Wird der DSS (bzw. DSS und ASV-Clients) nicht an der Schule selbst betrieben, so muss die Schule als speichernde Stelle eine Auftragdatenverarbeitungs-Vereinbarung im Sinne des Art. 6 BayDSG mit dem jeweiligen Daten-Verarbeiter abschließen. Dies gilt auch, wenn ein Dienstleister (über Fernwartung) zu Wartungs-/Updatezwecken auf Verwaltungs-PCs an der Schule zugreift.
Typische Szenarien sind beispielsweise:
Der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz stellt auf seiner Homepage http://www.datenschutz-bayern.de/ unter Veröffentlichungen einen Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung bereit.
Des Weiteren können hier Sachaufwandsträger, die bereits einen Vertrag ausformuliert haben, diesen als Beispiel für andere Sachaufwandsträger einstellen. Bitte beachten Sie, dass die Formulare nur als Vorlage dienen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben: