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Rückkehr aus Beurlaubung bzw. Vollzeit-Abordnung

Beurlaubte Lehrkräfte sowie Lehrkräfte, die mit Versetzungswunsch aus der Beurlaubung in den aktiven Schuldienst zurückkehren wollen, werden grundsätzlich mit Beschäftigungsart oe und UPZ 0 WS an der bisherigen Stammschule geführt.

Soweit Lehrkräfte der Schule, deren Beurlaubung (Elternzeit) endet, bereits mit Teilzeit in Elternzeit im aktuell laufenden Schuljahr an der Schule eingesetzt sind, werden diese für das kommende Schuljahr bereits in der UP eingeplant und nicht erneut angefordert.

Lehrkräfte, die aus der Beurlaubung in den aktiven Schuldienst ohne Versetzungswunsch, d. h. im Rückkehrantrag der Lehrkraft wird die bisherige Stammschule als am höchsten priorisierte Wunschschule genannt, zurückkehren möchten und dies auch dem Wunsch der Schule entspricht, dürfen von der bisherigen Schule zur UP unmittelbar eingeplant werden. Eine zusätzliche Anforderung für diese Lehrkräfte ist in diesem Fall nicht notwendig.

Gleiches gilt für Lehrkräfte deren Vollzeit-Abordnung an eine andere Dienststelle endet.

Die PL P_dst_ldv_beschaeftkat_07 führt zu einem Kann-Fehler, da es sich bei Einplanung von Rückkehrern um einen Fehlern handeln könnte. In diesem Sonderfall ist die Verbuchung jedoch korrekt und diese PL kann ignoriert werden.

Grundsätzlich gilt: Angeforderte Lehrkräfte dürfen erst nach der Zuweisung im Juli eingeplant werden.
Der Antrag der Lehrkraft muss in jedem Fall über das Schulportal übermittelt werden.

Die personalplanerische Entscheidung wird im StMUK anhand aller vorliegenden Unterlagen (Rückkehranträge/Personalanforderungen) und unter Abwägung sozialer Gründe getroffen.


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