Falls sich eine Lehrkraft am 01. Oktober in Mutterschutz befindet, werden folgende Fälle unterschieden:
Die Lehrkraft kommt nach dem Mutterschutz wieder zurück, mit derselben Beschäftigungsart und demselben Beschäftigungsumfang:
Beschäftigungsart und -umfang bleiben bestehen und wird über einen längerfristigen AusfallMutterschutz ausgeglichen. Für den Zeitraum des Mutterschutzes können beim zuständigen Personalmitarbeiter H-Mittel beantragt werden, sofern der Zeitraum größer als 2 Monate ist.
Die Lehrkraft kehrt nach dem Mutterschutz zurück, allerdings mit anderer Beschäftigungsart und/oder -umfang:
Der Lehrkraft wird die geplante Beschäftigungsart und der -umfang eingetragen und über einen längerfristigen AusfallMutterschutz ausgeglichen.
Für den Zeitraum des Mutterschutzes können beim zuständigen Personalmitarbeiter H-Mittel beantragt werden, wenn der Zeitraum größer als 2 Monate ist.
Für die Differenz UPZ vor Mutterschutz – UPZ nach Mutterschutz kann im Rahmen der UP Ersatz angefordert werden.
Die Lehrkraft geht anschließend für den Rest des Halbjahres/Schuljahres in Elternzeit:
Es wird die am Stichtag gültige Beschäftigungsart eingetragen und die UPZ über einen längerfristigen Ausfall der Art Mutterschutz ausgeglichen.
Die Rückkehr muss über einen Antrag im Schulportal gemeldet werden.
Der längerfristige Ausfall Mutterschutz wird nur dann gewertet, wenn der Wert VON im geschlossenen Intervall von Schuljahresbeginn bis erster Schultag liegt und der BIS-Wert nach dem 01.10. liegt.
Lehrkräfte, die direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten wollen, sind dem jeweils zuständigen Personalplaner möglichst zeitnah zu melden.
Ein Rückkehrantrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Für alle in Teilzeit arbeitenden Lehrkräfte - auch für solche mit Ermäßigungen wegen Mutterschutz oder langfristiger Erkrankung - ist ein Teilzeitantrag zu stellen.
Wird eine TZ-Lehrkraft, die sich in Mutterschutz befindet, als beurlaubt gemeldet und es wird kein Teilzeitantrag eingereicht, erhält sie zu Beginn des neuen Schuljahres evtl. keine Bezüge!
Beginn des Mutterschutzes nach dem 01.10.
Die Lehrkraft wird gemäß ihrer UPZ eingesetzt.
Es können befristete Geldmittel beantragt werden.
Elternzeit am 01.10.
Befindet sich die Lehrkraft am 01. Oktober bereits in Elternzeit, wird sie mit Beschäftigungsart oe, dem Abwesenheitsgrund ez und mit UPZ = 0 geführt. Ausgenommen sind Lehrkräfte, die nur bis zu zwei Monate Elternzeit („Vätermonate“) in Anspruch nehmen. Diese sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Elternzeit – vollständig einzuplanen.