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gms:klassen:klassenarten:ms_deutschklasse [07.05.2024 17:11] volker.knuepfinggms:klassen:klassenarten:ms_deutschklasse [11.05.2024 16:31] volker.knuepfing
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 **Bestimmungen zur Stundentafel** **Bestimmungen zur Stundentafel**
  
-1 - Alternativ zum Unterricht in eigenständigen Lerngruppen kommt – mit Ausnahme  des Unterrichts im Fach Deutsch als Zweitsprache – grundsätzlich auch die  regelmäßige Teilnahme am regulären Unterricht in Betracht. Die Schule kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen. Die Ausweisung einzelner Fächer erfolgt gemäß den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule. **Pflichtfächer sind in ASV im Fächermodul anzulegen und in der Matrix zu erfassen.**\\+1 - Alternativ zum Unterricht in eigenständigen Lerngruppen kommt – mit Ausnahme  des Unterrichts im Fach Deutsch als Zweitsprache – grundsätzlich auch die regelmäßige Teilnahme am regulären Unterricht in Betracht (z.B. über eine Koppel mit einer Regelklasse der gleichen Jahrgangsstufe). Die Schule kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen (z.B. Stundenanteile der einzelnen Fächer erhöhen oder vermindern). Die Ausweisung einzelner Fächer erfolgt gemäß den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule. (Es ist auch möglich ein Fach zu Gunsten eines anderen nicht anzubieten, z.B. die 1 Stunde WiB dem Fach KBW oder G+ zuzuschlagen) **Pflichtfächer sind in ASV im Fächermodul anzulegen und in der Matrix zu erfassen.**\\
  
 2 - In den Fächern Kulturelle Bildung und Werterziehung sowie Sprach- und Lernpraxis kann die Schule bei der Organisation und Durchführung Kooperationspartner oder andere Dritte einbeziehen; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich, soweit er betroffen ist. \\ 2 - In den Fächern Kulturelle Bildung und Werterziehung sowie Sprach- und Lernpraxis kann die Schule bei der Organisation und Durchführung Kooperationspartner oder andere Dritte einbeziehen; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich, soweit er betroffen ist. \\
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 3 - Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet, am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen. \\ 3 - Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet, am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen. \\
  
-4 - In dem ausgewiesenen Fachbereich ist sowohl die Einrichtung eines Unterrichtsangebotes in nur einem Fach als auch die Umsetzung epochaler Formen von zwei oder mehreren Fächern möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Schule. \\+4 - In dem ausgewiesenen Fachbereich ist sowohl die Einrichtung eines Unterrichtsangebotes in nur einem Fach als auch die Umsetzung epochaler Formen von zwei oder mehreren Fächern möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Schule (z.B. 5 Std. in Jgst. 7 aus ES, T und WiK wie in der Regelklasse oder 4 Std. T und 1 Std. WiK; in den Jgst. 8 und 9 soll sich das Angebot an den 4 Wochenstunden der Regelklassen orientieren).\\
  
 5  - Beim Wahlfachbereich handelt es sich um ein optionales Zusatzangebot für Schülerinnen und Schüler der Deutschklasse, welches je nach den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule ausgestaltet werden kann. Ein festgelegter Umfang oder Fächerkanon bestehen hier nicht. Die Teilnahme am Wahlfachangebot seitens der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 Satz 3 BayEUG. \\ 5  - Beim Wahlfachbereich handelt es sich um ein optionales Zusatzangebot für Schülerinnen und Schüler der Deutschklasse, welches je nach den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule ausgestaltet werden kann. Ein festgelegter Umfang oder Fächerkanon bestehen hier nicht. Die Teilnahme am Wahlfachangebot seitens der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 Satz 3 BayEUG. \\