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Eintritt in den Ruhestand Am Ende der Freistellungsphase muss kein weiterer Abgang gemeldet werden (etwa in den Ruhestand), da bereits ein Abgang (in die Freistellungsphase) in früheren Jahren gesetzt wurde. Die Lehrkraft ist auf nm - nicht melden - zu setzen. Alle Eintragungen, insbesondere „längerfristiger Ausfall“.