Bei Schülern, die elternunabhängiges BaföG erhalten, sind die Schulen verpflichtet dem jeweiligen BaföG-Amt Mitteilungen zu machen wegen
Mitteilungspflicht nach § 47 Abs. 3 BaföG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 AFBG,
KMS Nr. VI.8-5 S 9300-7-7a.8425 vom 20.01.2015
Betroffene Schularten: FS, FAK, BFS, BOS
1. Anpassung der schuleigenen Wertelisten (durch Schul-Admin)
2. Vorgabe der BaföG-Ämter (Adressdaten)
Schulische Daten > Kontakte
3. Zuständiges BaföG-Amt für Schüler
Bei Erstellung einer der oben genannten Berichte wird das so zugewiesene BaföG-Amt als Empfänger hinterlegt.