BS, BFS, BFF, BSF, FS, FAK, BFG, BFGF
Die Information, zu welchen Berufsabschlüssen ein Bildungsgang führen kann bzw. welche Bildungsgänge zu einer Berufsnummer gehören, ist in ASD gespeichert. Mithilfe dieser Information wird die Konsistenz der Eintragungen in den Feldern Ausbildungsberuf auf dem Reiter <Schuljahr> und Bildungsgang auf dem Reiter Klassengruppe durch PL-Prüfungen sichergestellt. Dem Korrekturhinweis kann entnommen werden, welche Bildungsgänge beim fraglichen Ausbildungsberuf möglich sind:
berufliche Schulen
NEU 2025
Bei Schülerinnen und Schülern, die ihre Ausbildung aufgrund von Elternzeit bzw. der Erziehung ihrer eigenen Kinder abbrechen oder unterbrechen, ist der Beginn der Elternzeit als Austrittsdatum zu setzen und als berufliche Abschlussart ist Abbruch bzw. Unterbrechung (Kürzel AVBE) anzugeben. Ein Austritt wegen Elternzeit ist bei dualen Ausbildungen an Berufsschulen bzw. Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung auch dann zu melden, wenn das zugrunde liegende Ausbildungsverhältnis nicht beendet wird, sondern ruht. Ausnahmen bilden ruhende Ausbildungsverhältnisse mit Wiedereintritt im laufenden Schuljahr, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Schülerinnen und Schüler in einem relevanten Umfang am Unterricht der Klasse teilnehmen.
alle Schularten
Sofern ein Schüler aufgrund eines diagnostizierten Autismus sonderpädagogische Förderung (z. B. MSD, Inklusion) erhält bzw. erhalten soll, ist auf dem Reiter Laufbahn im Bereich Störungen / Schwächen / Förderung die Ausprägung AUT einzutragen.
alle Schularten
An allgemeinen Schulen (GS, MS, RS, GY, ARS, AGY, KOL, IGS, OS, FWS, WS, BS, BFS, FS, FAK, FOSBOS, BFG) ist im Schülermodul auf dem Reiter Laufbahn im Feld Sonderpädagogische Förderung erteilt (z. B. MSD/Inklusion) der Förderschwerpunkt des Schülers zu erfassen, wenn geeignete Förder- oder Unterstützungsmaßnahmen derzeit bereits tatsächlich erfolgen oder deren Umsetzung im laufenden Schuljahr zu erwarten ist.
Beispiele für geeignete Förder- und Unterstützungsmaßnahmen (ggf. Rücksprache mit dem betreuenden Sonderpädagogen):
Für Schüler, die keine sonderpädagogische Förderung/Unterstützung erhalten, darf an dieser Stelle keine Eintragung erfolgen, auch wenn der sonderpädagogische Förderbedarf förmlich festgestellt wurde. Der Förderschwerpunkt kann in solchen Fällen im Feld Sonderpädagogische Förderung erforderlich erfasst werden; Angaben in diesem Feld werden nicht nach ASD übermittelt.
Förderschulen (FZ, RSF, WSF, BSF, BFF, BFGF, FOF) erfassen die Förderschwerpunkte aller Schüler (mit Ausnahme der Schüler in Klassen für Kranke) auf dem Reiter Erweiterungen in der Tabelle Förderung. Das o. a. Feld auf dem Reiter Laufbahn ist nur dann zu befüllen, wenn ein Schüler zusätzlich durch den MSD betreut wird.
alle Schularten
ASD registriert im Rahmen der Einbuchung der übermittelten Daten berechtigte und unberechtigte Schülerdoppelmeldungen.
Eine unberechtigte Schülerdoppelmeldung liegt vor, wenn ein Schüler von zwei verschiedenen Schulen nach ASD gemeldet wird, obwohl er von einer der beiden Schulen nicht gemeldet werden darf (z. B. weil er sich vor dem Stichtag bereits abgemeldet hatte).
Wechselt ein Schüler zwischen dem 1. und dem 20. Oktober von einer allgemeinbildenden Schule an eine berufliche Schule, so liegt hingegen eine berechtigte Schülerdoppelmeldung vor.
