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Unterrichtspflichtzeit der Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen und Fachlehreranwärter für berufliche Schulen

alle allgemeinen beruflichen Schulen und beruflichen Förderschulen

Grundsätzlich sind Referendare und Anwärter mit Beschäftigungsart vd und entsprechendem Ausbildungsabschnitt zu melden. Als Lehramt ist das angestrebte Lehramt einzutragen.
Fachlehreranwärter mit Lehramt Fachlehrer beruflich haben in beiden Ausbildungsabschnitten (r1 und r2) eine UPZ von 6.
Für Referendare mit Lehramt an beruflichen Schulen gilt:

Ausbildungsabschnitt am Stichtag UPZ Erläuterung
r1 0 Im 1. AA ist kein eigenverantwortlicher Unterricht zulässig. Ein voraussichtlicher Einsatz an der Schule im 2. Halbjahr darf nicht gemeldet werden.
r2 ≤ 6 Die Referendare verbleiben im Regelfall nicht an der Schule (selbst wenn sie an der Schule verbleiben, so steht dies am Stichtag nicht rechtlich gesichert fest). Sowohl im Wochen- als auch im Jahresstundenprinzip ist als UPZ die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr (nicht die halbe UPZ) einzutragen. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen. Beispiel: StRef mit 5 Stunden im ersten Halbjahr



r3 6 ≤ UPZ ≤ 17 Der Studienreferendar ist in vollem Umfang der am Stichtag verfügbaren Lehrerkapazität zuzurechnen. Schulen mit Jahresstundenprinzip weisen dem Referendar auch für das zweite Halbjahr Unterricht zu.
r4 6 ≤ UPZ ≤ 17 Als UPZ ist die wöchentliche UPZ im ersten Halbjahr anzugeben. Das Lehrerstundensaldo ist im Jahresstundenprinzip durch Ermäßigungen Vertragslaufzeit auszugleichen.