Das Sabbatmodell/Freistellungsmodell ist ein Teilzeitmodell, keine Beurlaubung.
Formulare sind im BRN zu finden.
Die Anträge zur Beurlaubung bzw. Verlängerung einer Beurlaubung müssen von allen Lehrkräften rechtzeitig vorliegen, die eine Beurlaubung im Planungsschuljahr planen. Endet eine Beurlaubung müssen die Lehrkräfte entsprechend informiert werden.
Gesamtbeurlaubungsdauer darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten, Elternzeit ausgenommen. Zur Pflege von Angehörigen kann die Beurlaubung darüber hinaus gehen. Klären Sie dies am besten mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Art | Bezeichnung |
---|---|
ez | Elternzeit |
bm | Beurlaubung mit Dienstbez. |
bo | Beurlaubung ohne Dienstbez. |
bw | Beurlaubung kommun. Wahlbeam. |
fb | Beurlaubung Art. 89 BayBG |
ap | Beurlaubung Art. 90 BayBG. |
rz | einstw.Ruhest./Rente auf Zeit |
so | Sonstige |
Art der Beurlaubung | Grundlage | Aushilfe muss besch. werden |
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Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung | Art. 90 BayBG | im Einzelfall zu entscheiden |
Beurlaubung zur Dienstleistung an einer privaten (meist kirchlichen) Schule | Artikel 44 BaySchFG | Nein |
Elternzeit | § 12 UrlV | Ja |
Familienpolitische Beurlaubung | Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG | i. d. R. Ja |
Sonderurlaub | §18 UrlV | im Einzelfall zu entscheiden |
Art. 90 BayBG
Beurlaubung zur Dienstleistung an einer privaten (meist kirchlichen) Schule.
Als Stammschule wird eine staatliche Schule in der Nähe der Beurlaubungsschule festgelegt. Dort ist die Lehrkraft zu verwalten, also auch in ASV zu führen. Nach Ende der Beurlaubung wird die Lehrkraft an eine Schule versetzt, die zu diesem Zeitpunkt Bedarf in der Fächerverbindung hat.
Beurlaubung nach § 12 UrlV
Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG