahl Wochenstunden bei ganzjähriger Gültigkeit * Anzahl Nettoarbeitstage im Gültigkeitszeitraum / Anzahl Nettoarbeitstage im Schuljahr

Im Bruttoprinzip ist die anteilige Ermäßigung direkt zu erfassen und das Häkchen „stat. rel.“ zu setzen:

Voraussichtliche, aber unsichere Personalwechsel (z. B. Versetzungsanträge zum Halbjahr, vor Geburt des Kindes geplante Elternzeit) dürfen nur bedingt berücksichtigt werden: Wahrscheinliche Stundenreduzierungen dürfen in der Stundenplanung und damit in der Lehrkraft-zu-Unterricht-Zuordnung bereits abgebildet werden. Im Umfang der Reduzierungen muss bei den Lehrkräften aber die hierfür vorgesehene, budgetrelevante Lehrerstundenart Vertretungsres. (Jahresstdn.) verbucht werden, so dass keine zu hohen Bedarfe signalisiert werden und das Budget aus Sicht des Stichtags korrekt übermittelt wird.

Beispiel:
Eine Teilzeit-Lehrkraft mit einer Unterrichtspflichtzeit von 14 Stunden wird voraussichtlich ab 05.01.2023 für den Rest des Schuljahres in Elternzeit gehen. In diesem Fall ist im Nettoprinzip folgende Eintragung auf dem Schulnummern-Reiter vorzunehmen:

Zusammen mit den bis dahin geplanten Unterrichten ist die Stundenbilanz der Lehrkraft ausgeglichen (Toleranzgrenze +/- 0,5):


 

Unterrichtspflichtzeit an allgemeinen beruflichen Schulen

alle allgemeinen beruflichen Schulen
NEU 2024


I. Staatliche Lehrkräfte der 4. QE

Gemäß der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern vom 11. September 2018 ist die Unterrichtspflichtzeit von Vollzeitlehrkräften der QE 4 an beruflichen Schulen (Nrn. 4.1 bis 4.4 der Anlage zur BayUPZV) von deren Einsatz in wissenschaftlichen Fächern abhängig. Alle Unterrichte staatlicher Lehrkräfte sind daher als wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich zu kennzeichnen und die UPZ ist gemäß den Vorgaben einzutragen.

Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern für die 4. QE ergibt sich grundsätzlich direkt aus der UPZ-Verordnung (Sport, Musik, Kunst bzw. Fächer zur musisch-ästhetischen Bildung).
  • Anrechnungsstunden, Ermäßigungsstunden und Lehrerstunden aus den Kategorien Pflege, Förderung, Betreuung, Vertretungsreserve, Freistellungsphase, längerfristige Abwesenheit und Abordnungen an nichtschulische Dienststellen werden wie Einsatz in wissenschaftlichen Fächern gewertet.
  • Im Falle nicht ganzzahliger wissenschaftlicher Einsätze ist zunächst kaufmännisch zu runden; die UPZ ist dann der Tabelle zu entnehmen:
    Insbesondere ergibt sich für Lehrkräfte nach Nr. 4.4 bei einem wissenschaftlichen Einsatz von 20,35 Stunden eine UPZ von 25.
  • Im Vorjahr geleistete Mehrungen bzw. Plus-Stunden auf einem freiwilligen Arbeitszeitkonto, die im aktuellen Jahr als Minderung bzw. AZK-Abbau angerechnet werden, können wie Einsatz in wissenschaftlichen Fächern gewertet werden. Zu beachten ist, dass ein AZK-Abbau nur im Falle eines Plus auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen darf. Außerdem ist eine Verbuchung von Minderungs- bzw. AZK-Abbau-Stunden nur in der tatsächlichen Höhe zulässig.


Beispiel:
Eine LK mit überwiegendem Einsatz an einer Berufsschule ist am Stichtag für 20,2 wissenschaftliche und 3,4 nichtwissenschaftliche Stunden eingeplant. Weitere nichtwissenschaftliche Einsätze sind nicht vorgesehen.

