Ist der Name der Lehrkraft, die auf Abstellungsvertrag den Religionsunterricht abdecken soll, noch nicht bekannt, so kann dieser Bedarf in den Personalveränderungen erfasst werden. Hierzu gibt es zwei Anforderungsarten.
Bitte beachten Sie, dass diese Lehrkräfte nur im Religionsunterricht eingesetzt werden dürfen!