Hinweise zur Meldung der Unterrichtssituation (Berufsfachschulen zur sonderpädagogischen Förderung)

Schüler

 

Ausbildungsberufe an beruflichen Schulen

BS, BFS, BFF, BSF, FS, FAK, BFG, BFGF

Die Information, zu welchen Berufsabschlüssen ein Bildungsgang führen kann bzw. welche Bildungsgänge zu einer Berufsnummer gehören, ist in ASD gespeichert. Mithilfe dieser Information wird die Konsistenz der Eintragungen in den Feldern Ausbildungsberuf auf dem Reiter <Schuljahr> und Bildungsgang auf dem Reiter Klassengruppe durch PL-Prüfungen sichergestellt. Dem Korrekturhinweis kann entnommen werden, welche Bildungsgänge beim fraglichen Ausbildungsberuf möglich sind:

 

Schülerinnen in Elternzeit

berufliche Schulen
NEU 2025

Bei Schülerinnen und Schülern, die ihre Ausbildung aufgrund von Elternzeit bzw. der Erziehung ihrer eigenen Kinder abbrechen oder unterbrechen, ist der Beginn der Elternzeit als Austrittsdatum zu setzen und als berufliche Abschlussart ist Abbruch bzw. Unterbrechung (Kürzel AVBE) anzugeben. Ein Austritt wegen Elternzeit ist bei dualen Ausbildungen an Berufsschulen bzw. Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung auch dann zu melden, wenn das zugrunde liegende Ausbildungsverhältnis nicht beendet wird, sondern ruht. Ausnahmen bilden ruhende Ausbildungsverhältnisse mit Wiedereintritt im laufenden Schuljahr, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Schülerinnen und Schüler in einem relevanten Umfang am Unterricht der Klasse teilnehmen.

 

Schüler mit Autismus

alle Schularten

Sofern ein Schüler aufgrund eines diagnostizierten Autismus sonderpädagogische Förderung (z. B. MSD, Inklusion) erhält bzw. erhalten soll, ist auf dem Reiter Laufbahn im Bereich Störungen / Schwächen / Förderung die Ausprägung AUT einzutragen.

Bislang wurde bei der Erfassung in ASV die Angabe eines Enddatums des Attestes eingefordert. Dies entfällt ab dem Schuljahr 2024/2025.

 

Sonderpädagogische Förderung

alle Schularten

An allgemeinen Schulen (GS, MS, RS, GY, ARS, AGY, KOL, IGS, OS, FWS, WS, BS, BFS, FS, FAK, FOSBOS, BFG) ist im Schülermodul auf dem Reiter Laufbahn im Feld Sonderpädagogische Förderung erteilt (z. B. MSD/Inklusion) der Förderschwerpunkt des Schülers zu erfassen, wenn geeignete Förder- oder Unterstützungsmaßnahmen derzeit bereits tatsächlich erfolgen oder deren Umsetzung im laufenden Schuljahr zu erwarten ist.


Beispiele für geeignete Förder- und Unterstützungsmaßnahmen (ggf. Rücksprache mit dem betreuenden Sonderpädagogen):

  1. Eine Lehrkraft wird vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst beraten, um einen Schüler im Förderschwerpunkt Hören zu fördern.
  2. An einer Schule mit Schulprofil Inklusion erhält ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogische Förderung.
  3. An einer allgemeinen Schule wird ein Schüler durch Budgetstunden für Inklusion unterstützt.
  4. Eine Lehrkraft telefoniert regelmäßig mit einem Sonderpädagogen, um Hinweise für den Umgang mit einem Schüler im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zu erhalten.

Für Schüler, die keine sonderpädagogische Förderung/Unterstützung erhalten, darf an dieser Stelle keine Eintragung erfolgen, auch wenn der sonderpädagogische Förderbedarf förmlich festgestellt wurde. Der Förderschwerpunkt kann in solchen Fällen im Feld Sonderpädagogische Förderung erforderlich erfasst werden; Angaben in diesem Feld werden nicht nach ASD übermittelt.