Mit 20,2 wissenschaftlichen Stunden hätte sie grundsätzlich eine UPZ von 25. Für eine UPZ von 24 fehlen lediglich 0,3 wissenschaftliche Einsatzstunden, die die Lehrkraft voraussichtlich in diesem, spätestens aber im nächsten Schuljahr erbringen wird, denn mit einer Minderung von 0,3 Stunden beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei 20,2 + 0,3 = 20,5, gerundet 21 wissenschaftlichen Stunden 24.

Die tatsächliche Differenz von 24 – 20,2 – 3,4 = 0,4 Stunden kann in ASV als Minderung auf dem Einsatzreiter verbucht werden, so dass die Stundenbilanz der Lehrkraft ausgeglichen ist.

Ab sofort steht bei Vollzeitlehrkräften in ASV die Funktion „automatische Berechnung der UPZ“ zur Verfügung. Durch Setzen des Häkchens erfolgt ein Programmvorschlag für die UPZ in Abhängigkeit der eingetragenen Verbrauchsstunden, dessen Berechnung im Infofenster nachvollzogen werden kann: Zu beachten ist, dass die korrekte Anpassung der UPZ - unabhängig vom Programmvorschlag der ASV - in der Verantwortung der Schulleitung bleibt.

Bei staatlichen Teilzeitlehrkräften der QE 4 ist als UPZ - unabhängig vom Anteil der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Stunden - die Summe der tatsächlichen Einsatzstunden anzugeben: eine QE-4-Lehrkraft an einer Berufsschule, die eine Anrechnungsstunde erhält und 5 wissenschaftliche und 8 nichtwissenschaftliche Stunden unterrichtet, hat demnach eine UPZ von 14. Die Kennzeichnung des Unterrichts als wissenschaftlich bzw. nichtwissenschaftlich ist auch bei Teilzeitlehrkräften nötig, da sich der wissenschaftliche Einsatz auf die Höhe der Bezahlung (im Beispiel 6/24 + 8/27 eines Vollzeitgehalts) auswirkt.

II. Staatliche Lehrkräfte der 3. QE

Für staatliche Fachlehrkräfte der 3. QE an allgemeinen beruflichen Schulen (ohne FOSBOS, Nrn. 4.5 und 4.6 der Anlage zur BayUPVZ) hängt die Vollzeit-UPZ von deren fachtheoretischen Einsätzen ab. Daher sind auch die Unterrichte der Fachlehrkräfte als fachtheoretisch (Häkchen wiss./ft.) bzw. fachpraktisch zu kennzeichnen. Bei der Bestimmung der fachtheoretischen Stunden wird bei QE-3-Lehrkräften ausschließlich Unterricht zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte als fachtheoretisch gewertet. Dabei ist der Einsatz der Fachlehrkräfte bei Fächern bzw. Lernfeldern mit fachtheoretischem und fachpraktischem Anteil durch die Schulleitung ggf. in Absprache mit den Fachbetreuungen bzw. den unterrichtenden Lehrkräften sorgfältig zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob der Unterricht als fachtheoretisch zu werten ist. Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden etc. zählen wie fachpraktische Einsätze. Etwaige nichtganzzahlige Einsätze sind kaufmännisch zu runden.

Allgemeine berufliche Schulen (ohne berufliche Förderschulen) reduzieren die grundlegende UPZ von 27 bei Fachlehrkräften in Vollzeit entsprechend den Vorgaben; sie tragen keine Ermäßigungen wegen fachtheoretischen Einsatzes ein. Bei Teilzeitlehrkräften erfolgt die Bezahlung der fachtheoretischen Stunden mit Nenner 24, die der übrigen Stunden mit Nenner 27. Ein zusätzlicher Eintrag von Ermäßigungsstunden wegen fachtheoretischen Einsatzes erfolgt auch in Teilzeit nicht.