In allen Fällen unberechtigter Schülerdoppelmeldungen erhalten die beteiligten Schulen Transferquittungen sowie eine OWA-Nachricht (für FOS, FOF, BFG und BFGF erst ab Schuljahr 2026/2027 relevant). Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Schüler wird von zwei Schulen gemeldet
Mithilfe der Schülervorabfrage kann bereits vor dem Stichtag der Erhebung für alle in ASV gespeicherten Schüler der Schule die Information aus ASD bezogen werden, ob eine zweite Schule denselben Schüler aus ASD abgeholt oder sogar bereits nach ASD gemeldet hat.
Beachten Sie hierzu bitte die ASV-Dokumentation: Schülervorabfrage US
BFG, BFGF
NEU 2025
Unterricht im Sinne des Neuverfahrens liegt vor, wenn eine Schülergruppe von einer Lehrkraft eine gewisse Stundenzahl gemeinsam unterrichtet wird. Daher ist die Praktische Ausbildung im Neuverfahren nicht als Unterricht zu melden.
Die Lehrerstunden zur Betreuung der praktischen Ausbildung werden mit der budgetrelevanten Lehrerstundenart Praxisbegleitung (Kürzel BpA) der Kategorie Pflege, Förderung, Betreuung in der den Lehrkräften zugewiesenen Höhe gemeldet. Der Eintrag erfolgt im Modul Lehrer auf dem Reiter <SNR> BFG unter Anrechnungen, Pflege, Förderung, Betreuung, Vertretungsreserven.
FS, BFG
NEU 2025
Klassen im Schulversuch einjährige Erweiterung der Fachhelferausbildung an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe sowie an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe sind mit Bildungsgang BFG Erw. Fachhelferausbildung bzw. FS Erw. Heilerz.pflegeh.ausb., Jahrgangsstufe Vorklasse und Klassenart Vorklasse zu melden. Im Modell 1 (Maßnahme als vollzeitschulisches Angebot, KMBek Az. VI.5-BS9400.10-7a.65 791, 1.3) ist als Organisationsform Vollzeitunterricht anzugeben.
alle Schularten
Wird ein Unterricht von zwei Lehrkräften gemeinsam erteilt (keine pädagogischen Assistenten oder Drittkräfte), so ist dieser Unterricht mit der Feinkoppel Teamteaching zu erfassen. Damit ist die Anzahl der Stunden sowohl aus Sicht der unterrichtenden Lehrkräfte als auch aus Sicht der zugeordneten Schüler korrekt.
Erläuterungen zur Erfassung finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Abbildung von Teamteaching in der Matrix
BFS, BFF, BSF, FS, FAK, BFG, BFGF
NEU 2025
Manche Schularten haben ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Stundenabrechnung für die Meldung der Daten zur Unterrichtssituation:
Beachten Sie bitte, dass Jahresstunden Netto ausschließlich dann zulässig ist, wenn sich die Unterrichts- und Ferienzeiten an Ihrer Schule nach dem offiziellen Schulkalender richten. Wird Samstagsunterricht erteilt, sind die Ferienzeiten individuell festgelegt oder beginnt Ihr Schuljahr nicht am 1. August, so dürfen nur Wochenstunden oder Jahresstunden Brutto gemeldet werden.
Ist der Unterricht an Ihrer Schule überwiegend ungleichmäßig auf die Schulwochen verteilt, so dürfen nur Jahresstunden gemeldet werden.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Arten der Stundenabrechnung
Nehmen Sie diese Eintragung unbedingt vor dem Import der Stundenplandatei und vor der Datenpflege für die US-Meldung vor, damit die Lehrerstunden in ASV korrekt ermittelt werden.
BS, BFS, BFF, FS, FAK, BSF, BFG, BFGF
NEU 2025
Das Schuljahr 2025/2026 umfasst 183 Jahresunterrichtstage. Sofern eine Schule Jahresstunden Netto meldet, sind auf dem Reiter Organisation 25/26 (Datei → Schulische Daten → Schulen) im Feld Schultage Lehrerstundenabrechnung daher 183 Tage einzutragen, wodurch sich als Anzahl Schulwochen 36,6 ergibt. Die Anzahl kann manuell erfasst werden, der Button Berechnen muss nicht betätigt werden.
Bei Art der Stundenabrechnung Jahresstunden Brutto werden der Lehrerstundenabrechnung grundsätzlich 190 Schultage zugrunde gelegt, was entsprechend einzutragen ist. Dies gilt für staatliche Fachschulen und Fachakademien auch dann, wenn den Stundentafeln 40 Wochen zugrunde gelegt sind. Nichtstaatliche Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (ohne BFG für Pflege) melden ausschließlich auf Grundlage von 200 Jahresunterrichtstagen (40 Wochen); nichtstaatlichen Fachschulen und Fachakademien steht diese Möglichkeit ebenfalls zur Verfügung. Nichtstaatliche Berufsfachschulen für Pflege legen 185 Jahresunterrichtstage (37 Wochen) zugrunde.