Förderschulen (FZ, RSF, WSF, BSF, BFF, BFGF, FOF) erfassen die Förderschwerpunkte aller Schüler (mit Ausnahme der Schüler in Klassen für Kranke) auf dem Reiter Erweiterungen in der Tabelle Förderung. Das o. a. Feld auf dem Reiter Laufbahn ist nur dann zu befüllen, wenn ein Schüler zusätzlich durch den MSD betreut wird.


 

Schülerdoppelmeldungen

alle Schularten

ASD registriert im Rahmen der Einbuchung der übermittelten Daten berechtigte und unberechtigte Schülerdoppelmeldungen.
Eine unberechtigte Schülerdoppelmeldung liegt vor, wenn ein Schüler von zwei verschiedenen Schulen nach ASD gemeldet wird, obwohl er von einer der beiden Schulen nicht gemeldet werden darf (z. B. weil er sich vor dem Stichtag bereits abgemeldet hatte).
Wechselt ein Schüler zwischen dem 1. und dem 20. Oktober von einer allgemeinbildenden Schule an eine berufliche Schule, so liegt hingegen eine berechtigte Schülerdoppelmeldung vor.

In allen Fällen unberechtigter Schülerdoppelmeldungen erhalten die beteiligten Schulen Transferquittungen sowie eine OWA-Nachricht. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Schüler wird von zwei Schulen gemeldet

Mithilfe der Schülervorabfrage kann bereits vor dem Stichtag der Erhebung für alle in ASV gespeicherten Schüler der Schule die Information aus ASD bezogen werden, ob eine zweite Schule denselben Schüler aus ASD abgeholt oder sogar bereits nach ASD gemeldet hat.
Beachten Sie hierzu bitte die ASV-Dokumentation: Schülervorabfrage US

 

Fächer

 

Klassen

 

Differenzierter Förderschwerpunkt einer Klasse

alle Förderschulen

Der auf dem Reiter Stammdaten eingetragene Diff. Förderschwerpunkt der Klasse richtet sich nach den Förderschwerpunkten der Mehrheit der Schüler der Klasse. Dabei darf eine Klasse nur dann als Klasse mit mehrfach behinderten Kindern (z. B. SE+GE) gekennzeichnet werden, wenn mehr als die Hälfte der Schüler der jeweiligen Klasse diese mehrfache Behinderung aufweist.

 

Unterricht

 

Teamteaching

alle Schularten

Wird ein Unterricht von zwei Lehrkräften gemeinsam erteilt (keine pädagogischen Assistenten oder Drittkräfte), so ist dieser Unterricht mit der Feinkoppel Teamteaching zu erfassen. Damit ist die Anzahl der Stunden sowohl aus Sicht der unterrichtenden Lehrkräfte als auch aus Sicht der zugeordneten Schüler korrekt.
Erläuterungen zur Erfassung finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Abbildung von Teamteaching in der Matrix

 

Epochaler Unterricht an Schulen mit Wochenstundenprinzip

GS, GY, AGY, KOL, WS, BFS, BFF, WSF, BSF, FS, FAK, FOSBOS, FOF

Grundsätzlich ist mit der Meldung der Daten zur Unterrichtssituation jeder Unterricht (mit durchschnittlicher Wochen- bzw. Jahresstundenzahl), den Schüler im geplanten Schuljahr zum Planungsstand 01.10. bzw. 20.10. erhalten sollen, nach ASD zu melden. Dies gilt sowohl im Wochenstundenprinzip als auch – für berufliche Schulen – im Jahresstundenprinzip (Datei → Schulische Daten → Schulen → Organisation <Schuljahr>).

Bei Art der Stundenabrechnung Wochenstunden melden die Schulen unabhängig von der tatsächlichen Anzahl an Wochen, in denen ein Unterricht stattfinden kann, in der Regel die Zahl der Unterrichtsstunden, die sich gemäß dem zum Stichtag gültigen Stundenplan in einer normalen Schulwoche ergibt. Epochenunterricht ist – entgegen einer im Wochenstundenprinzip grundsätzlich strengen Stichtags- bzw. Stichtagswochensicht – nicht mit der auf die Stichtagswoche entfallenden, sondern mit der durchschnittlichen Wochenstundenzahl zu melden. Dies gilt auch für Blockunterricht und nicht wöchentlich stattfindenden Unterricht. Ein einstündiger Unterricht, der nur im zweiten Halbjahr vorgesehen ist, ist beispielsweise mit 0,5 Stunden zu melden.

Die Eintragung solcher epochalen Unterrichte erfolgt über das Infofenster in der Matrix oder in der Liste Besonderer Unterricht.
Beachten Sie hierzu bitte die ASV-Dokumentation: Epochaler Unterricht

 

Arten der Stundenabrechnung

BFS, BFF, BSF, FS, FAK, BFG, BFGF
NEU 2025

Manche Schularten haben ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Stundenabrechnung für die Meldung der Daten zur Unterrichtssituation:

  • Berufsfachschulen und Berufsfachschulen zur sonderpädagogischen Förderung melden Wochenstunden oder Jahresstunden Netto.
  • Förderberufsschulen, Fachschulen und Fachakademien können grundsätzlich Wochenstunden, Jahresstunden Netto oder Jahresstunden Brutto wählen.
  • Staatliche Berufsfachschulen des Gesundheitswesens melden im ASV/ASD-Neuverfahren Jahresstunden Netto; nichtstaatliche melden Jahresstunden Brutto.

Beachten Sie bitte, dass Jahresstunden Netto ausschließlich dann zulässig ist, wenn sich die Unterrichts- und Ferienzeiten an Ihrer Schule nach dem offiziellen Schulkalender richten. Wird Samstagsunterricht erteilt, sind die Ferienzeiten individuell festgelegt oder beginnt Ihr Schuljahr nicht am 1. August, so dürfen nur Wochenstunden oder Jahresstunden Brutto gemeldet werden.

Ist der Unterricht an Ihrer Schule überwiegend ungleichmäßig auf die Schulwochen verteilt, so dürfen nur Jahresstunden gemeldet werden.

Ausführliche Erläuterungen finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Arten der Stundenabrechnung

Nehmen Sie diese Eintragung unbedingt vor dem Import der Stundenplandatei und vor der Datenpflege für die US-Meldung vor, damit die Lehrerstunden in ASV korrekt ermittelt werden.

 

Anzahl der Jahresunterrichtstage

BS, BFS, BFF, FS, FAK, BSF, BFG, BFGF
NEU 2025

Das Schuljahr 2025/2026 umfasst 183 Jahresunterrichtstage. Sofern eine Schule Jahresstunden Netto meldet, sind auf dem Reiter Organisation 25/26 (Datei → Schulische Daten → Schulen) im Feld Schultage Lehrerstundenabrechnung daher 183 Tage einzutragen, wodurch sich als Anzahl Schulwochen 36,6 ergibt. Die Anzahl kann manuell erfasst werden, der Button Berechnen muss nicht betätigt werden.

Bei Art der Stundenabrechnung Jahresstunden Brutto werden der Lehrerstundenabrechnung grundsätzlich 190 Schultage zugrunde gelegt, was entsprechend einzutragen ist. Dies gilt für staatliche Fachschulen und Fachakademien auch dann, wenn den Stundentafeln 40 Wochen zugrunde gelegt sind. Nichtstaatliche Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (ohne BFG für Pflege) melden ausschließlich auf Grundlage von 200 Jahresunterrichtstagen (40 Wochen); nichtstaatlichen Fachschulen und Fachakademien steht diese Möglichkeit ebenfalls zur Verfügung. Nichtstaatliche Berufsfachschulen für Pflege legen 185 Jahresunterrichtstage (37 Wochen) zugrunde.

Nehmen Sie diese Eintragung unbedingt zu Beginn der Datenpflege für das Schuljahr vor, damit die Lehrerstunden in ASV korrekt ermittelt werden.

 

Teilung wegen Gruppengröße

alle Schularten
NEU 2025

Wird eine Schülergruppe … FOLGT

 

Lehrkräfte

 

Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen oder mehreren Dienststellen

alle Schularten

Ausführliche Eintragungshinweise zu dieser Thematik finden Sie im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen.
Grundsätzlich gilt:

  • Jede Schule meldet nur dasjenige Dienstverhältnis einer Lehrkraft, in dessen Rahmen die Lehrkraft an der Schule tätig ist; über etwaig bekannte Nebentätigkeiten einer Lehrkraft, die vollständig an anderen Schulen stattfinden, berichtet sie nicht.
  • Auf den Reitern Dienst und Einsatz <Schuljahr> im Lehrermodul werden nur Daten des Hauptdienstverhältnisses innerhalb eines DSS eingetragen.
 