III. Nichtstaatliche Lehrkräfte

Die Unterrichtspflichtzeit von nichtstaatlichen Lehrkräften der 3. und 4. QE hängt zunächst von den vertraglich vereinbarten Regelungen ab, die von den für staatliche Lehrkräfte geltenden abweichen können. Insbesondere kann die UPZ vertraglich grundsätzlich unabhängig von wissenschaftlichem oder fachtheoretischem Einsatz vereinbart sein. Die Kennzeichnung der Unterrichte als wissenschaftlich/nichtwissenschaftlich bzw. fachtheoretisch/fachpraktisch ist aus statistischen Gründen auch bei nichtstaatlichen Lehrkräften notwendig, um die Stellenbelegung einer Lehrkraft präzise berechnen zu können: Eine Fachlehrkraft mit 20 fachtheoretischen Stunden erfüllt 20/24 = 83,3 % einer Vollzeitstelle, während sie mit 20 fachpraktischen Stunden eine Kapazität von 20/27 = 74,7 % hat. Gerade in Zeiten des Lehrkräftemangels kommt diesen Berechnungen eine besondere Bedeutung zu.

 

Unterrichtspflichtzeit der Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen und Fachlehreranwärter für berufliche Schulen

alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen

Grundsätzlich sind Referendare und Anwärter mit Beschäftigungsart vd und entsprechendem Ausbildungsabschnitt zu melden. Als Lehramt ist das angestrebte Lehramt einzutragen.
Fachlehreranwärter mit Lehramt Fachlehrer beruflich haben in beiden Ausbildungsabschnitten (r1 und r2) eine UPZ von 6.
Für Referendare mit Lehramt an beruflichen Schulen gilt:

Ausbildungsabschnitt am Stichtag UPZ Erläuterung
r1 0 Im 1. AA ist kein eigenverantwortlicher Unterricht zulässig. Ein voraussichtlicher Einsatz an der Schule im 2. Halbjahr darf nicht gemeldet werden.
r2 ≤ 6 Die Referendare verbleiben im Regelfall nicht an der Schule (selbst wenn sie an der Schule verbleiben, so steht dies am Stichtag nicht rechtlich gesichert fest). Sowohl im Wochen- als auch im Jahresstundenprinzip ist als UPZ die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr (nicht die halbe UPZ) einzutragen. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen. Beispiel: StRef mit 5 Stunden im ersten Halbjahr



r3 6 ≤ UPZ ≤ 17 Der Studienreferendar ist in vollem Umfang der am Stichtag verfügbaren Lehrerkapazität zuzurechnen. Schulen mit Jahresstundenprinzip weisen dem Referendar auch für das zweite Halbjahr Unterricht zu.
r4 6 ≤ UPZ ≤ 17 Als UPZ ist die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr anzugeben. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen.






 

Abordnung an das Studienseminar als Seminarlehrkraft und Fachmitarbeit an den Regierungen

alle allgemeinen beruflichen Schulen

Grundsätzlich ist der Stundenumfang, mit dem eine Lehrkraft an eine nichtschulische Dienststelle abgeordnet ist, auf dem Reiter Einsatz <Schuljahr> einzutragen. Abweichend hiervon erhalten Seminarlehrkräfte beruflicher Schulen mit Teilabordnung an das Studienseminar oder Lehrkräfte für eine – ggf. mit Abordnungsschreiben bestätigte – Fachmitarbeit an der Regierung Anrechnungsstunden, die auf dem Schulnummernreiter mit der Art Studienseminar (Teilabordnung) (Kürzel st) bzw. Fachmitarbeit Reg. (Kürzel mr) zu erfassen sind. Mit dieser Verbuchung werden die Stunden bei der Berechnung der einer Schule zustehenden Anrechnungsstunden für Schulleitung etc. korrekterweise berücksichtigt.

 

Verbuchung von Anrechnungen bei organisatorisch verbundenen beruflichen Schulen

alle allgemeinen beruflichen Schulen
NEU 2024

Den Schulen innerhalb eines Schulverbunds beruflicher Schulen stehen gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Februar 2019, Az. VI.7-BP9004-7a.6 694 bestimmte Anrechnungsstunden in Abhängigkeit der Anzahl an Vollzeitlehrereinheiten des Verbunds zur Verfügung. Schulbezogene Anrechnungsstunden (z. B. Schulleitung bei der Leitung mehrerer Schulen) sollten dabei stets bei der entsprechenden Dienststelle verortet sein.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang den neuen Reiter Anrechnungsstunden unter Unterrichtssituation - Auswertung der Unterrichtsverteilung:

Erläuterungen zum neuen Reiter finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Vollzeitlehrereinheiten beruflicher Schulen

 

Neustrukturierung der Anrechnungsbereiche an beruflichen Schulen

alle allgemeinen beruflichen Schulen
NEU 2024

Für die Anrechnungsarten und sonstigen Lehrerstundenarten an beruflichen Schulen wurden neue Anrechnungsbereiche vergeben:

Daher ist es einmalig notwendig, dass bereits vorhandene, rot markierte Einträge im Bereich Anrechnungen, Pflege, Förderung, Betreuung, Vertretungsreserven neu ausgewählt und bestätigt werden. Hierfür wurde der Menüpunkt „Ungültige Anrechnungsbereiche ändern“ in den BS-Tools ergänzt.

Wie viele Anrechnungsstunden aus welchem Bereich vergeben sind, können Sie dem Reiter Lehrerkapazität entnehmen:

 

Kategorie für die UPZ-Berechnung (berufliche Schulen und berufliche Förderschulen)

alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen

Nicht in allen Fällen kann die Unterrichtspflichtzeit einer Lehrkraft anhand der Schulart ihrer Stammschule, ihrer Besoldungsgruppe und ihres Lehramts zuverlässig berechnet werden. Deshalb ist in manchen Kombinationen aus Lehramt und maßgeblicher Schulart für die Ermittlung der UPZ die Angabe einer UPZ-Kategorie erforderlich. Bei einer Lehrkraft, für die Nr. 4.2 oder Nr. 4.4 der Anlage zur BayUPZV zutreffend ist, ist beispielsweise die Kategorie L_berS anzugeben:

Bitte tragen Sie diese Information ein, sofern eine Plausi-Prüfung in ASV die Erfassung fordert.

An nichtstaatlichen beruflichen Schulen ist diejenige Kategorie anzugeben, die für vergleichbare Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zutreffend wäre (vgl. z. B. Art. 18 BaySchFG); insbesondere Fl_berS für Lehrkräfte, die der Zuschussgruppe F bzw. N2 zugeordnet sind, und L_berS für Lehrkräfte mit Zuschussgruppe H bzw. N1.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal an allgemeinen staatlichen beruflichen Schulen ist die Unterrichtspflichtzeit in der KMBek Az. VI.7-BP9004-7a.6 694 vom 5. Februar 2019 analog zur BayUPZV festgelegt, so dass auch für dieses Personal die entsprechende Kategorie angegeben werden kann.

 

Zuschussgruppe für den Lehrpersonal- und Betriebszuschuss

alle nichtstaatlichen beruflichen Schulen (ohne Ergänzungsschulen, ohne Förderschulen)

Zur Berechnung der Lehrpersonal- bzw. Betriebszuschüsse kommunaler und privater allgemeiner beruflicher Schulen werden die Lehrkräfte entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit den Besoldungsgruppen A14 (QE 4 → Zuschussgruppe H bzw. N1) und A11 (QE 3 → Zuschussgruppe F bzw. N2) zugeordnet.

