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Arbeitszeitkonto

Zum Schuljahr 2026/27 ist es möglich die Rückabwicklung der Ansparphase der ersten Kohorte im Schuljahr 2020/21 zu erfassen, da zu diesem Zeitpunkt die rechtlichen Voraussetzungen für die Ansparphase eines Arbeitszeitkontos noch nicht vorlagen, sodass die Stunden im Schuljahr 2020/21 überobligatorisch geleistet wurden.

Lehrkräfte an Grundschulen müssen unter bestimmten Bedingungen ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto führen.
Aktuelle Informationen zu den beteiligten und vom Arbeitszeitkonto ausgenommenen Lehrkräften finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte an Grundschulen).

In der vierjährigen Ansparphase haben die Lehrkräfte an Grundschulen über ihre persönliche Unterrichtspflichtzeit hinaus wöchentlich eine Unterrichtsstunde zusätzlich zu leisten. Die Wartezeit beträgt drei Jahre. Der Ausgleich erfolgt über vier Jahre in der Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. Somit gilt für alle Kohorten das 4-3-4-Modell.
Das AZK betrifft lediglich staatliche Lehrkräfte – diese aber auch, soweit sie privaten Schulen zugeordnet sind. Privat angestellte Lehrkräfte sowie kirchliche Lehrkräfte sind nicht dabei.
Das Arbeitszeitkonto muss auch bei Lehrkräften in Teilzeit geführt werden.

Lehrkräfte in Elternzeit, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und bereits das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV erreicht haben (d.h. Beschäftigungsumfang = 22 Stunden ab 01.09.2021), müssen nicht am Arbeitszeitkonto teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass bei einem Beschäftigungsumfang von 21 Stunden das Arbeitszeitkonto aufgebaut werden muss, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dies könnte bei Lehrkräften, deren Kind vor dem 01.09.2021 geboren wurde, zum Verlust des Elterngelds führen.

Kohorten im Schuljahr 2026/27

Definition der 1. Kohorte: Die erste Kohorte umfasst die vom 03.08.1963 bis zum 01.08.1970 Geborenen (mit Ausnahme der Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben).
im SJ 2025/26 bis 2027/28 in der Wartezeit

Definition der 2. Kohorte: Die zweite Kohorte umfasst die vom 02.08.1970 bis zum 01.08.1978 Geborenen.
im SJ 2026/27 bis 2027/28 in der Wartezeit

Definition der 3. Kohorte: Die dritte Kohorte umfasst die vom 02.08.1978 bis zum 01.08.1986 Geborenen.
im SJ 2026/27 bis 2028/29 in der Wartezeit

Definition der 4. Kohorte: Die vierte Kohorte umfasst alle ab dem 2.8.1986 Geborenen.
im SJ 2026/27 im letzten Jahr der Ansparphase (+1)

Erfassung der Rückabwicklung der Ansparphase der ersten Kohorte im Schuljahr 2020/21

Für die Lehrkräfte der ersten Kohorte bedeutet die 4-3-4-Modellierung die Notwendigkeit eines Ausgleichs, da im Schuljahr 2020/21 die rechtlichen Voraussetzungen für die Ansparphase eines Arbeitszeitkontos noch nicht vorlagen, sodass die Stunden in diesem Schuljahr überobligatorisch geleistet wurden. Die betroffenen Lehrkräften haben für den Ausgleich verschiedene Optionen, die in ASV im Lehrermodul auf dem Reiter Einsatz <Schuljahr> unter AzK Übersicht erfasst werden können:

Kürzel Soll Hat Kurzbezeichnung Erklärung
wa/az <leer> <leer> Ausgleichszahlung Die Ausgleichszahlungen haben bereits im Schuljahr 2025/26 stattgefunden.
wa/at <leer> <leer> Ausgleichstage Die Lehrkraft kann sich an 6 Tagen vom Dienst befreien lassen. Die 6 Ausgleichstage sind innerhalb der Schuljahre 2025/26 bis einschließlich 2027/28, also während der Wartezeit, in Anspruch zu nehmen.
wa/rü -1 -1 vorgezogene Rückgabe Die reguläre Ausgleichsphase der Lehrkräfte der ersten Kohorte beginnt mit dem Schuljahr 2028/29. Die im Schuljahr 2020/21 zu viel geleistete Unterrichtsstunde, kann bereits während der Wartezeit im Schuljahr 2026/27 oder im Schuljahr 2027/28 abgebaut werden.
Beispiel:
Eine Lehrkraft möchte die Rückgabephase bereits (vorgezogen) im Schuljahr 2026/2027 in Anspruch nehmen, so dass die jeweilige UPZ in diesem Schuljahr trotz Wartezeit um eine Stunde reduziert ist. Im Schuljahr 2027/2028 gilt dann aufgrund der Wartezeit die jeweils individuelle UPZ, während im Schuljahr 2028/2029 die reguläre Ausgleichsphase, in welcher die jeweilige UPZ um eine Stunde reduziert ist, beginnt.
au/rü -2 -2 zusätzliche Rückgabe Die reguläre Ausgleichsphase der Lehrkräfte der ersten Kohorte beginnt mit dem Schuljahr 2028/29.
Die im Schuljahr 2020/21 zu viel geleistete Unterrichtsstunde, kann während der regulären Ausgleichsphase in einem der Schuljahre von 2028/29 bis einschließlich 2031/32 zusätzlich abgebaut werden.
Beispiel:
Eine Lehrkraft möchte die Rückgabephase im Schuljahr 2028/2029 in Anspruch nehmen, so dass aufgrund der bereits ebenfalls in diesem Schuljahr beginnenden regulären Ausgleichsphase die jeweilige UPZ um zwei Stunden reduziert ist.

Das AZK betrifft lediglich Grundschullehrkräfte an Grundschulen – auch Fachlehrkräfte sind nicht betroffen, ebensowenig wie die folgenden Gruppen:

Geistlicher mit 2. Prüfung, nur 1. Lehramtsprüfung, Dipl.-Psychologe, Sonderpädagoge (Ma/Dipl.), Pädagoge (Ma/Dipl.), wissenschaftliche Hochschule, Musikhochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule, Heilpäd. Unterrichtshilfe, Werkmeister, Meister/Techniker, Erzieher/Kinderpfleger, Konservatorium, Religionsl. voll ausgebildet, Religionsl. nicht voll ausgeb., Therapiekraft, Pflegekraft, Pflegepädagoge B. A., Assistenzkraft, sonstige Prüfung. LK an BFG, sonstiger Abschluss

Hier erhalten Sie Informationen zu den Kriterien für die Plausiprüfung.