Der längerfristige Ausfall Mutterschutz wird nur dann gewertet, wenn der Wert VON im geschlossenen Intervall von Schuljahresbeginn bis erster Schultag liegt und der BIS-Wert nach dem Stichtag liegt. Der Stichtag für allgemeinbildende Schulen ist der 1. Oktober; für berufliche Schulen ist es der 20. Oktober.
Die Stammschule führt die Lehrkraft in jedem Fall - auch dann, wenn sie neu der Schule zugewiesen wurde.
Falls sich eine Lehrkraft am Stichtag in Mutterschutz befindet, werden folgende Fälle unterschieden:
Für alle in Teilzeit arbeitenden Lehrkräfte - auch für solche mit Ermäßigungen wegen Mutterschutz oder langfristiger Erkrankung - ist ein Teilzeitantrag zu stellen.
Wird eine TZ-Lehrkraft, die sich in Mutterschutz befindet, als beurlaubt gemeldet und es wird kein Teilzeitantrag eingereicht, erhält sie zu Beginn des neuen Schuljahres evtl. keine Bezüge!
Befindet sich die Lehrkraft am Stichtag bereits in Elternzeit, wird sie mit Beschäftigungsart oe, dem Abwesenheitsgrund ez und mit UPZ = 0 geführt.
Lehrkräfte, die am Stichtag in Elternzeit sind, aber vor dem 20.01. ihren Dienst wieder antreten, sind voll einzuplanen.
Lehrkräfte, die sich erst nach dem Stichtag in Mutterschutz bzw. Elternzeit befinden, sind vollständig einzuplanen.
Lehrkräfte, die nur bis zu drei Monate Elternzeit („Vätermonate“) in Anspruch nehmen, sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Elternzeit – vollständig einzuplanen. Für den Zeitraum des Mutterschutzes können beim zuständigen Personalmitarbeiter H-Mittel beantragt werden, wenn der Zeitraum größer als 2 Monate ist.
Für die Differenz UPZ vor Mutterschutz – UPZ nach Mutterschutz kann im Rahmen der UP Ersatz angefordert werden.