Für die Pflege der Schülerlaufbahn im laufenden Betrieb nutzen Sie bitte die schulartspezifischen Artikel:
Während in WinSD lediglich die wiederholten Jahrgangsstufen mit dem jeweiligen Wiederholungsgrund geführt wurden, wird in ASV die komplette Laufbahn eines Schülers protokolliert. Allerdings ist diese Liste (zu finden auf dem Reiter Laufbahn im Modul Schüler) nach der Altdatenübernahme meist lückenhaft. Die Art und der Umfang der Protokollierung unterscheidet sich grundlegend vom Altverfahren, was Nachpflegearbeiten mit sich bringt. Sie müssen jedoch nicht die kompletten Laufbahndaten der Schüler nachpflegen – lediglich die wiederholten Jahrgangsstufen sind nach der Altdatenübernahme einzutragen, um ggf. entscheiden zu können, ob der Schüler einem Wiederholungsverbot nach BayEUG unterliegt.
Der Screenshot zeigt beispielhaft eine (bereits überarbeitete) Laufbahn:
Erläuterung:
Der Schüler wiederholte im Schuljahr 10/11 am Gymnasium die 8. Jgst. (Pflicht) und wechselte zum Schuljahr 12/13 von der 9. Jgst. des Gymnasiums in die 9. Klasse an der Realschule. In der WinSD wäre in diesem Szenario aus Sicht der Realschule bei den Wiederholungen 8A und 9H einzutragen gewesen. Der Schüler hat demnach die Höchstausbildungsdauer der Realschule erreicht und unterliegt somit dem Wiederholungsverbot nach Art. 55 BayEUG.
Die Schullaufbahndaten zeichnen immer das Bild der zum jeweiligen Zeitpunkt besuchten Schulart (im Beispiel: 10/11 – Wiederholung/Pflicht) und nicht die Sicht der aktuellen Schulart!
Für ein evtl. vorliegendes Wiederholungsverbot sind folgende Merkmale maßgeblich:
Einige Wiederholungen und Wiederholungsgründe werden im Rahmen der Altdatenübernahme übernommen, sie müssen jedoch in den meisten Fällen überarbeitet werden. Hierzu ist es sinnvoll, sich eine Liste der Wiederholungen aus der WinSD auszudrucken.
Arbeiten Sie die zuvor aus WinSD ausgedruckte Liste am besten klassenweise ab. Die folgende Übersicht zeigt exemplarisch die jeweils relevanten Eintragungen in der Schullaufbahn. Die zu ändernden Daten sind fett gedruckt.
Das Datum des übernommenen Eintrags ist in der Regel das Datum der Altdatenübernahme.
Tragen Sie als Datum den ersten Tag des jeweiligen Schuljahres ein, der Eintrag in der Spalte Schuljahr wird dann automatisch ausgefüllt.
Merkmal in WinSD | Bedeutung | Rechtsgrundlage BayEUG | Bemerkung | Eintrag in der Schülerlaufbahn | ||||||
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Datum | Schuljahr | Schule | JGSt. | KL.-Gruppe | Grund für Änderung | Zusatzinfo | ||||
P | Pflichtwiederholung an der eigenen Schulart | Art. 53 und 55 | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Wiederholen | pflicht | ||
F | Freiwillige Wiederholung an der eigenen Schulart | Art. 55 | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Wiederholen | freiwillig | ||
K | Wiederholung aus besonderen Gründen an der eigenen Schulart | Art. 55 | Dies entspricht im wesentlichen einer freiwilligen Wiederholung. Jedoch sollte die Information, dass die Wiederholung aus besonderen Gründen (meist: Krankheit) stattfand, nicht verloren gehen, um evtl. später im Falle des Überschreitens der Höchstausbildungsdauer eine Ausnahmegenehmigung erwirken zu können. | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Wiederholen | bes. Gründe | |
R | Freiwilliger Rücktritt an der eigenen Schulart | Art. 55 | 15.12.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Rücktritt | freiwillig | ||
B | Pflichtwiederholung bei Schulartwechsel unter Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer | Art. 55 | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Schulartwechsel | pflicht | ||
H | Wiederholung bei Schulartwechsel unter Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer | Art. 55 | Wird aus WinSD nicht übertragen und muss vollständig nachgetragen werden. | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Schulartwechsel | freiwillig | |
S | Wiederholung bei Schulartwechsel ohne Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer | — | Nur bei Übertritt aus der Regelklasse der MS, nicht bei Übertritt aus M-Klasse | 1.8.2013 | 2013/14 | ST RS Musterhausen | 5 | Schulartwechsel | sonstig | |
A | Wiederholung an anderer Schulart unter Anrechnung auf die Höchstausbildungsdauer | Art. 55 | Hier muss die damalige Schule eingetragen werden! Ob es z.B. am Gymnasium eine freiwillige oder eine Pflichtwiederholung war, spielt im Nachgang aus Sicht der jetzigen Schulart keine Rolle. Es ist in jedem Fall nur der Art. 55 relevant. | 1.8.2011 | 2011/12 | ST GY Testberg | 8 | Wiederholen | pflicht | |
X | Probezeit nach Schulartwechsel nicht bestanden | Kein Art., wenn von MS (Regelklasse), sonst Art. 55 | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Rücktritt | sonstig (von MS, Regelklasse) freiwillig (ansonsten) |
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Y | Probezeit nach Vorrücken auf Probe (GSO/RSO) nicht bestanden | Art. 53 und 55 | Schüler zählt als Wiederholungsschüler | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Rücktritt | pflicht | |
Z | Probezeit nach Vorrücken auf Probe (Art. 53(6) Satz 2 BayEUG) nicht bestanden | Art. 55 | Schüler zählt nicht als Wiederholungsschüler. Siehe Bemerkung zu „K“ | 1.8.2011 | 2011/12 | ST RS Musterhausen | 8 | Rücktritt | bes. Gründe |