Für die Eintragung in ASV gilt hierbei:

  • Für jede Lehrkraft an einer kommunalen oder privaten beruflichen Schule ist auf dem Schulnummernreiter eine Zuschussgruppe zu erfassen:

  • Die Zuschussgruppe ist entsprechend dem Bescheid zur Unterrichtsgenehmigung der Lehrkraft der jeweiligen Regierung einzutragen.
  • Für das erstmalige Befüllen des Feldes Zuschussgruppe bei allen Lehrkräften kann eine Konsistenzprüfung genutzt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Lehrer / Zuschussgruppe vorbelegen

Es wurden Plausiprüfungen in ASV integriert, die Hinweise geben, wenn die Zuschussgruppe nicht angegeben wurde oder wenn die Eintragung nicht mit der UPZ-Kategorie konsistent ist:

UPZ-Kategorie mögliche Zuschussgruppe
L_berS H oder N1
Fl_berS F oder N2

Sollte aufgrund eines entsprechenden Einsatzes oder bestimmter Funktion der Lehrkraft (bspw. Schulleitung) eine von obiger Zuordnung abweichende Zuschussgruppe richtig sein, so ist eine PL-Ausnahme beim LfStat zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nicht alle möglichen Inkonsistenzen durch PL-Prüfungen abgefangen werden. Die korrekte Eintragung bleibt in der Verantwortung der Schulleitung.

 

Lehrerlaubnisse

alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen

Sofern für eine Lehrkraft eine Lehrerlaubnis / Unterrichtsgenehmigung vorliegt, ist diese auf dem Reiter Dienst einzutragen. Die zugrunde liegende Werteliste wurde teilweise schulartspezifisch um zahlreiche Ausprägungen erweitert.
Aufgrund der Tatsache, dass für jedes Unterrichtsfach an jeder Schulart eine Lehrerlaubnis erteilt werden kann, ist eine Erweiterung um alle denkbaren Ausprägungen nicht möglich. Steht keine geeignete Auswahlmöglichkeit zur Verfügung, ist die Ausprägung sonstige zu wählen.

 

Nicht unterrichtendes Personal

 

Summendaten

 

Budget

 

Zusatzbedarfsgründe für Profilschulen Informatik und Zukunftstechnologien (PIZ)

GS, MS, alle allgemeinen beruflichen Schulen

Budgetstunden für PIZ-Schulen sind direkt beim Unterricht mit einem Zusatzbedarfsgrund zu kennzeichnen:

  • an Grundschulen: Profil Informatik und Zukunftstechnologien Grundschule (Kürzel PIZ_GS)
  • an Mittelschulen: Profil Informatik und Zukunftstechnologien Mittelschule (Kürzel PIZ_MS)
  • an beruflichen Schulen: Profil Informatik und Zukunftstechnologien (Kürzel PIZ)
 

Weitere Hinweise

 

Drittes Geschlecht

alle Schularten
NEU 2024

In ASV stehen inzwischen für Schüler, Lehrkräfte, nicht unterrichtendes Personal und sonstiges Verwaltungspersonal auch die Geschlechtsausprägungen divers und ohne Angabe zur Verfügung, sodass das Geschlecht entsprechend der Eintragung im Personenstandsregister erfasst werden kann.
Zusätzlich besteht bei Schülern, deren Geschlechtsidentität vom Eintrag im Personenstandsregister abweicht, die Möglichkeit, das „gelebte“ Geschlecht sowie den zukünftigen Rufnamen in ASV zu führen.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Organisatorisches Geschlecht

Übermittlung an ASD
Das in ASV erfasste, dem Eintrag im Personenstandsregister entsprechende Geschlecht wird für den übermittlungsrelevanten Personenkreis nach ASD übermittelt.
Die Einträge divers und ohne Angabe werden statistisch nicht ausgewertet. Bei den betreffenden Personen erfolgt aufgrund voraussichtlich geringer Fallzahlen ein zufälliges, aber über die Jahre hinweg konsistentes Mapping auf die Ausprägungen männlich oder weiblich, um die Statistische Geheimhaltung zu gewährleisten.

Die Informationen zum sogenannten „organisatorischen“ Geschlecht werden nicht nach ASD übermittelt.

Übermittlung aus ASD
Bei der Schüler- und Lehrkräftesuche können alle Geschlechtsausprägungen verwendet werden.
Sofern den Suchkriterien entsprechende Datensätze vorliegen, wird das Geschlecht beim Abholen von Schüler- bzw. Lehrkräftedaten ausgeliefert und in ASV übernommen.