Die Belegungsverpflichtung der fortgeführten Fremdsprache kann mit der ersten oder der zweiten Fremdsprache erfüllt werden.
Die Belegungsverpflichtung der fortgeführten Fremdsprache kann mit der ersten oder der zweiten Fremdsprache erfüllt werden.
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Sollte eine **Genehmigung zur Abweichung von der Fremdsprachenfolge** vorliegen, so wird im Modul //Schüler// auf dem Reiter //Erweiterungen// der Merker mit der Kurzform //G// erfasst. In diesem Fall muss die zweite Fremdsprache nach Jahrgangsstufe I abgelegt werden. Als Pflichtbelegung der fortgeführten Fremdsprache in der Oberstufe kann nur die erst Fremdsprache gewählt werden.
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Sollte eine **Genehmigung zur Abweichung von der Fremdsprachenfolge** vorliegen, so wird im Modul //Schüler// auf dem Reiter //Erweiterungen// der Merker mit der Kurzform //G// erfasst. In diesem Fall muss die zweite Fremdsprache nach Jahrgangsstufe I abgelegt werden. Als Pflichtbelegung der fortgeführten Fremdsprache in der Oberstufe kann nur die erste Fremdsprache gewählt werden.