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Probeuntericht

Schulrechtlich gibt es den Probeunterricht (i.d.R. mehrere Monate) nur dahingehend, dass…

… entweder ein Schüler probeweise an eine Schule (z.B. Förderschule ) zugewiesen ist, oder
… ein Schüler für mehrere Monate eine andere Schule besucht.

In beiden Konstellationen ist der Schüler dort auch angemeldet und der Schülerakt befindet sich an der „Probe-Schule“ (auch die Beförderung ist Aufgabe des zuständigen Sachaufwandsträgers der „Probe-Schule“ ). Der Schüler wird für diese Zeit an der „Probe-Schule“ geführt.

Vgl. hierzu auch VSO-F §33 (6)

Schnupper-Unterricht

Weit häufiger gibt es aber zwischen Förderschulen und Regelschulen die Situation, dass ein Schüler für ein oder mehrere Tage (max. 2 Wochen) „schnuppert“, um ggf. die Entscheidung des Förderortwechsels zu erleichtern.

In diesem Fall verbleibt der Schülerakt an der „Stammschule“. Auch die Beförderung müssen die Eltern selbst abklären, so dass diese Aufgabe oder die Kostenübernahme selbst nicht in die Zuständigkeit der „Schnupper-Schule“ fallen.
In diesen Konstellationen bleibt der Schüler in jeder Hinsicht (auch ASV-technisch) Schüler an der Stammschule. Zuständig bleibt die Stammschule für alle Aspekte, die außerhalb des Unterrichtsgeschehens liegen.