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Unterrichtspflichtzeit an allgemeinen beruflichen Schulen

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alle beruflichen Schulen
NEU 2024


I. Staatliche Lehrkräfte der 4. QE

Gemäß der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern vom 11. September 2018 ist die Unterrichtspflichtzeit von Vollzeitlehrkräften der QE 4 an beruflichen Schulen (Nrn. 4.1 bis 4.4 der Anlage zur BayUPZV) von deren Einsatz in wissenschaftlichen Fächern abhängig. Alle Unterrichte staatlicher Lehrkräfte sind daher als wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich zu kennzeichnen und die UPZ ist gemäß den Vorgaben einzutragen.

Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern für die 4. QE ergibt sich grundsätzlich direkt aus der UPZ-Verordnung (Sport, Musik, Kunst bzw. Fächer zur musisch-ästhetischen Bildung).
  • Anrechnungsstunden, Ermäßigungsstunden und Lehrerstunden aus den Kategorien Pflege, Förderung, Betreuung, Vertretungsreserve, Freistellungsphase, längerfristige Abwesenheit und Abordnungen an nichtschulische Dienststellen werden wie Einsatz in wissenschaftlichen Fächern gewertet.
  • Im Falle nicht ganzzahliger wissenschaftlicher Einsätze ist zunächst kaufmännisch zu runden; die UPZ ist dann der Tabelle zu entnehmen:
    Insbesondere ergibt sich für Lehrkräfte nach Nr. 4.4 bei einem wissenschaftlichen Einsatz von 20,35 Stunden eine UPZ von 25.
  • Im Vorjahr geleistete Mehrungen bzw. Plus-Stunden auf einem freiwilligen Arbeitszeitkonto, die im aktuellen Jahr als Minderung bzw. AZK-Abbau angerechnet werden, können wie Einsatz in wissenschaftlichen Fächern gewertet werden. Zu beachten ist, dass ein AZK-Abbau nur im Falle eines Plus auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen darf. Außerdem ist eine Verbuchung von Minderungs- bzw. AZK-Abbau-Stunden nur in der tatsächlichen Höhe zulässig.


Beispiel:
Eine LK mit überwiegendem Einsatz an einer Berufsschule ist am Stichtag für 20,2 wissenschaftliche und 3,4 nichtwissenschaftliche Stunden eingeplant. Weitere nichtwissenschaftliche Einsätze sind nicht vorgesehen.

Mit 20,2 wissenschaftlichen Stunden hätte sie grundsätzlich eine UPZ von 25. Für eine UPZ von 24 fehlen lediglich 0,3 wissenschaftliche Einsatzstunden, die die Lehrkraft voraussichtlich in diesem, spätestens aber im nächsten Schuljahr erbringen wird, denn mit einer Minderung von 0,3 Stunden beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei 20,2 + 0,3 = 20,5, gerundet 21 wissenschaftlichen Stunden 24.

Die tatsächliche Differenz von 24 – 20,2 – 3,4 = 0,4 Stunden kann in ASV als Minderung auf dem Einsatzreiter verbucht werden, so dass die Stundenbilanz der Lehrkraft ausgeglichen ist.

Ab sofort steht bei Vollzeitlehrkräften in ASV die Funktion „automatische Berechnung der UPZ“ zur Verfügung. Durch Setzen des Häkchens erfolgt ein Programmvorschlag für die UPZ in Abhängigkeit der eingetragenen Verbrauchsstunden, dessen Berechnung im Infofenster nachvollzogen werden kann: Zu beachten ist, dass die korrekte Anpassung der UPZ - unabhängig vom Programmvorschlag der ASV - in der Verantwortung der Schulleitung bleibt.

Bei staatlichen Teilzeitlehrkräften der QE 4 ist als UPZ - unabhängig vom Anteil der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Stunden - die Summe der tatsächlichen Einsatzstunden anzugeben: eine QE-4-Lehrkraft an einer Berufsschule, die eine Anrechnungsstunde erhält und 5 wissenschaftliche und 8 nichtwissenschaftliche Stunden unterrichtet, hat demnach eine UPZ von 14. Die Kennzeichnung des Unterrichts als wissenschaftlich bzw. nichtwissenschaftlich ist auch bei Teilzeitlehrkräften nötig, da sich der wissenschaftliche Einsatz auf die Höhe der Bezahlung (im Beispiel 6/24 + 8/27 eines Vollzeitgehalts) auswirkt.

II. Staatliche Lehrkräfte der 3. QE

Für staatliche Fachlehrkräfte der 3. QE an allgemeinen beruflichen Schulen (ohne FOSBOS, Nrn. 4.5 und 4.6 der Anlage zur BayUPVZ) hängt die Vollzeit-UPZ von deren fachtheoretischen Einsätzen ab. Daher sind auch die Unterrichte der Fachlehrkräfte als fachtheoretisch (Häkchen wiss./ft.) bzw. fachpraktisch zu kennzeichnen. Bei der Bestimmung der fachtheoretischen Stunden wird bei QE-3-Lehrkräften ausschließlich Unterricht zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte als fachtheoretisch gewertet. Dabei ist der Einsatz der Fachlehrkräfte bei Fächern bzw. Lernfeldern mit fachtheoretischem und fachpraktischem Anteil durch die Schulleitung ggf. in Absprache mit den Fachbetreuungen bzw. den unterrichtenden Lehrkräften sorgfältig zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob der Unterricht als fachtheoretisch zu werten ist. Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden etc. zählen wie fachpraktische Einsätze. Etwaige nichtganzzahlige Einsätze sind kaufmännisch zu runden.

Allgemeine berufliche Schulen (ohne berufliche Förderschulen) reduzieren die grundlegende UPZ von 27 bei Fachlehrkräften in Vollzeit entsprechend den Vorgaben; sie tragen keine Ermäßigungen wegen fachtheoretischen Einsatzes ein. Bei Teilzeitlehrkräften erfolgt die Bezahlung der fachtheoretischen Stunden mit Nenner 24, die der übrigen Stunden mit Nenner 27. Ein zusätzlicher Eintrag von Ermäßigungsstunden wegen fachtheoretischen Einsatzes erfolgt auch in Teilzeit nicht.

III. Nichtstaatliche Lehrkräfte

Die Unterrichtspflichtzeit von nichtstaatlichen Lehrkräften der 3. und 4. QE hängt zunächst von den vertraglich vereinbarten Regelungen ab, die von den für staatliche Lehrkräfte geltenden abweichen können. Insbesondere kann die UPZ vertraglich grundsätzlich unabhängig von wissenschaftlichem oder fachtheoretischem Einsatz vereinbart sein. Die Kennzeichnung der Unterrichte als wissenschaftlich/nichtwissenschaftlich bzw. fachtheoretisch/fachpraktisch ist aus statistischen Gründen auch bei nichtstaatlichen Lehrkräften notwendig, um die Stellenbelegung einer Lehrkraft präzise berechnen zu können: Eine Fachlehrkraft mit 20 fachtheoretischen Stunden erfüllt 20/24 = 83,3 % einer Vollzeitstelle, während sie mit 20 fachpraktischen Stunden eine Kapazität von 20/27 = 74,7 % hat. Gerade in Zeiten des Lehrkräftemangels kommt diesen Berechnungen eine besondere Bedeutung zu.