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NEU 2025
Für die amtliche Statistik und die Lehrerbedarfsprognose ist von besonderer Bedeutung, dass Zu- und Abgänge von Lehrkräften an jeder Schule statistisch korrekt von ASD berechnet werden können. In wenigen Fällen ist hierzu eine Meldung der Schule erforderlich.
Zugänge
Die Eintragung eines Zugangsdatums und einer Zugangsart ist ab dem Schuljahr 2025/2026 nicht mehr notwendig. Die Plausiprüfungen hierzu wurden entfernt.
Abgänge
Alle Lehrkräfte, die ihren überwiegenden Einsatz im Vorjahr an der berichtenden Schule hatten (vz, tz oder wh) und im aktuellen Schuljahr aus folgenden Gründen nicht mehr an der Schule tätig sind, müssen mit Beschäftigungsart oe und Beurlaubungsart so im aktuellen Schuljahr zwingend gemeldet werden; die Eintragung des Abgangsdatums und des -grundes ist im Bereich Zugang / Abgang (ASD) auf dem Reiter Einsatz vorzunehmen:
Befristet angestellte Lehrkräfte, die die Schule wegen Vertragsablauf (va) verlassen haben, müssen im aktuellen Schuljahr nicht mehr geführt werden (optional mit Beschäftigungsart nm). Gleiches gilt für abgegangene Lehrkräfte mit Wechsel gleiche/andere Schulart (w, ws).
Beurlaubte Lehrkräfte müssen im ersten Jahr der Beurlaubung mit Beschäftigungsart oe und korrekter Beurlaubungsart (nicht so) gemeldet werden.
Bei Lehrkräften, die in vollem Umfang an eine nichtschulische Dienststelle abgeordnet sind, und Lehrkräften in der Freistellungsphase ist als Beschäftigungsart wh, tz oder vz (nicht oe) zutreffend, bei Lehrkräften in Elternzeit ist als Beschäftigungsart oe und als Beurlaubungsart ez einzutragen. Diese Lehrkräfte müssen in jedem Jahr der Abordnung, Freistellung bzw. Elternzeit gemeldet werden, eine Abgangsart ist aber nicht zu erfassen. Kehrt eine Lehrkraft nach Ende der Freistellungsphase nicht an die Schule zurück, ist keine erneute Meldung der Lehrkraft erforderlich.