Zugänge und Abgänge

alle Schularten
NEU 2025

IN BEARBEITUNG Für die amtliche Statistik und die Lehrerbedarfsprognose ist von besonderer Bedeutung, dass Zu- und Abgänge von Lehrkräften an jeder Schule statistisch korrekt von ASD berechnet werden können. In wenigen Fällen ist hierzu eine Meldung der Schule erforderlich.

Zugänge
Die Eintragung eines Zugangsdatums und einer Zugangsart ist ab dem Schuljahr 2025/2026 nicht mehr notwendig.

Abgänge
In folgenden Fällen ist eine Meldung der Lehrkraft mit Beschäftigungsart oe und Beurlaubungsart so im aktuellen Schuljahr zwingend erforderlich; die Eintragung des Abgangsdatums und des -grundes ist im Bereich Zugang / Abgang (ASD) auf dem Reiter Einsatz vorzunehmen:

  • Ruhestand und vorzeitiger Ruhestand (r, rv), falls die Lehrkraft nicht zuvor bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit war
  • Dienstunfähigkeit (rd)
  • Tod (t)
  • Wechsel Bundesland (wl)

Befristet angestellte Lehrkräfte, die die Schule wegen Vertragsablauf (va) verlassen haben, müssen im aktuellen Schuljahr nicht mehr geführt werden (optional mit Beschäftigungsart nm). Gleiches gilt für abgegangene Lehrkräfte mit Wechsel gleiche/andere Schulart (w, ws).

Beurlaubte Lehrkräfte müssen im ersten Jahr der Beurlaubung mit Beschäftigungsart oe und korrekter Beurlaubungsart (nicht so) gemeldet werden.

Bei Lehrkräften, die in vollem Umfang an eine nichtschulische Dienststelle abgeordnet sind, und Lehrkräften in der Freistellungsphase ist als Beschäftigungsart wh, tz oder vz (nicht oe) zutreffend, bei Lehrkräften in Elternzeit ist als Beschäftigungsart oe und als Beurlaubungsart ez einzutragen. Diese Lehrkräfte müssen in jedem Jahr der Abordnung, Freistellung bzw. Elternzeit gemeldet werden, eine Abgangsart ist aber nicht zu erfassen. Kehrt eine Lehrkraft nach Ende der Freistellungsphase nicht an die Schule zurück, ist keine erneute Meldung der Lehrkraft erforderlich.

 

Stammschule

alle Schularten

Als Stammschule einer Lehrkraft ist grundsätzlich diejenige Schule anzugeben, die die Hauptdienststelle des Dienstverhältnisses darstellt, im Rahmen dessen die Lehrkraft an der Schule tätig ist. Bei Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen und/oder Dienststellen und Schulen mit gemeinsamem DSS gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die ausführlich im Dokument Erfassen von Lehrkräften mit mehreren Dienstverhältnissen bzw. mehreren Dienststellen dargestellt sind.

Für staatliche Lehrkräfte sollte grundsätzlich die in VIVA eingetragene Schule als Stammschule gemeldet werden. Ist in VIVA für das Hauptdienstverhältnis einer Lehrkraft eine andere Stammschule erfasst als in ASV, so sollte dies bei der Übernahme der Lehrerdaten angezeigt werden.
Bei staatlichen Lehrkräften an beruflichen Schulzentren oder in sonstiger Weise organisatorisch verbundenen Schulen kann abweichend von VIVA die Schule des überwiegenden Einsatzes der Lehrkraft innerhalb des Schulverbunds oder die größte der verbundenen Schulen angegeben werden.

 

Studienreferendare

alle Schularten

Bei Studienreferendaren (Eintrag vd im Reiter Einsatz <Schuljahr>) ist im Reiter Dienst unter Lehrbefähigung/-erlaubnis das angestrebte Lehramt einzutragen.

