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Maschinelle Zeichnung (gez.) von Zeugnissen

Manche Zeugnisse dürfen maschinell gezeichnet werden.


Sofern eine maschinelle Zeichnung zulässig ist, erscheint diese auf dem Zeugnis.

Diese Ausführung der Fachabteilung VI vom 04.02.2022 erläutert die Regelung:

Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayAGO können u.a. Dokumente, die in automatisierten Verfahren hergestellt werden, auch maschinell gezeichnet werden; ausgenommen sind bestimmte Verwaltungsakte, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 AGO i.V.m. Art. 37 Abs. 3, 4 BayVwVfG. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Zeugnisse mit „gez.“ gezeichnet werden können, die keinen Verwaltungsakt darstellen oder Berechtigungen verleihen.

Jahres- und Abschlusszeugnisse stellen Verwaltungsakte dar, sodass diese eigenhändig gezeichnet werden müssen.

Lediglich Zwischenzeugnisse können maschinell gezeichnet werden, wobei in der BO die Halbjahresergebnisse (z.T.) in das Abschlussergebnis eingehen und daher auch bereits Rechtswirkung haben. Auch Bescheinigungen, die keine (unmittelbare) Rechtswirkung haben können maschinell gezeichnet werden. Bescheinigungen, die bspw. die Nichtaufnahme, Nichtversetzung, Entlassung oder Nichtzulassung zu einer Prüfung enthalten, sind eigenhändig zu zeichnen.