Nehmen Sie diese Eintragung unbedingt zu Beginn der Datenpflege für das Schuljahr vor, damit die Lehrerstunden in ASV korrekt ermittelt werden.
alle Schularten
NEU 2025
Der Zusatz Teilung wegen Gruppengröße ist fachlich nur dann zutreffend, wenn dem Unterricht nur ein Teil der Klasse zugeordnet ist und die Abweichungsstunden mit den Wochenstunden des Unterrichtselements übereinstimmen.
Beispiel:
Eine Klasse mit 30 Schülerinnen und Schülern hat 3 Stunden pro Woche gemeinsam Unterricht im Fach Mathematik; eine zusätzliche Stunde wird in geteilten Gruppen erteilt.
In diesem Fall sind drei Unterrichtselemente zu erfassen: ein dreistündiges mit allen Schülern und zwei einstündige mit den Schülern der jeweiligen Gruppe. Da für die Teilung in diesem Fall eine Lehrerstunde zusätzlich benötigt wird, ist bei einem der beiden einstündigen Unterrichtselemente die Abweichung T einzutragen.
Damit die Anzahl der Unterrichtsstunden je Schüler statistisch korrekt ist, ist besonders darauf zu achten, dass kein Schüler beiden einstündigen Unterrichtselementen zugeordnet ist, sondern die Klasse überschneidungsfrei auf die beiden Unterrichtselemente aufgeteilt ist.
alle Schularten
Ausführliche Eintragungshinweise zu dieser Thematik finden Sie im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen.
Grundsätzlich gilt:
alle Schularten
NEU 2025
Für die amtliche Statistik und die Lehrerbedarfsprognose ist von besonderer Bedeutung, dass Zu- und Abgänge von Lehrkräften an jeder Schule statistisch korrekt von ASD berechnet werden können. In wenigen Fällen ist hierzu eine Meldung der Schule erforderlich.
Zugänge
Die Eintragung eines Zugangsdatums und einer Zugangsart ist ab dem Schuljahr 2025/2026 nicht mehr notwendig. Die Plausiprüfungen hierzu wurden entfernt.
Abgänge
Alle Lehrkräfte, die ihren überwiegenden Einsatz im Vorjahr an der berichtenden Schule hatten (vz, tz oder wh) und im aktuellen Schuljahr aus folgenden Gründen nicht mehr an der Schule tätig sind, müssen mit Beschäftigungsart oe und Beurlaubungsart so im aktuellen Schuljahr zwingend gemeldet werden; die Eintragung des Abgangsdatums und des -grundes ist im Bereich Zugang / Abgang (ASD) auf dem Reiter Einsatz vorzunehmen:
Befristet angestellte Lehrkräfte, die die Schule wegen Vertragsablauf (va) verlassen haben, müssen im aktuellen Schuljahr nicht mehr geführt werden (optional mit Beschäftigungsart nm). Gleiches gilt für abgegangene Lehrkräfte mit Wechsel gleiche/andere Schulart (w, ws).
Beurlaubte Lehrkräfte müssen im ersten Jahr der Beurlaubung mit Beschäftigungsart oe und korrekter Beurlaubungsart (nicht so) gemeldet werden.
Bei Lehrkräften, die in vollem Umfang an eine nichtschulische Dienststelle abgeordnet sind, und Lehrkräften in der Freistellungsphase ist als Beschäftigungsart wh, tz oder vz (nicht oe) zutreffend, bei Lehrkräften in Elternzeit ist als Beschäftigungsart oe und als Beurlaubungsart ez einzutragen. Diese Lehrkräfte müssen in jedem Jahr der Abordnung, Freistellung bzw. Elternzeit gemeldet werden, eine Abgangsart ist aber nicht zu erfassen. Kehrt eine Lehrkraft nach Ende der Freistellungsphase nicht an die Schule zurück, ist keine erneute Meldung der Lehrkraft erforderlich.
alle Schularten
Als Stammschule einer Lehrkraft ist grundsätzlich diejenige Schule anzugeben, die die Hauptdienststelle des Dienstverhältnisses darstellt, im Rahmen dessen die Lehrkraft an der Schule tätig ist. Bei Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen und/oder Dienststellen und Schulen mit gemeinsamem DSS gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die ausführlich im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen dargestellt sind.
Für staatliche Lehrkräfte sollte grundsätzlich die in VIVA eingetragene Schule als Stammschule gemeldet werden. Ist in VIVA für das Hauptdienstverhältnis einer Lehrkraft eine andere Stammschule erfasst als in ASV, so sollte dies bei der Übernahme der Lehrerdaten angezeigt werden.
Bei staatlichen Lehrkräften an beruflichen Schulzentren oder in sonstiger Weise organisatorisch verbundenen Schulen kann abweichend von VIVA die Schule des überwiegenden Einsatzes der Lehrkraft innerhalb des Schulverbunds oder die größte der verbundenen Schulen angegeben werden.
alle Schularten
Bei Studienreferendaren (Eintrag vd im Reiter Einsatz <Schuljahr>) ist im Reiter Dienst unter Lehrbefähigung/-erlaubnis das angestrebte Lehramt einzutragen.
alle Schularten
Um die sonstigen Anrechnungen (staatl.) (Kürzel wx) automatisiert auswerten zu können, ist seit dem Schuljahr 2023/2024 bei Verwendung dieser Anrechnungsart zusätzlich eine Differenzierung auszuwählen:
Sollte eine Lehrkraft mehrere wx-Anrechnungen mit unterschiedlichen Differenzierungen erhalten (z. B. jeweils eine Anrechnungsstunde für Lehrergesundheit und KIBBS), legen Sie bitte für jede dieser Differenzierungen einen eigenen Eintrag an.
Sofern keine andere Differenzierung zutreffend ist, wählen Sie bitte sonstige aus. In diesem Fall muss eine Erläuterung im Freitextfeld erfasst werden.
alle Schularten
NEU 2025
Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte des Beratungsnetzwerks „Zukunft prägen - Lehrer/-in werden“ sind mit der Anrechnungsstundenart wx und der Differenzierung Ber_ZpLw zu melden.
Die Botschafter/-innen des Projekts „VOR ORT“ erhalten für ihre Tätigkeit 0,5 Anrechnungsstunden je Schuljahr. Die Verbuchung der Anrechnungsstunden richtet sich nach der Schulart:
alle allgemeinen beruflichen Schularten
NEU 2025
An den allgemeinen beruflichen Schulen sind Anrechnungsstunden, die Lehrkräfte für die Betreuung von Studienreferendaren im Bereich Schulpsychologie erhalten, mit der Anrechnungsstundenart wx und der Differenzierung BetrPsyRef zu melden.
Bitte beachten Sie, dass für die Anrechnungsstunden für die örtliche schulpsychologische Betreuung durch Studienreferendare im Einsatzjahr sowie durch Schulpsychologen, die den Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben, die separate Anrechnungsart Schulpsychologie (an Schule(n)) (Kürzel sp) vorgesehen ist.
BS, BFS, BFF, BSF, FS, FAK, BFG, BFGF
Im Jahresstundenprinzip sind am Stichtag bereits (rechtlich gesichert) feststehende Stundenreduzierungen und -erhöhungen im Verlauf des Schuljahres (z. B. Pension ab Halbjahr, bereits genehmigte Elternzeit, Rückkehr aus Elternzeit) zu berücksichtigen. Bei einer Erhöhung wäre die entsprechende durchschnittliche UPZ bezogen auf das Schuljahr anzugeben. Eine Reduzierung wäre im Bereich Ermäßigungen mit einer der folgenden Arten zu erfassen:
EZ | Elternzeit | Elternzeit (Jahresstundenprinzip) - verwendbar bei bereits genehmigter Elternzeit |
P | Pension/Ruhestand | Pension/Ruhestand (Jahresstundenprinzip) |
V | Vertragslaufzeit | Vertragslaufzeit (Jahresstundenprinzip) |
Beispiel:
War eine Lehrkraft von 12.09.2022 bis 09.10.2022 in Elternzeit und unterrichtet seitdem in Vollzeit, so ist im Nettoprinzip folgende Eintragung vorzunehmen:
ASV errechnet anhand des Gültigkeitszeitraums gemäß folgender Formel die Höhe der anteiligen Ermäßigung: Statistisch relevante Stunden = Anzahl Wochenstunden bei ganzjähriger Gültigkeit * Anzahl Nettoarbeitstage im Gültigkeitszeitraum / Anzahl Nettoarbeitstage im Schuljahr
Im Bruttoprinzip ist die anteilige Ermäßigung direkt zu erfassen und das Häkchen „stat. rel.“ zu setzen:
Voraussichtliche, aber unsichere Personalwechsel (z. B. Versetzungsanträge zum Halbjahr, vor Geburt des Kindes geplante Elternzeit) dürfen nur bedingt berücksichtigt werden: Wahrscheinliche Stundenreduzierungen dürfen in der Stundenplanung und damit in der Lehrkraft-zu-Unterricht-Zuordnung bereits abgebildet werden. Im Umfang der Reduzierungen muss bei den Lehrkräften aber die hierfür vorgesehene, budgetrelevante Lehrerstundenart Vertretungsres. (Jahresstdn.) verbucht werden, so dass keine zu hohen Bedarfe signalisiert werden und das Budget aus Sicht des Stichtags korrekt übermittelt wird.
Beispiel:
Eine Teilzeit-Lehrkraft mit einer Unterrichtspflichtzeit von 14 Stunden wird voraussichtlich ab 05.01.2023 für den Rest des Schuljahres in Elternzeit gehen.
In diesem Fall ist im Nettoprinzip folgende Eintragung auf dem Schulnummern-Reiter vorzunehmen:
Zusammen mit den bis dahin geplanten Unterrichten ist die Stundenbilanz der Lehrkraft ausgeglichen (Toleranzgrenze +/- 0,5):
alle allgemeinen beruflichen Schulen
I. Staatliche Lehrkräfte der 4. QE
Gemäß der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern vom 11. September 2018 ist die Unterrichtspflichtzeit von Vollzeitlehrkräften der QE 4 an beruflichen Schulen (Nrn. 4.1 bis 4.4 der Anlage zur BayUPZV) von deren Einsatz in wissenschaftlichen Fächern abhängig. Alle Unterrichte staatlicher Lehrkräfte sind daher als wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich zu kennzeichnen und die UPZ ist gemäß den Vorgaben einzutragen.
Dabei gelten folgende Regelungen:
Beispiel:
Eine LK mit überwiegendem Einsatz an einer Berufsschule ist am Stichtag für 20,2 wissenschaftliche und 3,4 nichtwissenschaftliche Stunden eingeplant. Weitere nichtwissenschaftliche Einsätze sind nicht vorgesehen.
Mit 20,2 wissenschaftlichen Stunden hätte sie grundsätzlich eine UPZ von 25. Für eine UPZ von 24 fehlen lediglich 0,3 wissenschaftliche Einsatzstunden, die die Lehrkraft voraussichtlich in diesem, spätestens aber im nächsten Schuljahr erbringen wird, denn mit einer Minderung von 0,3 Stunden beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei 20,2 + 0,3 = 20,5, gerundet 21 wissenschaftlichen Stunden 24.
Die tatsächliche Differenz von 24 – 20,2 – 3,4 = 0,4 Stunden kann in ASV als Minderung auf dem Einsatzreiter verbucht werden, so dass die Stundenbilanz der Lehrkraft ausgeglichen ist.
Bei Vollzeitlehrkräften steht in ASV die Funktion „automatische Berechnung der UPZ“ zur Verfügung. Durch Setzen des Häkchens erfolgt ein Programmvorschlag für die UPZ in Abhängigkeit der eingetragenen Verbrauchsstunden, dessen Berechnung im Infofenster nachvollzogen werden kann:
Zu beachten ist, dass die korrekte Anpassung der UPZ - unabhängig vom Programmvorschlag der ASV - in der Verantwortung der Schulleitung bleibt.
Bei staatlichen Teilzeitlehrkräften der QE 4 ist als UPZ - unabhängig vom Anteil der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Stunden - die Summe der tatsächlichen Einsatzstunden anzugeben: eine QE-4-Lehrkraft an einer Berufsschule, die eine Anrechnungsstunde erhält und 5 wissenschaftliche und 8 nichtwissenschaftliche Stunden unterrichtet, hat demnach eine UPZ von 14. Die Kennzeichnung des Unterrichts als wissenschaftlich bzw. nichtwissenschaftlich ist auch bei Teilzeitlehrkräften nötig, da sich der wissenschaftliche Einsatz auf die Höhe der Bezahlung (im Beispiel 6/24 + 8/27 eines Vollzeitgehalts) auswirkt.
II. Staatliche Lehrkräfte der 3. QE
Für staatliche Fachlehrkräfte der 3. QE an allgemeinen beruflichen Schulen (ohne FOSBOS, Nrn. 4.5 und 4.6 der Anlage zur BayUPVZ) hängt die Vollzeit-UPZ von deren fachtheoretischen Einsätzen ab. Daher sind auch die Unterrichte der Fachlehrkräfte als fachtheoretisch (Häkchen wiss./ft.) bzw. fachpraktisch zu kennzeichnen. Bei der Bestimmung der fachtheoretischen Stunden wird bei QE-3-Lehrkräften ausschließlich Unterricht zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte als fachtheoretisch gewertet. Dabei ist der Einsatz der Fachlehrkräfte bei Fächern bzw. Lernfeldern mit fachtheoretischem und fachpraktischem Anteil durch die Schulleitung ggf. in Absprache mit den Fachbetreuungen bzw. den unterrichtenden Lehrkräften sorgfältig zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob der Unterricht als fachtheoretisch zu werten ist. Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden etc. zählen wie fachpraktische Einsätze. Etwaige nichtganzzahlige Einsätze sind kaufmännisch zu runden.
Allgemeine berufliche Schulen (ohne berufliche Förderschulen) reduzieren die grundlegende UPZ von 27 bei Fachlehrkräften in Vollzeit entsprechend den Vorgaben; sie tragen keine Ermäßigungen wegen fachtheoretischen Einsatzes ein. Bei Teilzeitlehrkräften erfolgt die Bezahlung der fachtheoretischen Stunden mit Nenner 24, die der übrigen Stunden mit Nenner 27. Ein zusätzlicher Eintrag von Ermäßigungsstunden wegen fachtheoretischen Einsatzes erfolgt auch in Teilzeit nicht.
III. Nichtstaatliche Lehrkräfte
Die Unterrichtspflichtzeit von nichtstaatlichen Lehrkräften der 3. und 4. QE hängt zunächst von den vertraglich vereinbarten Regelungen ab, die von den für staatliche Lehrkräfte geltenden abweichen können. Insbesondere kann die UPZ vertraglich grundsätzlich unabhängig von wissenschaftlichem oder fachtheoretischem Einsatz vereinbart sein. Die Kennzeichnung der Unterrichte als wissenschaftlich/nichtwissenschaftlich bzw. fachtheoretisch/fachpraktisch ist aus statistischen Gründen auch bei nichtstaatlichen Lehrkräften notwendig, um die Stellenbelegung einer Lehrkraft präzise berechnen zu können: Eine Fachlehrkraft mit 20 fachtheoretischen Stunden erfüllt 20/24 = 83,3 % einer Vollzeitstelle, während sie mit 20 fachpraktischen Stunden eine Kapazität von 20/27 = 74,7 % hat. Gerade in Zeiten des Lehrkräftemangels kommt diesen Berechnungen eine besondere Bedeutung zu.
alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen
Grundsätzlich sind Referendare und Anwärter mit Beschäftigungsart vd und entsprechendem Ausbildungsabschnitt zu melden. Als Lehramt ist das angestrebte Lehramt einzutragen.
Fachlehreranwärter mit Lehramt Fachlehrer beruflich haben in beiden Ausbildungsabschnitten (r1 und r2) eine UPZ von 6.
Für Referendare mit Lehramt an beruflichen Schulen gilt:
Ausbildungsabschnitt am Stichtag | UPZ | Erläuterung |
---|---|---|
r1 | 0 | Im 1. AA ist kein eigenverantwortlicher Unterricht zulässig. Ein voraussichtlicher Einsatz an der Schule im 2. Halbjahr darf nicht gemeldet werden. |
r2 | ≤ 6 | Die Referendare verbleiben im Regelfall nicht an der Schule (selbst wenn sie an der Schule verbleiben, so steht dies am Stichtag nicht rechtlich gesichert fest). Sowohl im Wochen- als auch im Jahresstundenprinzip ist als UPZ die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr (nicht die halbe UPZ) einzutragen. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen. Beispiel: StRef mit 5 Stunden im ersten Halbjahr |
r3 | 6 ≤ UPZ ≤ 17 | Der Studienreferendar ist in vollem Umfang der am Stichtag verfügbaren Lehrerkapazität zuzurechnen. Schulen mit Jahresstundenprinzip weisen dem Referendar auch für das zweite Halbjahr Unterricht zu. |
r4 | 6 ≤ UPZ ≤ 17 | Als UPZ ist die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr anzugeben. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen. |
alle allgemeinen beruflichen Schulen
Grundsätzlich ist der Stundenumfang, mit dem eine Lehrkraft an eine nichtschulische Dienststelle abgeordnet ist, auf dem Reiter Einsatz <Schuljahr> einzutragen. Abweichend hiervon erhalten Seminarlehrkräfte beruflicher Schulen mit Teilabordnung an das Studienseminar oder Lehrkräfte für eine – ggf. mit Abordnungsschreiben bestätigte – Fachmitarbeit an der Regierung Anrechnungsstunden, die auf dem Schulnummernreiter mit der Art Studienseminar (Teilabordnung) (Kürzel st) bzw. Fachmitarbeit Reg. (Kürzel mr) zu erfassen sind. Mit dieser Verbuchung werden die Stunden bei der Berechnung der einer Schule zustehenden Anrechnungsstunden für Schulleitung etc. korrekterweise berücksichtigt.
