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Kategorie für die UPZ-Berechnung

Nicht in allen Fällen kann die Unterrichtspflichtzeit einer Lehrkraft anhand der Schulart ihrer Stammschule, ihrer Besoldungsgruppe und ihres Lehramts zuverlässig berechnet werden. Deshalb ist in manchen Kombinationen aus Lehramt und maßgeblicher Schulart für die Ermittlung der UPZ die Angabe einer UPZ-Kategorie erforderlich. Bei einer Lehrkraft, für die Nr. 4.2 oder Nr. 4.4 der Anlage zur BayUPZV zutreffend ist, ist beispielsweise die Kategorie L_berS anzugeben:

Bitte tragen Sie diese Information ein, sofern eine Plausi-Prüfung in ASV die Erfassung fordert.
An nichtstaatlichen beruflichen Schulen ist diejenige Kategorie anzugeben, die für vergleichbare Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zutreffend wäre (vgl. Art. 18 BaySchFG); insbesondere Fl_berS für Lehrkräfte, die der Zuschussgruppe F bzw. N2 zugeordnet sind, und L_berS für Lehrkräfte mit Zuschussgruppe H bzw. N1.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal an staatlichen beruflichen Schulen ist die Unterrichtspflichtzeit in der KMBek Az. VI.7-BP9004-7a.6 694 vom 5. Februar 2019 analog zur BayUPZV festgelegt, so dass auch für dieses Personal die entsprechende Kategorie angegeben werden kann.

Kommentar MaKr: Evtl. ergänzen: Dies gilt auch dann, wenn für die Lehrkraft eine andere Unterrichtspflichtzeit vertraglich vereinbart ist, als die BayUPZV vorsieht.
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