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Lehrkräfte mit befristeten Verträgen

Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen gehören nicht zum Stammpersonal der Schule und werden daher zur UP ausgeplant, d.h. mit Beschäftigungsart nm und UPZ = 0 geführt.

Auch Lehrkräfte, die über Mittel zur eigenen Bewirtschaftung im Rahmen eines Budgetzuschlags beschäftigt werden sollen, werden mit Beschäftigungsart nm und UPZ = 0 verbucht. Falls eine solche Lehrkraft bei der UP bereits mit einer UPZ > 0 eingeplant wird, reduziert dies den Anforderungsumfang.

Wird beabsichtigt, eine bewährte befristet tätige Lehrkraft im kommenden Schuljahr weiterzubeschäftigen, muss eine Anforderung über Geldmittel der Art T oder M erfolgen, bei einem Aushilfsgrund auch der Art H.

Beachten Sie die fächerspezifischen Hinweise im aktuellen Schreiben zur UP.

Da Abstellungsverträge mit den Kirchen jeweils auf ein Jahr befristet sind, müssen auch bereits auf Abstellungsvertrag Beschäftigte erneut mit der Art C (unterhälftig) bzw. B (überhälftig) angefordert werden. Auch sie gehören nicht zum Stammpersonal und werden deshalb zur UP mit Beschäftigungsart nm und UPZ = 0 geführt. Wenn eine überhälftig beschäftigte Lehrkraft an mehreren Gymnasien eingesetzt werden soll, sind von der Schule, an der sie mit dem größten Stundenumfang unterrichtet, entsprechende B-Mittel anzufordern. Ein eventueller Einsatz an weiteren Schulen ist durch Abordnungen anzufordern (der Art O bzw. U).


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