 

Auswahl von Differenzierungen sonstiger Anrechnungen (wx)

alle Schularten
NEU 2025

Um die „sonstigen Anrechnungen“ (Kürzel wx) automatisiert auswerten zu können, ist seit dem Schuljahr 2023/2024 zusätzlich eine Differenzierung auszuwählen. Bitte achten Sie daher darauf, dass bei jeder sonstigen Anrechnung (staatl.) (Kürzel wx) eine entsprechende Auswahl vorgenommen wird.

Unter anderem stehen folgende Ausprägungen für die Differenzierung zur Verfügung: KIBBS, Mobbing-Prävention, Lehrergesundheit, Tätigkeit im Beratungsnetzwerk „Zukunft prägen – Lehrer/-in werden“. Ausschließlich an Grund- und Mittelschulen sind zudem die Differenzierungen Sprachstandserhebung vor der Einschulung und Inklusion zu verwenden.

Die Vergabe der Anrechnungsstunden für Botschafter/-innen des Projekts „VOR ORT“ - die betreffenden Lehrkräfte erhalten für ihre Tätigkeit 0,5 Anrechnungsstunden je Schuljahr - richtet sich nach der Schulart:

  • Für Lehrkräfte an Förderschulen sowie allgemeinen beruflichen Schulen sind in jedem Schuljahr der Tätigkeit 0,5 Anrechnungsstunden (Differenzierung Kürzel VO_ZpLw) zu melden. Es ist darauf zu achten, dass die betreffenden Lehrkräfte eine ausgeglichene Stundenbilanz aufweisen.
  • Für Botschafter/-innen an den übrigen allgemeinbildenden Schulen sind ausschließlich ganzzahlige Anrechnungsstunden zu erfassen. Die Lehrkräfte erhalten im jeweils zweiten Jahr ihrer Tätigkeit eine Anrechnungsstunde (Differenzierung Kürzel VO_ZpLw).

Für Lehrkräfte des Beratungsnetzwerks ist weiterhin die Differenzierung Ber_ZpLw zu verwenden.

An den Schularten FOSBOS, BFS, BFG, BS, FAK, FS und WS ist ab dem Schuljahr 2025/2026 für die Betreuung von Studienreferendaren im Bereich Schulpsychologie die Differenzierung mit Kürzel BetrPsyRef auszuwählen.
Bitte beachten Sie: Die Anrechnungsstunden für die örtliche schulpsychologische Betreuung durch Studienreferendare im Einsatzjahr sowie durch Schulpsychologen, die den Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben, sind mit der separaten Anrechnung Schulpsychologie (an Schule(n)) (Kürzel sp) zu melden.

Sollte eine Lehrkraft mehrere wx-Anrechnungen mit unterschiedlichen Differenzierungen (z. B. jeweils eine Anrechnungsstunde für Lehrergesundheit und KIBBS) erhalten, legen Sie bitte für jede dieser Differenzierungen einen eigenen Eintrag an.

Sofern keine andere Differenzierung zutreffend ist, wählen Sie bitte sonstige aus. In diesem Fall muss eine Erläuterung im Freitextfeld erfasst werden.

 

Personalvertretung an Förderschulen

alle Förderschulen und Schulen für Kranke

Eine Übersicht über die zur Verfügung stehenden Ausprägungen zur Meldung der Personalvertretung und deren Verwendung ist in der ASV-Dokumentation zusammengestellt: Anrechnungsstunden für Personalvertretung an Förderschulen.

Die Eintragungen sind insofern durch Plausibilitätsprüfungen abgesichert, als die Lehrerstundenarten Hauptpersonalrat und Personalrat Förderschule ausschließlich für staatliches Personal verwendet werden dürfen. Achten Sie bitte insbesondere darauf, die Lehrerstundenart Hauptpersonalrat auch tatsächlich nur für diejenigen Lehrkräfte zu verwenden, die gewählte HPR-Mitglieder sind.

 

Erweiterte Schulleitung an Förderschulen

alle Förderschulen

Seit dem Schuljahr 2024/2025 können an Förderschulen erweiterte Schulleitungen eingerichtet werden, was zuvor nur über die Teilnahme am Schulversuch „Führung KOOPERATIV“ möglich war.

