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fz:unterricht:probeunterricht [30.10.2020 21:25] – [Probeuntericht] r.oecklfz:unterricht:probeunterricht [07.11.2023 10:37] tina.dersch
Zeile 4: Zeile 4:
 Schulrechtlich gibt es den Probeunterricht (i.d.R. mehrere Monate) nur dahingehend, dass...\\ Schulrechtlich gibt es den Probeunterricht (i.d.R. mehrere Monate) nur dahingehend, dass...\\
  
-... entweder ein Schüler probeweise an eine Schule (z.B. Förderschule ) zugewiesen ist, oder\\+... entweder ein Schüler probeweise an eine Schule (z.B. Förderschule ) zugewiesen ist, oder 
 +... ein Schüler für mehrere Monate eine andere Schule besucht.\\
  
-... ein Schüler für mehrere Monate eine andere Schule besucht.\\ 
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 In beiden Konstellationen ist der Schüler dort auch angemeldet und der Schülerakt befindet sich an der „Probe-Schule“ (auch die Beförderung ist Aufgabe des zuständigen Sachaufwandsträgers der „Probe-Schule“ ). Der Schüler wird für diese Zeit an der „Probe-Schule“ geführt.\\ In beiden Konstellationen ist der Schüler dort auch angemeldet und der Schülerakt befindet sich an der „Probe-Schule“ (auch die Beförderung ist Aufgabe des zuständigen Sachaufwandsträgers der „Probe-Schule“ ). Der Schüler wird für diese Zeit an der „Probe-Schule“ geführt.\\
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 +Vgl. hierzu auch [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVSOF-33|VSO-F §33 (6)]]
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