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~~NOTOC~~ | ~~NOTOC~~ | ||
- | ===== GS - Partnerklasse ===== | + | ===== Grundschule |
- | ==== Art. 30a (7,9)BayEUG ==== | + | ==== Rechtsgrundlage nach Art. 30a (7,9) BayEUG ==== |
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=== Grundsätze === | === Grundsätze === | ||
- | 1.) Bei einer Partnerklasse handelt es sich um die Klasse einer Förderschule im Gebäude einer Grund- und Mittelschule oder um die Klasse einer Grund- und Mittelschule im Gebäude einer Förderschule. Damit sollen | + | 1. Bei einer Partnerklasse handelt es sich um die Klasse einer Förderschule im Gebäude einer Grund- und Mittelschule oder um die Klasse einer Grund- und Mittelschule im Gebäude einer Förderschule. Damit sollen |
intensive Formen gemeinsamen Unterrichts und Schullebens erreicht werden. \\ | intensive Formen gemeinsamen Unterrichts und Schullebens erreicht werden. \\ | ||
- | 2.) Partnerklassen sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, | + | 2. Partnerklassen sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, |
werden kann. \\ | werden kann. \\ | ||
- | 3.) Die schulorganisatorische Zuordnung der Klasse bleibt unberührt. Die Partnerklasse ist somit schulrechtlich | + | 3. Die schulorganisatorische Zuordnung der Klasse bleibt unberührt. Die Partnerklasse ist somit schulrechtlich |
- | weiterhin Klasse ihrer Förderschule bzw. Grund-bzw. Mittelschule.\\ | + | weiterhin Klasse ihrer Förderschule bzw. Grund- bzw. Mittelschule.\\ |
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- | 4.) Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils | + | 4. Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils |
anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, | anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, | ||
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- | 5.) Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Förderschule mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der | + | 5. Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Förderschule mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der |
Förderschule, | Förderschule, | ||
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- | 6.) Partnerklassen sind bei allen Förderschwerpunkten möglich. \\ | + | 6. Partnerklassen sind bei allen Förderschwerpunkten möglich. \\ |
- | ==== Art. 43 (4) Satz3 BayEUG ==== | + | ==== Rechtsgrundlage nach Art. 43 (4) Satz 3 BayEUG ==== |
+ | [[https:// | ||
- | 7.) Die Regierung kann Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung | + | 7. Die Regierung kann Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung |
der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.\\ | der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.\\ | ||
- | ==== KMS vom 06.07.2007 ==== | + | ==== Rechtsgrundlage nach KMS vom 06.07.2007 ==== |
=== Errichtung === | === Errichtung === | ||
- | 1.) Zuständig für die schulaufsichtliche Genehmigung ist die Regierung. \\ | + | 1. Zuständig für die schulaufsichtliche Genehmigung ist die Regierung. \\ |
- | 2.) Der Antrag ist bei öffentlichen Schulen vom Schulaufwandsträger zu stellen, bei privaten Schulen vom Schulträger. Förderschule und Grund- bzw. Mittelschule müssen die Einrichtung einer Partnerklasse befürworten. Die Erziehungsberechtigten beider Schulen sind vor der Bildung der Partnerklasse in geeigneter Weise zu beteiligen. \\ | + | 2. Der Antrag ist bei öffentlichen Schulen vom Schulaufwandsträger zu stellen, bei privaten Schulen vom Schulträger. Förderschule und Grund- bzw. Mittelschule müssen die Einrichtung einer Partnerklasse befürworten. Die Erziehungsberechtigten beider Schulen sind vor der Bildung der Partnerklasse in geeigneter Weise zu beteiligen. \\ |
- | 3.) Erziehungsberechtigte, | + | 3. Erziehungsberechtigte, |