Für die Anrechnungsstunden der Mitglieder der erweiterten Schulleitung ist die Lehrerstundenart Erweiterte Schulleitung (Kürzel de) zu verwenden.

 

Besondere Lehrerstundenarten für Schulen mit Jahresstundenprinzip

BS, BFS, BFF, BSF, FS, FAK, BFG, BFGF

Im Jahresstundenprinzip sind am Stichtag bereits (rechtlich gesichert) feststehende Stundenreduzierungen und -erhöhungen im Verlauf des Schuljahres (z. B. Pension ab Halbjahr, bereits genehmigte Elternzeit, Rückkehr aus Elternzeit) zu berücksichtigen. Bei einer Erhöhung wäre die entsprechende durchschnittliche UPZ bezogen auf das Schuljahr anzugeben. Eine Reduzierung wäre im Bereich Ermäßigungen mit einer der folgenden Arten zu erfassen:

EZ Elternzeit Elternzeit (Jahresstundenprinzip) - verwendbar bei bereits genehmigter Elternzeit
P Pension/Ruhestand Pension/Ruhestand (Jahresstundenprinzip)
V Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit (Jahresstundenprinzip)

Beispiel:
War eine Lehrkraft von 12.09.2022 bis 09.10.2022 in Elternzeit und unterrichtet seitdem in Vollzeit, so ist im Nettoprinzip folgende Eintragung vorzunehmen:

ASV errechnet anhand des Gültigkeitszeitraums gemäß folgender Formel die Höhe der anteiligen Ermäßigung: Statistisch relevante Stunden = Anzahl Wochenstunden bei ganzjähriger Gültigkeit * Anzahl Nettoarbeitstage im Gültigkeitszeitraum / Anzahl Nettoarbeitstage im Schuljahr

Im Bruttoprinzip ist die anteilige Ermäßigung direkt zu erfassen und das Häkchen „stat. rel.“ zu setzen:

Voraussichtliche, aber unsichere Personalwechsel (z. B. Versetzungsanträge zum Halbjahr, vor Geburt des Kindes geplante Elternzeit) dürfen nur bedingt berücksichtigt werden: Wahrscheinliche Stundenreduzierungen dürfen in der Stundenplanung und damit in der Lehrkraft-zu-Unterricht-Zuordnung bereits abgebildet werden. Im Umfang der Reduzierungen muss bei den Lehrkräften aber die hierfür vorgesehene, budgetrelevante Lehrerstundenart Vertretungsres. (Jahresstdn.) verbucht werden, so dass keine zu hohen Bedarfe signalisiert werden und das Budget aus Sicht des Stichtags korrekt übermittelt wird.

Beispiel:
Eine Teilzeit-Lehrkraft mit einer Unterrichtspflichtzeit von 14 Stunden wird voraussichtlich ab 05.01.2023 für den Rest des Schuljahres in Elternzeit gehen. In diesem Fall ist im Nettoprinzip folgende Eintragung auf dem Schulnummern-Reiter vorzunehmen:

Zusammen mit den bis dahin geplanten Unterrichten ist die Stundenbilanz der Lehrkraft ausgeglichen (Toleranzgrenze +/- 0,5):


 

Unterrichtspflichtzeit an beruflichen Förderschulen

alle beruflichen Förderschulen


I. Lehrkräfte der 4. QE
Gemäß der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern vom 11. September 2018 ist die Unterrichtspflichtzeit von Vollzeitlehrkräften der QE 4 bei manchen Lehrämtern vom Einsatz in wissenschaftlichen Fächern abhängig.

Insbesondere sind daher bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen (Nr. 5.2.1 der Anlage zur BayUPZV), die an Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung unterrichten, bzw. bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Realschulen (Nr. 5.2.2 der Anlage zur BayUPZV), die an BSF, BFF, WSF oder BFGF unterrichten, Unterrichte als wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich zu kennzeichnen und die UPZ ist gemäß den Vorgaben einzutragen.

Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern für die 4. QE ergibt sich grundsätzlich direkt aus der UPZ-Verordnung (Musik, Kunsterziehung oder Sport).
  • Anrechnungsstunden, Ermäßigungsstunden und Lehrerstunden aus den Kategorien Pflege, Förderung, Betreuung, Vertretungsreserve, Freistellungsphase, längerfristige Abwesenheit sowie Abordnungen an nichtschulische Dienststellen werden wie Einsatz in wissenschaftlichen Fächern gewertet.

Vollzeitlehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik (Nr. 5.2.3 der Anlage zur BayUPZV) bzw. Lehrerinnen und Lehrer (Nr. 5.2.4 der Anlage zur BayUPZV) haben unabhängig vom Unterrichtseinsatz eine UPZ von 23.

Es wurden Plausiprüfungen in ASV integriert, die in manchen Konstellationen einen Hinweis geben, wenn Eintragungen im Modul Unterricht und im Lehrermodul nicht konsistent sind. Bitte beachten Sie, dass nicht alle möglichen Inkonsistenzen durch PL-Prüfungen abgefangen werden. Die korrekte UPZ-Anpassung zu berechnen, bleibt in der Verantwortung der Schulleitung.

II. Fachlehrkräfte der 3. QE
Für Fachlehrkräfte ist die UPZ laut Verordnung 26, unabhängig vom fachtheoretischen Einsatz.
Da sich die Zahl der zu erteilenden Wochenstunden ab einem Einsatz von fünf Wochenstunden im fachtheoretischen Unterricht um bis zu drei Wochenstunden (vgl. KMS, Az. IV.7-5 P 8004 - 4a.41 681) verringert, sind die Unterrichte der Fachlehrkräfte trotzdem als fachtheoretisch (Häkchen wiss./ft.) bzw. fachpraktisch zu kennzeichnen.

Für eine etwaige Verringerung des Einsatzes aufgrund erteilten fachtheoretischen Unterrichts sind ggf. Anrechnungen der Lehrerstundenart Fachlehrerausgleich Fachtheorie (Kürzel ft) zu verbuchen.

III. Weiteres Lehrpersonal
Förderlehrkräfte (vgl. Nr. 6.2 der Anlage zur BayUPZV) sowie von Heilpädagogischen Förderlehrkräften, Werkmeistern und sonstigem Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (vgl. Abs. 1 Satz 5 KMBek, Az. III.5-BP8004-4b.72 878) haben unabhängig vom Unterrichtseinsatz eine UPZ von 27 bzw. 29.

Weiterführende Informationen und Beispiele finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: UPZ von Lehrkräften an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

 

Unterrichtspflichtzeit der Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen und Fachlehreranwärter für berufliche Schulen

alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen

Grundsätzlich sind Referendare und Anwärter mit Beschäftigungsart vd und entsprechendem Ausbildungsabschnitt zu melden. Als Lehramt ist das angestrebte Lehramt einzutragen.
Fachlehreranwärter mit Lehramt Fachlehrer beruflich haben in beiden Ausbildungsabschnitten (r1 und r2) eine UPZ von 6.
Für Referendare mit Lehramt an beruflichen Schulen gilt:

Ausbildungsabschnitt am Stichtag UPZ Erläuterung
r1 0 Im 1. AA ist kein eigenverantwortlicher Unterricht zulässig. Ein voraussichtlicher Einsatz an der Schule im 2. Halbjahr darf nicht gemeldet werden.
r2 ≤ 6 Die Referendare verbleiben im Regelfall nicht an der Schule (selbst wenn sie an der Schule verbleiben, so steht dies am Stichtag nicht rechtlich gesichert fest). Sowohl im Wochen- als auch im Jahresstundenprinzip ist als UPZ die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr (nicht die halbe UPZ) einzutragen. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen. Beispiel: StRef mit 5 Stunden im ersten Halbjahr



r3 6 ≤ UPZ ≤ 17 Der Studienreferendar ist in vollem Umfang der am Stichtag verfügbaren Lehrerkapazität zuzurechnen. Schulen mit Jahresstundenprinzip weisen dem Referendar auch für das zweite Halbjahr Unterricht zu.
r4 6 ≤ UPZ ≤ 17 Als UPZ ist die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr anzugeben. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen.