alle allgemeinen beruflichen Schulen
NEU 2025
Den Schulen innerhalb eines Schulverbunds beruflicher Schulen stehen gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Februar 2019, Az. VI.7-BP9004-7a.6 694 bestimmte Anrechnungsstunden in Abhängigkeit der Anzahl an Vollzeitlehrereinheiten des Verbunds zur Verfügung. Schulbezogene Anrechnungsstunden (z. B. Schulleitung bei der Leitung mehrerer Schulen) sollten dabei stets bei der entsprechenden Dienststelle verortet sein.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Weiterentwicklung des Reiters Anrechnungsstunden unter Unterrichtssituation - Auswertung der Unterrichtsverteilung. Im Bereich Anrechnungen gem. Nr. 2.1 und 2.2 KMBek Az. VI.7-BP9004-70.6694 vom 05.02.2019 werden die von ASV berechneten, der Schule zustehenden Anrechnungsstunden für die Anrechnungsbereiche SL, VER und STPF angezeigt. Beachten Sie, dass Vollzeitlehrereinheiten organisatorisch verbundener Schulen außerhalb des Datenbestandes manuell erfasst werden müssen, damit die Berechnung korrekt ist.
Erläuterungen finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Vollzeitlehrereinheiten beruflicher Schulen
alle allgemeinen beruflichen Schulen
NEU 2025
Die Anrechnungsarten und sonstigen Lehrerstundenarten an beruflichen Schulen sind folgenden Anrechnungsbereichen zugeordnet:
Zu welchem Anrechnungsbereich eine Art gehört, sehen Sie in der entsprechenden Spalte des Eintragungsbereiches. Wie viele Anrechnungsstunden aus welchem Bereich bei den Lehrkräften insgesamt erfasst sind, können Sie dem Reiter Lehrerkapazität unter Unterrichtssituation - Auswertung der Unterrichtsverteilung entnehmen:
alle allgemeinen beruflichen Schulen
NEU 2025
Für die allgemeinen beruflichen Schulen stehen im Anrechnungsbereich „überörtliche Aufgaben (Ziff. 2.3 der KMBek vom 05. Februar 2019 mit Nr. VI.7-BP9004-7a.6 694)“ (Kürzel ÜÖA) diverse Anrechnungsarten zur Verfügung. Ab dem Schuljahr 2025/2026 ist für sonstige Tätigkeiten in diesem Anrechnungsbereich zusätzlich die neue Lehrerstundenart „sonstige überörtliche Aufgabe“ (Kürzel söüA) auswählbar. Ergänzen Sie in diesen Fällen bitte eine beschreibende Bemerkung zur Tätigkeit.
alle allgemeinen beruflichen Schulen
NEU 2025
Mit KMS … wurde FOLGT
alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen
Nicht in allen Fällen kann die Unterrichtspflichtzeit einer Lehrkraft anhand der Schulart ihrer Stammschule, ihrer Besoldungsgruppe und ihres Lehramts zuverlässig berechnet werden. Deshalb ist in manchen Kombinationen aus Lehramt und maßgeblicher Schulart für die Ermittlung der UPZ die Angabe einer UPZ-Kategorie erforderlich. Bei einer Lehrkraft, für die Nr. 4.2 oder Nr. 4.4 der Anlage zur BayUPZV zutreffend ist, ist beispielsweise die Kategorie L_berS anzugeben:
Bitte tragen Sie diese Information bei allen Lehrkräften mit überwiegendem Einsatz an einer beruflichen Schule ein, mit Ausnahme der Studienreferendare.
