alle beruflichen Förderschulen
NEU 2024
I. Lehrkräfte der 4. QE
Gemäß der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern vom 11. September 2018 ist die Unterrichtspflichtzeit von Vollzeitlehrkräften der QE 4 bei manchen Lehrämtern vom Einsatz in wissenschaftlichen Fächern abhängig.
Insbesondere sind daher bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen (Nr. 5.2.1 der Anlage zur BayUPZV), die an Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung unterrichten, bzw. bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Realschulen (Nr. 5.2.2 der Anlage zur BayUPZV), die an BSF, BFF, WSF oder BFGF unterrichten, Unterrichte als wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich zu kennzeichnen und die UPZ ist gemäß den Vorgaben einzutragen.
Dabei gelten folgende Regelungen:
Vollzeitlehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik (Nr. 5.2.3 der Anlage zur BayUPZV) bzw. Lehrerinnen und Lehrer (Nr. 5.2.4 der Anlage zur BayUPZV) haben unabhängig vom Unterrichtseinsatz eine UPZ von 23.
Es wurden Plausiprüfungen in ASV integriert, die in manchen Konstellationen einen Hinweis geben, wenn Eintragungen im Modul Unterricht und im Lehrermodul nicht konsistent sind. Bitte beachten Sie, dass nicht alle möglichen Inkonsistenzen durch PL-Prüfungen abgefangen werden. Die korrekte UPZ-Anpassung zu berechnen, bleibt in der Verantwortung der Schulleitung.
II. Fachlehrkräfte der 3. QE
Für Fachlehrkräfte ist die UPZ laut Verordnung 26, unabhängig vom fachtheoretischen Einsatz.
Da sich die Zahl der zu erteilenden Wochenstunden ab einem Einsatz von fünf Wochenstunden im fachtheoretischen Unterricht um bis zu drei Wochenstunden (vgl. KMS, Az. IV.7-5 P 8004 - 4a.41 681) verringert, sind die Unterrichte der Fachlehrkräfte trotzdem als fachtheoretisch (Häkchen wiss./ft.) bzw. fachpraktisch zu kennzeichnen.
Für eine etwaige Verringerung des Einsatzes aufgrund erteilten fachtheoretischen Unterrichts sind ggf. Anrechnungen der Lehrerstundenart Fachlehrerausgleich Fachtheorie (Kürzel ft) zu verbuchen.
III. Weiteres Lehrpersonal
Förderlehrkräfte (vgl. Nr. 6.2 der Anlage zur BayUPZV) sowie von Heilpädagogischen Förderlehrkräften, Werkmeistern und sonstigem Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (vgl. Abs. 1 Satz 5 KMBek, Az. III.5-BP8004-4b.72 878) haben unabhängig vom Unterrichtseinsatz eine UPZ von 27 bzw. 29.
Weiterführende Informationen und Beispiele finden Sie in der ASV-Dokumentation unter: UPZ von Lehrkräften an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung