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gms:klassen:klassenarten:ms_pruefungsteilnehmer_ma [31.01.2020 10:47] – [MSO § 29 bis § 33] scheglmannrgms:klassen:klassenarten:ms_pruefungsteilnehmer_ma [31.01.2020 10:50] – [Art. 7a BayEUG] scheglmannr
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 ==== Art. 7a BayEUG ==== ==== Art. 7a BayEUG ====
-[[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&nid=e&showdoccase=1&doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art7a&st=null|http://www.gesetze-bayern.de/ BayEUG]]+[[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-7a]]
  
 (4) 1 Die Mittelschule verleiht in der Jahrgangsstufe 9 den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind; Schülerinnen und Schüler, die an einer besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, können auch den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erwerben.  (4) 1 Die Mittelschule verleiht in der Jahrgangsstufe 9 den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind; Schülerinnen und Schüler, die an einer besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, können auch den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erwerben.