An nichtstaatlichen beruflichen Schulen ist diejenige Kategorie anzugeben, die für vergleichbare Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zutreffend wäre (vgl. z. B. Art. 18 BaySchFG); an Berufsschulen beispielsweise Fl_berS für Lehrkräfte, die der Zuschussgruppe F bzw. N2 zugeordnet sind, und L_berS für Lehrkräfte mit Zuschussgruppe H bzw. N1.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal an allgemeinen staatlichen beruflichen Schulen ist die Unterrichtspflichtzeit in der KMBek Az. VI.7-BP9004-7a.6 694 vom 5. Februar 2019 analog zur BayUPZV festgelegt, so dass auch für dieses Personal die entsprechende Kategorie angegeben werden kann.
alle nichtstaatlichen allgemeinen beruflichen Schulen (ohne Ergänzungsschulen und Pflegeschulen)
Zur Berechnung der Lehrpersonal- bzw. Betriebszuschüsse kommunaler und privater allgemeiner beruflicher Schulen werden die Lehrkräfte entsprechend ihrer Ausbildung und Tätigkeit den Besoldungsgruppen A14 (QE 4 → Zuschussgruppe H bzw. N1) und A11 (QE 3 → Zuschussgruppe F bzw. N2) zugeordnet.
Für die Eintragung in ASV gilt hierbei:
Es wurden Plausiprüfungen in ASV integriert, die Hinweise geben, wenn die Zuschussgruppe nicht angegeben wurde oder wenn die Eintragung nicht mit der UPZ-Kategorie konsistent ist. Sollte aufgrund eines entsprechenden Einsatzes oder einer bestimmten Funktion der Lehrkraft (bspw. Schulleitung) eine abweichende Zuschussgruppe richtig sein, so ist eine PL-Ausnahme beim LfStat zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nicht alle möglichen Inkonsistenzen durch PL-Prüfungen abgefangen werden. Die korrekte Eintragung bleibt in der Verantwortung der Schulleitung.
alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen
Sofern für eine Lehrkraft eine Lehrerlaubnis / Unterrichtsgenehmigung vorliegt, ist diese auf dem Reiter Dienst einzutragen. Die zugrunde liegende Werteliste wurde teilweise schulartspezifisch um zahlreiche Ausprägungen erweitert.
Aufgrund der Tatsache, dass für jedes Unterrichtsfach an jeder Schulart eine Lehrerlaubnis erteilt werden kann, ist eine Erweiterung um alle denkbaren Ausprägungen nicht möglich. Steht keine geeignete Auswahlmöglichkeit zur Verfügung, ist die Ausprägung sonstige zu wählen.
GS, MS, alle allgemeinen beruflichen Schulen
Budgetstunden für PIZ-Schulen sind direkt beim Unterricht mit einem Zusatzbedarfsgrund zu kennzeichnen:
alle Schularten
In ASV stehen für Schüler, Lehrkräfte, nicht unterrichtendes Personal und sonstiges Verwaltungspersonal auch die Geschlechtsausprägungen divers und ohne Angabe zur Verfügung, sodass das Geschlecht entsprechend der Eintragung im Personenstandsregister erfasst werden kann.
Zusätzlich besteht bei Schülern, deren Geschlechtsidentität vom Eintrag im Personenstandsregister abweicht, die Möglichkeit, das „gelebte“ Geschlecht sowie den zukünftigen Rufnamen in ASV zu führen.
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Organisatorisches Geschlecht
Übermittlung an ASD
Das in ASV erfasste, dem Eintrag im Personenstandsregister entsprechende Geschlecht wird für den übermittlungsrelevanten Personenkreis nach ASD übermittelt.
Die Einträge divers und ohne Angabe werden statistisch nicht ausgewertet. Bei den betreffenden Personen erfolgt aufgrund voraussichtlich geringer Fallzahlen ein zufälliges, aber über die Jahre hinweg konsistentes Mapping auf die Ausprägungen männlich oder weiblich, um die Statistische Geheimhaltung zu gewährleisten.
Die Informationen zum sogenannten „organisatorischen“ Geschlecht werden nicht nach ASD übermittelt.
Übermittlung aus ASD
Bei der Schüler- und Lehrkräftesuche können alle Geschlechtsausprägungen verwendet werden.
Sofern den Suchkriterien entsprechende Datensätze vorliegen, wird das Geschlecht beim Abholen von Schüler- bzw. Lehrkräftedaten ausgeliefert und in ASV übernommen.