- | 4.) Für die Aufnahme der Partnerklasse ist in der Regel eine Nutzungsvereinbarung zwischen den Schulaufwandsträgern abzuschließen. Wenn bei privaten Schulen zusätzlich Aufwendungen beim Schulaufwand anfallen, ist für den Kostenersatz die Notwendigkeit zu prüfen. Bejaht kann diese werden, wenn die private Schule allgemein einen entsprechenden Raumbedarf nachweisen kann. \\ | + | 4. Für die Aufnahme der Partnerklasse ist in der Regel eine Nutzungsvereinbarung zwischen den Schulaufwandsträgern abzuschließen. Wenn bei privaten Schulen zusätzlich Aufwendungen beim Schulaufwand anfallen, ist für den Kostenersatz die Notwendigkeit zu prüfen. Bejaht kann diese werden, wenn die private Schule allgemein einen entsprechenden Raumbedarf nachweisen kann. \\ |
- | 5.) Der Standort der Gastschule muss innerhalb des Sprengels der Förderschule liegen, bei privaten Förderschulen tritt anstelle des Schulsprengels der Einzugsbereich. Die Regierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen. \\ | + | 5. Der Standort der Gastschule muss innerhalb des Sprengels der Förderschule liegen, bei privaten Förderschulen tritt anstelle des Schulsprengels der Einzugsbereich. Die Regierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen. \\ |
=== Schülerbeförderung === | === Schülerbeförderung === | ||
- | 1.) Für die Schülerbeförderung bleibt der Schulaufwandsträger bzw. Schulträger der Stammschule zuständig. \\ | + | 1. Für die Schülerbeförderung bleibt der Schulaufwandsträger bzw. Schulträger der Stammschule zuständig. \\ |
- | 2.) Wenn eine eigene Beförderung zwischen Förderschule und Grund- bzw. Mittelschule erforderlich wird, sollen die zusätzlichen Aufwendungen so gering wie möglich bleiben. Bei öffentlichen Schulen muss der Schulaufwandsträger beteiligt werden, der auch über die Gestaltung der zusätzlichen Schülerbeförderung entscheidet. Bei privaten Schulen können vom Staat regelmäßig nur die zusätzlichen Aufwendungen für je eine Sammelfahrt am Morgen zur Gastschule und am Mittag zur Stammschule übernommen werden. Ein eigenes Beförderungssystem kommt nur in Betracht, wenn den Sammelfahrten gegenüber keine wesentlichen Mehrkosten entstehen. \\ | + | 2. Wenn eine eigene Beförderung zwischen Förderschule und Grund- bzw. Mittelschule erforderlich wird, sollen die zusätzlichen Aufwendungen so gering wie möglich bleiben. Bei öffentlichen Schulen muss der Schulaufwandsträger beteiligt werden, der auch über die Gestaltung der zusätzlichen Schülerbeförderung entscheidet. Bei privaten Schulen können vom Staat regelmäßig nur die zusätzlichen Aufwendungen für je eine Sammelfahrt am Morgen zur Gastschule und am Mittag zur Stammschule übernommen werden. Ein eigenes Beförderungssystem kommt nur in Betracht, wenn den Sammelfahrten gegenüber keine wesentlichen Mehrkosten entstehen. \\ |
=== Status der Schüler, Leistungsnachweise, | === Status der Schüler, Leistungsnachweise, | ||
- | 1.) Die Schüler in der Partnerklasse behalten ihren schulrechtlichen Status bei ihrer Stammschule bei. \\ | + | 1. Die Schüler in der Partnerklasse behalten ihren schulrechtlichen Status bei ihrer Stammschule bei. \\ |
- | 2.) Für Leistungsnachweise, | + | 2. Für Leistungsnachweise, |
=== Lehrpersonal und Pflegepersonal === | === Lehrpersonal und Pflegepersonal === | ||
- | 1.) Der Unterricht in der Partnerklasse wird vom Lehrpersonal der Stammschule erteilt. Bei gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen wirken die Lehrkräfte der Partnerklassen zusammen. \\ | + | 1. Der Unterricht in der Partnerklasse wird vom Lehrpersonal der Stammschule erteilt. Bei gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen wirken die Lehrkräfte der Partnerklassen zusammen. \\ |
- | 2.) Werden pflegebedürftige Schüler in der Partnerklasse unterrichtet, | + | 2. Werden pflegebedürftige Schüler in der Partnerklasse unterrichtet, |
- | ==== Eintrag der Partnerklasse in ASV ==== | + | ==== Eintrag der Partnerklasse |
- | Im Modul // | + | Öffnen Sie im Modul //Klassen// den Reiter // |
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