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-====== MS - Prüfungsteilnehmer QA ====== 
  
-===== Rechtliche Grundlagen ===== 
-        
-==== MSO § 58 Besondere Leistungsfeststellung]] ==== 
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-===(1) Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule umfasst=== 
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-1. für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik und eine Projektprüfung, welche die Lerninhalte des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs einschließt, 
- 
-2. nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde, 
- 
-3. nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Buchführung, Werken/Textiles Gestalten; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat. 
- 
-=== (2) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache === 
- 
-tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache besondere Leistungsnachweise, deren Ergebnisse als Jahresfortgangsnote zu werten sind, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat; zur Vorbereitung auf die besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache wird den Schülerinnen und Schülern empfohlen, soweit möglich einen Lehrgang Muttersprache zu besuchen. 2 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 3 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach §§ 58 bis 62 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen. 
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-=== (3) 1 Die besondere Leistungsfeststellung besteht === 
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-1. aus einem schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprache, Religionslehre, Ethik, Informatik, Buchführung, 
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-2. zusätzlich aus einem mündlichen Teil in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache, 
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-3. aus einem praktischen Teil in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Informatik, Werken/Textiles Gestalten; in den Fächern Musik und Kunst werden auch mündliche, im Fach Sport auch schriftliche Leistungen verlangt, 
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-4. aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs. 
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-2 Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach § 60 Abs. 5 erforderliche Gesamtbewertung erzielt haben, können sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik oder in einem von beiden unterziehen. 
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-=== (4) 1 Die Schülerinnen und Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Buchführung und Werken/Textiles Gestalten der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. 2 Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus. === 
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-=== (5) Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache durch das Staatsministerium in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. === 
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-=== (6) Die Aufgaben der besonderen Leistungsfeststellung werden im Rahmen der Lehrpläne der Jahrgangsstufe 9 gestellt. === 
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-=== (7) 1 Die Arbeitszeit beträgt === 
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-1. in den Fächern Deutsch und Muttersprache je 180 Minuten, 
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-2. im Fach Deutsch als Zweitsprache im schriftlichen Teil 110 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten, 
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-3. im Fach Mathematik 100 Minuten, 
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-4. im Fach Englisch im schriftlichen Teil 90 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten, 
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-5. in den Fächern Physik/Chemie/Biologie und Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde je 60 Minuten, 
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-6. in den Fächern Religionslehre und Ethik je 50 Minuten, 
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-7. im schriftlichen Teil des Fachs Sport 30 Minuten, 
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-8. im Fach Musik 30 Minuten, 
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-9. in den Fächern Kunst und Werken/Textiles Gestalten je 150 Minuten, 
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-10. im Fach Informatik 120 Minuten, 
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-11. im Fach Buchführung 60 Minuten, 
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-12. im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft 120 Minuten und im Fach Soziales 150 Minuten; die Feststellungskommission kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen. 
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-2 Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik beträgt je zehn Minuten. 
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-=== (8) Im mündlichen Teil der Leistungsfeststellung im Fach Englisch können mehrere Schülerinnen und Schüler zusammengefasst werden. ===