 

Kategorie für die UPZ-Berechnung (berufliche Schulen und berufliche Förderschulen)

alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen

Nicht in allen Fällen kann die Unterrichtspflichtzeit einer Lehrkraft anhand der Schulart ihrer Stammschule, ihrer Besoldungsgruppe und ihres Lehramts zuverlässig berechnet werden. Deshalb ist in manchen Kombinationen aus Lehramt und maßgeblicher Schulart für die Ermittlung der UPZ die Angabe einer UPZ-Kategorie erforderlich. Bei einer Lehrkraft, für die Nr. 4.2 oder Nr. 4.4 der Anlage zur BayUPZV zutreffend ist, ist beispielsweise die Kategorie L_berS anzugeben:

Bitte tragen Sie diese Information bei allen Lehrkräften mit überwiegendem Einsatz an einer beruflichen Schule ein, mit Ausnahme der Studienreferendare.

An nichtstaatlichen beruflichen Schulen ist diejenige Kategorie anzugeben, die für vergleichbare Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zutreffend wäre (vgl. z. B. Art. 18 BaySchFG); an Berufsschulen beispielsweise Fl_berS für Lehrkräfte, die der Zuschussgruppe F bzw. N2 zugeordnet sind, und L_berS für Lehrkräfte mit Zuschussgruppe H bzw. N1.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal an allgemeinen staatlichen beruflichen Schulen ist die Unterrichtspflichtzeit in der KMBek Az. VI.7-BP9004-7a.6 694 vom 5. Februar 2019 analog zur BayUPZV festgelegt, so dass auch für dieses Personal die entsprechende Kategorie angegeben werden kann.

 

Lehrerlaubnisse

alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen

Sofern für eine Lehrkraft eine Lehrerlaubnis / Unterrichtsgenehmigung vorliegt, ist diese auf dem Reiter Dienst einzutragen. Die zugrunde liegende Werteliste wurde teilweise schulartspezifisch um zahlreiche Ausprägungen erweitert.
Aufgrund der Tatsache, dass für jedes Unterrichtsfach an jeder Schulart eine Lehrerlaubnis erteilt werden kann, ist eine Erweiterung um alle denkbaren Ausprägungen nicht möglich. Steht keine geeignete Auswahlmöglichkeit zur Verfügung, ist die Ausprägung sonstige zu wählen.

 

Nicht unterrichtendes Personal

 

Differenzierungskräfte

alle Förderschulen

Unter dem Menüpunkt Datei / Personal / Nicht unterrichtendes Personal kann in der Registerkarte Dienst/Einsatz die gesonderte Ausprägung Differenzierungskraft ausgewählt werden.

 

Summendaten

 

Budget

 

Weitere Hinweise

 

Drittes Geschlecht

alle Schularten

In ASV stehen für Schüler, Lehrkräfte, nicht unterrichtendes Personal und sonstiges Verwaltungspersonal auch die Geschlechtsausprägungen divers und ohne Angabe zur Verfügung, sodass das Geschlecht entsprechend der Eintragung im Personenstandsregister erfasst werden kann.
Zusätzlich besteht bei Schülern, deren Geschlechtsidentität vom Eintrag im Personenstandsregister abweicht, die Möglichkeit, das „gelebte“ Geschlecht sowie den zukünftigen Rufnamen in ASV zu führen.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: Organisatorisches Geschlecht

Übermittlung an ASD
Das in ASV erfasste, dem Eintrag im Personenstandsregister entsprechende Geschlecht wird für den übermittlungsrelevanten Personenkreis nach ASD übermittelt.
Die Einträge divers und ohne Angabe werden statistisch nicht ausgewertet. Bei den betreffenden Personen erfolgt aufgrund voraussichtlich geringer Fallzahlen ein zufälliges, aber über die Jahre hinweg konsistentes Mapping auf die Ausprägungen männlich oder weiblich, um die Statistische Geheimhaltung zu gewährleisten.

Die Informationen zum sogenannten „organisatorischen“ Geschlecht werden nicht nach ASD übermittelt.

Übermittlung aus ASD
Bei der Schüler- und Lehrkräftesuche können alle Geschlechtsausprägungen verwendet werden.
Sofern den Suchkriterien entsprechende Datensätze vorliegen, wird das Geschlecht beim Abholen von Schüler- bzw. Lehrkräftedaten ausgeliefert und in ASV übernommen.