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 ====== Erstellen von Zeugnisbeglaubigungen ====== ====== Erstellen von Zeugnisbeglaubigungen ======
  
-Für beglaubigte Kopien von Zeugnissen muss sichergestellt sein, dass jede Seite zweifelsfrei durch Beglaubigungsvermerk, Unterschrift des Beglaubigenden und das Dienstsiegel beglaubigt wird. Soll die Beglaubigung Vor-der- und Rückseite umfassen, muss sich der Beglaubigungsvermerk explizit darauf beziehen (z. B. Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt). Fehlt dieser Hinweis im Beglaubigungsvermerk, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.+Für beglaubigte Kopien von Zeugnissen muss sichergestellt sein, dass __**jede**__ Seite zweifelsfrei durch Beglaubigungsvermerk, Unterschrift des Beglaubigenden und das Dienstsiegel beglaubigt wird. Soll die Beglaubigung Vor-der- und Rückseite umfassen, muss sich der Beglaubigungsvermerk explizit darauf beziehen (z. B. Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt). Fehlt dieser Hinweis im Beglaubigungsvermerk, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.
  
-Für die Beglaubigung von Zeugnissen im A3-Format empfehlen wir die Siegelung im Falz zwischen den Seiten 2 und 3, mit dem Hinweis im Beglaubigungsvermerk, dass sich die Beglaubigung auch auf die Rückseite bezieht. In diesem Fall würde ein Stempel pro Zeugnis ausreichen. Weist der Beglaubigungsvermerk nicht explizit darauf hin, muss auch im Falz zwischen den Seiten 1 und 4 ein Siegel angebracht werden. Es ist jedoch auch möglich, jede Seite einzeln zu beglaubigen.+Für die Beglaubigung von Zeugnissen im **A3-Format** empfehlen wir die Siegelung im Falz zwischen den Seiten 2 und 3, mit dem Hinweis im Beglaubigungsvermerk, dass sich die Beglaubigung auch auf die Rückseite bezieht. In diesem Fall würde ein Stempel pro Zeugnis ausreichen. Weist der Beglaubigungsvermerk nicht explizit darauf hin, muss auch im Falz zwischen den Seiten 1 und 4 ein Siegel angebracht werden. Es ist jedoch auch möglich, jede Seite einzeln zu beglaubigen.