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Gastschüler an Berufsschulen

BS

Bitte achten Sie darauf, dass die Angaben zum Gastschülerstatus (Gastschüler/Schülerstatus) und zum Ausbildungsvertrag der Schüler (Beschäftigungsart) konsistent sind. Insbesondere muss bei Schülern mit Umschulungsvertrag Umschüler oder Selbstzahler / Gasthörer eingetragen sein. Umgekehrt ist die Ausprägung Umschüler nur zulässig, wenn der Schüler einen Umschulungsvertrag hat.