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Datenbereich: Zeugnisse
Bezeichnung: BFS_II.4.1_FHReife-Zeugnis_BSPlus
Schulart(en): BFS
Rechtsgrundlage: Mail JaSc 18.07.2023
Bildungsgänge: alle
Jahrgangsstufen: alle
Autor: Stefan Wegertseder (StWe)
Veröffentlicht am: 31.05.2024

Beschreibung

Abschlusszeugnis der BS+ Klasse. Der Bemerkungs-Helper unterstützt bei der Erstellung der Bemerkung. Abhängig von der Belegung der BS+ wird dem Schüler sowohl dieses Abschlusszeugnis als auch ein Abschlusszeugnis der Berufsschul-Fachklasse verliehen. Das Naturwissenschaftliche Fach wird nicht in den Schnitt einberechnet. In diesen Schnitt fließen teilweise auch andere Noten (z.B. PUG der BS-Fachklasse), welche ASV nicht ermittelt kann, auch dann nicht, wenn die Daten im selben DSS liegen. Der Schnitt kann aber über den Bemerkungshelper manuell eingegeben werden.

Vorschau

Schnittberechnung

Schnitt = (Deutsch + Englisch + Mathematik + ((Gesellschaftswissenschaftliches Fach + Note_PuG_Berufsschule) / 2) ) / 4 wobei die PuG-Note der Berufsschule nicht in ASV hinterlegt wird / wurde und deshalb der Schnitt stets manuell über den Bemerkungshelper einzutragen ist.

  • Grundsätzlich ist die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) immer im Zusammenhang mit der jeweils für die Schulart gültigen Schulordnung zu betrachten. Weshalb im genannten Fall ergänzend die BSO zurate zu ziehen ist. Zum Erwerb der bundesweit geltenden Fachhochschulreife setzt der Prüfungsausschuss gem. §19 (2) ErgPOFHR nach Abschluss der mündlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Sozialkunde jeweils eine Gesamtnote fest.
  • In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, wird zunächst die Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach (gem. § 19 (3) ErgPOFHR). Die Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem die Summe der Gesamtnoten durch die Summe der Prüfungsfächer geteilt wird; § 12 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend (gem. § 19 (7) ErgPOFHR)
  • Wer die Prüfung allein wegen der Gesamtnote in Sozialkunde nicht besteht, erhält ein in seiner Wirkung auf den Freistaat Bayern beschränktes Zeugnis der Fachhochschulreife entsprechend § 20 Abs. 5. Für die Bildung der Gesamtnoten gelten die Abs. 3 und 4. Die Prüfungsgesamtnote wird sodann ohne das Fach Sozialkunde gebildet (gem. § 19 (9) ErgPOFHR)
  • Ergänzend ist hier für den doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus der § 17 Abs. 4 Satz 2-4 BSO zu betrachten: „²Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. ³Im gesellschaftswissenschaftlichen Fach wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gebildet, wobei beide Noten gleichwertig sind. 4Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.“
  • Gemäß der Anlage 4.4 der KMBek vom 30. März 2022 (Az. VI.7-BS9600.0/8/1) heißt es zusätzlich: „Die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts bleibt bei der Errechnung der Prüfungsgesamtnote außer Betracht.“ (siehe Fußnote 3)

Änderungs-Historie

Änderungsdatum Beschreibung der Änderung Tickets Autor