Ein Migrationshintergrund ist in der ASV bei einem Schüler oder einer Schülerin gegeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen in den Stammdaten erfüllt ist:
Seit dem Schuljahr 2020/21 werden bei der Übermittlung nach ASD alle eingetragenen Staatsangehörigkeiten (jetzt auch die zweite) ausgewertet. Bislang wurden auch Schüler, die als zweite Staatsangehörigkeit Deutsch hatten, als Schüler mit Migrationshintergrund gezählt, wenn die erste nichtdeutsch war, da die zweite Staatsangehörigkeit nicht ausgewertet wurde. (siehe KMK Beschluss 2018 (4.14), S.32)
ASV und ASD versuchen bestmöglich, den Beschluss der 88. Sitzung der Kommission für Statistik abzubilden: Definitionenkatalog zur Schulstatistik vom 07./08.06.2018, Seite 32
4.14 Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund
Grundsätzlich ist der Migrationshintergrund schwierig zu erfassen. Es existieren
verschiedene Definitionen nebeneinander. Aufgrund der verfügbaren Daten hat
sich die Kultusministerkonferenz auf drei Merkmale verständigt. Danach ist bei
Schülerinnen und Schülern ein Migrationshintergrund anzunehmen, wenn mindestens
eines der folgenden Merkmale zutrifft: